So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

mail@patientenverfuegung.de

Finden Sie eine_n
Berater_in in Ihrer Nähe

Beitrag

Patientenklage­ zum Erhalt­ eines tödlichen­ Betäubungsmittels

16. Dez 2019
Gita Neumann, Dipl.-Psych. Redakteurin des Newsletters Patientenverfügung gita.neumann@humanismus.de

Geklagt hatte unter anderem der an MS (Multiple Sklerose) erkrankte und inzwischen vollständig gelähmte Harald Mayer (49). Ihm sollte das tödlich wirkende Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital von einem Bundesinstitut, welches Gesundheitsminister Jens Spahn untersteht, versagt bleiben. Dabei hatte das Leipziger Bundesverwaltungsgericht im März 2017 die Erlaubnis in extremen Ausnahmefällen für rechtens erklärt.

Befeuert wurde diese Debatte durch das jüngste Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts (VG Köln) vom November 2019. Ausgesetzt wurden darin die in Köln anhängigen Verfahren von sechs Schwerstkranken. Diese hatten auf den Erwerb eines geeigneten Betäubungsmittels zur Selbsttötung geklagt – das in der Schweiz gebräuchliche Natrium-Pentobarbital. Einer von ihnen ist der noch nicht 50-jährige Harald Mayer, vertreten durch seinen Anwalt Prof. Roßbruch. Der aus Rheinland-Pfalz stammende ehemalige Feuerwehrmann gab vor Gericht an, nicht mehr weiterleben zu wollen und zu können.

Seinen Alltag nennt Mayer nur noch „Quälerei“. Seit 22 Jahren leidet er an der Nervenkrankheit MS, er braucht einen Spezialrollstuhl und mehrere Pfleger, kann nur noch den Kopf bewegen und schwerfällig sprechen. „Für mich steht das Ergebnis fest: Ich will mein Leben beenden“, sagte Mayer in Köln vor Gericht.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht 2017 entschied, dass Sterbewilligen in extremen Ausnahmesituationen ein Zugang zu einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel nicht verwehrt werden dürfe, hatte er einen entsprechenden amtlichen Antrag gestellt. Doch wie bisher bei allen anderen inzwischen über 120 Antragsteller_innen erhielt er einen Ablehnungsbescheid. Über die Erlaubnis oder Versagung laut Betäubungsmittelgesetz hat hierzu das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu bestimmen, welches dem Bundesgesundheitsministerium untersteht.

Hinter den „Versagungsbescheiden“ des BfArM steckt die „Bitte“, oder besser gesagt, die Order des Gesundheitsministeriums an sein Institut, alle Anträge ausnahmslos abzulehnen. Welches Maß an Leiderfahrung darin zum Ausdruck kommt, bleibt also völlig egal. Dies ist allerdings rechtswidrig. Denn damit wird die vom Leipziger Bundesverwaltungsgericht geforderte Prüfung missachtet, ob in einer extremen Ausnahmesituation die Abgabe eines entsprechenden Betäubungsmittels zu erlauben wäre. Minister Jens Spahn (CDU) rechtfertigte die pauschalen Ablehnungen mit einem vom Bundestag 2015 beschlossenen Verbot der Förderung der Suizidhilfe. Doch dies scheint nur vorgeschoben. Denn Spahn wird daran wohl auch dann nichts ändern, wenn das Bundesverfassungsgericht den 2015 verabschiedeten § 217 StGB, zumindest in der jetzigen Form, voraussichtlich nicht mehr gelten lassen wird.

Statt nur darauf zu warten, tat man im Bundesgesundheitsministerium einiges dafür, um sich dem Urteil der Leipziger Richter zu widersetzen: Ein eigenes Gutachten wurde beauftragt, um damit für die BfArM-Bundesbehörde begründbar werden zu lassen, alle derartigen Anträge pauschal zurückzuweisen. Nicht überraschend kam der vom BfArM bezahlte Verfassungsrechtler und ehemalige Bundesverfassungsrichter Professor Udo Di Fabio in seinem Rechtsgutachten zu dem Fazit, dass das besagte Leipziger Bundesverwaltungsgerichtsurteil „verfassungsrechtlich nicht haltbar“ sei.

Zweck des Betäubungsmittelgesetz als Knackpunkt?

Statt dass sterbewillige Schwerstkranken von der Politik und Gesetzgebung Hilfe zu erwarten hätten, kann sich ihre Hoffnung aktuell allein auf jahrelange Justizwege beziehen.

Unstrittig ist, dass die Vergabe von Mitteln mit dem Ziel der Selbsttötung nicht vom Zweck des Betäubungsmittelgesetzes gedeckt ist. In einer extremen Ausnahmesituation wäre jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesinstitut BfarM einen solchen Erwerb erlaubt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 2. März 2017 entschieden. Die Richter leiteten dies aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz) ab: Dieses umfasse auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll – vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln.

Zwar vertritt auch das Kölner Verwaltungsgericht die Überzeugung, dass ein generelles Verbot des Erwerbs auch für schwerkranke Menschen in einer existenziellen Notlage nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die staatliche Schutzpflicht für das Leben könne in begründeten Einzelfällen hinter das Recht des Einzelnen auf einen frei verantworteten Suizid zurücktreten, heißt es – nicht gerade fortschrittlich – in der Mitteilung des Gerichts. Und anders als das Bundesverwaltungsgericht sah das Kölner Verwaltungsgericht keine Möglichkeit, dieser Auffassung durch eine verfassungskonforme Auslegung der Versagungsnorm im Betäubungsmittelgesetz gerecht zu werden.

Vielmehr sei, so die Kölner Richter, von dem Willen des Gesetzgebers auszugehen, dort den Erwerb für Selbsttötungszwecke generell auszuschließen. Sie scheinen sich somit einem im Rechtsgutachten von Di Fabio vertretenen Einwand anzuschließen. Da das Verwaltungsgericht an diese Gesetzgebung des Betäubungsmittelrechtes gebunden sei, müsse erst eine verfassungsrechtliche Klärung erfolgen und deshalb seien jetzt von ihm die Patient_innen-Klagen abzuweisen.

Und so wird sich das BVerfG als höchstes deutsches Gericht – nach der voraussichtlich baldigen Entscheidung zu § 217 StGB – nun auch mit dieser Frage des Betäubungsmittelgesetzes zu befassen haben. Bis zu einer diesbezüglichen BVerfG-Entscheidung kann es allerdings dann wieder Jahre dauern. Für manch eine_n Antragsteller_in beim Bundesinstitut BfArM – etliche sind zwischenzeitlich bereits gestorben – könnte sie zu spät kommen, absehbar auch für Harald Mayer.