Definition – Kooperationsangebot für Ärzte – Praxistipps - Verbreitung von PV

Definition einer Patientenverfügung (PV)

Bei einer Patientenverfügung (PV) handelt es sich zivilrechtlich um eine vorsorgliche Willenserklärung. Sie wird wirksam, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine not­wendige Zustimmung oder Ablehnung zu einer Behandlungs­maß­nahme direkt kund zu tun.

Eine PV enthält individuelle Wünsche, Wertvorstellungen und vor allem Bestimmungen zu Behandlungsmaßnahmen. Diese können - i.d.R. für konkrete medizinische Situationen - eingefordert, ein­ge­schränkt oder auch völlig abgelehnt werden.

Eine Patientenverfügung muss schriftlich sein, das ist mit Inkraftreten des "PV-Gesetzes" am 1. September 2009 nunmehr im Betreuungsrecht verankert. Sie ist verbindlich zu befolgen - aber nur dann, wenn die PV sich konkret auf die dann eingetretene medizinische Situation bezieht.  Mehr zu rechtlichen Grundlagen.

Kooperation mit Ärzten und Einrichtungen

Neumann, Weiss, de Ridder

Renafan-Veranstaltung mit Dr. de Ridder, Buchautor von "Wie wollen wir sterben?" in Kooperation mit dem Humanistischen Verband Deutschlands (HVD)

Mit den Erfordernissen der medizinischen Inhalten sind die meisten Vorsorgewilligen nicht vertraut und Notare bieten hier keine Hilfe. Siehe dazu: Alptraum der Familie B. mit angeblich rechtssicherer Patientenverfügung (laut SPIEGEL Juni 2010).

 

Gern stehen wir Ärztinnen und Ärzten (sowie auch sonstigen nicht-profitorientierten Beratungsstellen) unterstützend zur Verfügung.

  • Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir senden gern unverbindlich ein kostenfreies Info-Pakt incl. Fragebogen, Broschüre und Vordrucke zu.

 

Wir schöpfen aus 20-jähriger Praxiserfahrung mit Ratsuchenden, Angehörigen, Ärzten und Ärztinnen, Behörden sowie (auch HVD eigenen) Gesundheits-, Betreu­ungs- und Hospiz-Einrichtungen.

 

Grenzfragen: Umstrittene Sterbehilfe

Was gilt, wenn der Patientenwille nicht ermittelbar ist? In diesem erschreckenden Fall (siehe unten, Fotos von Boris Forstner) wollte ein Pflegeheim seine hochbetagte Bewohnerin im Wachkoma lieber lebend mumufizieren als sterben lassen. Wenn eine entsprechende Patientenverfügung vorliegt, ist dies allerdings heute nicht mehr - legal - möglich.

Caritas-Pflegeheim lässt Wachkomapatientin lebend mumifizieren
Caritas-Pflegeheim lässt Wachkomapatientin lebend mumifizieren  

Mehr siehe unter Humanes Sterben .

In einer Patientenverfügung sind nicht nur, aber auch ethischen Fragen der sogenannten passiven und indirekten Sterbehilfe zu regeln. Weltanschaulichen bzw. ethischen kontroversen Positionen (Pro und contra Sterbehilfe zum aktuellen BGH-Urteil, zu Sterbe­be­gleitung, Suizidhilfe) ist eigener Menü-Punkt gewidmet.

Sie finden hier Definitionen zu Formen der Sterbehilfe aus juristischer sicht. Prinzipiell ist nur die Tötung auf Verlangen (als direkte, gezielte Fremdtötung) in jedem Fall strafbar und deshalb in einer Patientenverfügung ausgeschlossen.

 

Informationen zu wichtigen Medienberichten, Fallgeschichten, Urteilen usw. erhalten Sie ca. 2 x im Monat über unseren kostenfreien pv-newsletter Anmeldung hier

 

Praxis: Tipps zur Problemlösung

Viele Menschen treibt die Sorge um, am Lebensende einmal hilflos an "Apparaten angeschlossen" zu sein, ohne Aussicht auf ein für sie noch lebenswertes Weiterleben. Doch mit einem (solchen) einfachen Satz, vielleicht einmal mündlich geäußert, ist es nicht getan.

