Bei Patientenverfügungen (PV) zu beachten

Allgemeine Hinweise

  • Eine Patientenverfügung unterliegt  keiner juristischen Formvorschrift (keine Handschriftlichkeit erforderlich!). Sie muss allerdings schriftlich sein, dazu reichen Datum und Unterschrift. Entgegen verbreitetem Glauben verbessert der Gang zum Notar die Wirksamkeit einer PV nicht. Das Bundesjustziministerium macht darauf aufmerksam, dass nur, wenn der Verfügende selbst nicht unterschreiben kann (z. B. aufgrund einer Lähmung nach Schlaganfall) ein Notar hinzugezogen werden sollte.
  • Die Qualität einer PV hängt nicht von juristischen Formalien ab (sie muss nur schriftlich abgefasst und unterschrieben sein).  Ihre praktische Wirksamkeit hängt vielmehr von ihren Inhalten ab. Entscheidend ist, was darin  steht und was fehlt. Es kommt bei der Respektierung durch Ärze und Ärztinnen auch auf die Überzeugungskraft und Authentizität an.
  • V. a. bei einer bereits diagnostizierten schweren Erkrankung sollte das zusätzliche Gespräch mit dem behandelnden Arzt/ der behandelnden Ärztin gesucht werden. Beratung ist ein Recht, aber laut am 18.6. 2009 verabschiedetem PV-Gesetz keine Pflicht bzw. Wirksamkeitsvoraussetzung einer PV.
  • Empfohlen wird die Bezeugung einer Patientenverfügungen durch Arzt / Ärztin oder sonstige medizinisch fachkundige Person.
  • Die spätere Einschaltung eines Vormundschaftsgerichtes bei unterschiedlicher Interpretation ist die absolute Ausnahme und soll gerade durch qualifizierte Beratung und eine optimale PV vermieden werden.
  • Weitere Hinweise zur Aktualisierung bzw. Widerrufmöglichkeit usw. hier, speziell zur möglicher Hinterlegung hier.

Diese Hinweise werden Ihnen automatisch mit zugeschickt, wenn Sie eine Patientenverfügung beim HVD in Auftrag geben.