Bei einer Patientenverfügung (PV) handelt es sich zivilrechtlich um eine vorsorgliche Willenserklärung. Sie wird wirksam, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine notwendige Zustimmung oder Ablehnung zu einer Behandlungsmaßnahme direkt kund zu tun.
Eine PV enthält individuelle Wünsche, Wertvorstellungen und vor allem Bestimmungen zu Behandlungsmaßnahmen. Diese können - i.d.R. für konkrete medizinische Situationen - eingefordert, eingeschränkt oder auch völlig abgelehnt werden.
Eine Patientenverfügung muss schriftlich sein, das ist mit Inkraftreten des "PV-Gesetzes" am 1. September 2009 nunmehr im Betreuungsrecht verankert. Sie ist verbindlich zu befolgen - aber nur dann, wenn die PV sich konkret auf die dann eingetretene medizinische Situation bezieht. Mehr zu rechtlichen Grundlagen.

Mit den Erfordernissen der medizinischen Inhalten sind die meisten Vorsorgewilligen nicht vertraut und Notare bieten hier keine Hilfe. Siehe dazu: Alptraum der Familie B. mit angeblich rechtssicherer Patientenverfügung (laut SPIEGEL Juni 2010).
Gern stehen wir Ärztinnen und Ärzten (sowie auch sonstigen nicht-profitorientierten Beratungsstellen) unterstützend zur Verfügung.
Wir schöpfen aus 20-jähriger Praxiserfahrung mit Ratsuchenden, Angehörigen, Ärzten und Ärztinnen, Behörden sowie (auch HVD eigenen) Gesundheits-, Betreuungs- und Hospiz-Einrichtungen.
Was gilt, wenn der Patientenwille nicht ermittelbar ist? In diesem erschreckenden Fall (siehe unten, Fotos von Boris Forstner) wollte ein Pflegeheim seine hochbetagte Bewohnerin im Wachkoma lieber lebend mumufizieren als sterben lassen. Wenn eine entsprechende Patientenverfügung vorliegt, ist dies allerdings heute nicht mehr - legal - möglich.
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Mehr siehe unter Humanes Sterben .
In einer Patientenverfügung sind nicht nur, aber auch ethischen Fragen der sogenannten passiven und indirekten Sterbehilfe zu regeln. Weltanschaulichen bzw. ethischen kontroversen Positionen (Pro und contra Sterbehilfe zum aktuellen BGH-Urteil, zu Sterbebegleitung, Suizidhilfe) ist eigener Menü-Punkt gewidmet.
Sie finden hier Definitionen zu Formen der Sterbehilfe aus juristischer sicht. Prinzipiell ist nur die Tötung auf Verlangen (als direkte, gezielte Fremdtötung) in jedem Fall strafbar und deshalb in einer Patientenverfügung ausgeschlossen.
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Viele Menschen treibt die Sorge um, am Lebensende einmal hilflos an "Apparaten angeschlossen" zu sein, ohne Aussicht auf ein für sie noch lebenswertes Weiterleben. Doch mit einem (solchen) einfachen Satz, vielleicht einmal mündlich geäußert, ist es nicht getan.

Foto: Messe-Informationsstand der Bundeszentralstelle Patientenverfügung
Immer wieder kommt es zu Schwierigkeiten im Umgang mit einer PV in der klinischen Praxis und ambulanten Versorgung. Sie finden hier Tipps, wie die folgenden drei Hauptprobleme gelöst werden können:
Darüber gibt es nur Schätzungen, keine eindeutige Datenbasis. Am häufigsten genannt (und dann immer wieder voneinander abgeschrieben) wird eine Zahl von ca. 10 % der Gesamtbevölkerung, das wären etwa 8 Millionen.
Die meisten davon sind nach Expertenmeinung aber unbrauchbar. Der Humanistische Verband geht davon aus, dass allenfalls 5 % ohne Mängel sind, d.h. den tatsächlichen Bedürfnissen und Vorstellungen des Betroffenen entsprechen. Viele Millionen Menschen in Deutschland haben eine x-beliebige Textvorgabe einfach unterschrieben, ohne sich damit näher zu beschäftigen.
Prinzipiell basieren Schätzungen zur Verbreitung von bestehenden PV auf repräsentativen Befragungen von zumeist 1.000 Befragten, die dann hochgerechnet werden - oder auf Erfahrungen von Praktikern.
Wenn man die Auflage weit verbreiteter Patientenverfügungs-Vorlagen und Musterformulare zugrunde legt, kann man auf eine ungefähre Zahl von bis zu 12 Millionen gelangen. Allerdings ist nicht bekannt, wie viele gedruckte oder aus dem Internet geladene Muster dann mit einer Unterschrift versehen wurden. Im Stationsalltag liegen PV zwar häufiger, aber immer noch eher selten vor.
Dabei sollte es in der Debatte weniger auf die Quantität als auf die Qualität ankommen. Noch enthalten die allermeisten PV nur sehr allgemeine Angaben. Jedoch steigt die Zahl der Vorsorgewilligen, die gut informiert sehr dezidierte, konkrete Verfügungen abfassen und deren Persönlichkeitsrechte es vor allem zu sichern gilt.