 

Foto: Messe-Informationsstand der Bundeszentralstelle Patientenverfügung

 

Immer wieder kommt es zu Schwierigkeiten im Umgang mit einer PV in der klinischen Praxis und ambulanten Versorgung. Sie finden hier Tipps, wie die folgenden drei Haupt­probleme gelöst werden können:

  1. Der Bevollmächtigte (oder Betreuer) als Vertreter des Patienten erweist sich als überfordert und/oder die Kommunikation unter den Beteiligten funktioniert nicht gut. Tipp: Vermittlungshilfe in Anspruch nehmen z. B. durch einen regionalen Hospizdienst oder eine verlässliche Hinterlegungsstelle.
  2. Ärzte und Pflegepersonal sind selbst unsicher und nicht über die Rechtslage informiert. Auch wenn eine PV schon sehr alt ist, kann der Arzt ihre Wirksamkeit in Frage stellen. Tipp: Auf entsprechende aktuelle Rechtslage hinweisen. Außerdem: PV regelmäßig ca. alle zwei Jahre überprüfen und aktualisieren.
  3. Die Verfügung ist zu vage oder umgekehrt juristisch zu eng formuliert (z. B. nur darauf bezogen, dass eine "Aussichtslosigkeit" mit letzter Sicherheit festgestellt sein muss). Und/oder es hat keine fachlich-medizinische Beratung bei der Abfassung gegeben. Tipp: Eine Optimale Patientenverfügung wählen.
  • Wir begrüßen den Gewinn an Autonomie durch das neue "PV-Gesetz" und wirken daran mit, es im humanen Sinn mit Leben zu erfüllen. Dies setzt einen Mehrbedarf an medizinisch fachkundiger Hilfe, Verantwortung, Aufklärung und Dialogbereitschaft voraus.

Wie viele Menschen haben in Deutschland eine Patientenverfügung? Wieviele davon sind unbrauchbar?

Darüber gibt es nur Schätzungen, keine eindeutige Datenbasis. Am häufigsten genannt (und dann immer wieder voneinander abgeschrieben) wird eine Zahl von ca. 10 % der Gesamtbevölkerung, das wären etwa 8 Millionen.

Die meisten davon sind nach Expertenmeinung aber unbrauchbar. Der Humanistische Verband geht davon aus, dass allenfalls 5 % ohne Mängel sind, d.h. den tatsächlichen Bedürfnissen und Vorstellungen des Betroffenen entsprechen. Viele Millionen Menschen in Deutschland haben eine x-beliebige Textvorgabe einfach unterschrieben, ohne sich damit näher zu beschäftigen.

Prinzipiell basieren Schätzungen zur Verbreitung von bestehenden PV auf repräsentativen Befragungen von zumeist 1.000 Befragten, die dann hochgerechnet werden - oder auf Erfahrungen von Praktikern.

Wenn man die Auflage weit verbreiteter Patientenverfügungs-Vorlagen und Musterformulare zugrunde legt, kann man auf eine ungefähre Zahl von bis zu 12 Millionen gelangen. Allerdings ist nicht bekannt, wie viele gedruckte oder aus dem Internet geladene Muster dann mit einer Unter­schrift versehen wurden. Im Stationsalltag liegen PV zwar häufiger, aber immer noch eher selten vor.

Dabei sollte es in der Debatte weniger auf die Quantität als auf die Qualität ankommen. Noch enthalten die allermeisten PV nur sehr all­ge­meine Angaben. Jedoch steigt die Zahl der Vorsorgewilligen, die gut informiert sehr dezidierte, konkrete Verfügungen abfassen und deren Persönlichkeitsrechte es vor allem zu sichern gilt.