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Sterbehilfe

5. Nov 2007

Maßnahmen zur Erleichterung des Sterbens todkranker Menschen. Alle Hilfen, die Schmerzen und Qualen lindern und ein Unterlassen von unzumutbarer
Leidverlängerung bedeuten, sind ethisch und ärztlich geboten, wenn der Patient sich bereits unabwendbar im Sterbeprozess befindet. Unterlassung von Therapie wird oft als »passive« Sterbehilfe bezeichnet, obwohl damit auch ein (aktiver und zum Tode führender) Abbruch von Maßnahmen gemeint sein kann. Außerhalb des unmittelbaren Sterbeprozesses muß bei Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen der entsprechende Patientenwille dokumentiert sein. Dasselbe gilt für eine sog. aktive indirekte Sterbehilfe, wenn der Schwerkranke als Nebenfolge einer notwendigen Symptom- und Schmerzbehandlung
früher stirbt. Verboten ist in Deutschland auch auf Verlangen des Patienten seine Tötung, z. B. durch eine ärztliche »Giftspritze«.