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Suizidhilfegesetzgebung – Entwicklungsstand und Ausblick

28. Jun 2021
Gita Neumann, Dipl.-Psych. Redakteurin des Newsletters Patientenverfügung gita.neumann@humanismus.de

Wie ist bisher auf das vor eineinhalb Jahren verfassungsrechtlich gekippte Verbot der Suizidhilfe parlamentarisch reagiert worden? Eine gesetzliche Neuregelung hat sich – auch wegen Corona – verzögert und ist in die nächste Legislatur verschoben. Welche Tendenzen sich dazu im Parlament abzeichnen, ließ eine Ende April stattgefundene Orientierungsdebatte im Bundestag erkennen. Dort hat nur eine Abgeordnetengruppe ihr – als liberal geltendes – Gesetzesvorhaben zur Suizidhilfe eingebracht, wobei der Widerstand insbesondere der Union erheblich ist. Vieles spricht für eine umfassende ergebnisoffene Beratung in freier Trägerschaft für suizidwillige Menschen, zumal sich die Ärzteschaft mit neuen Aufgaben zur Suizidassistenz überlastet sieht.   

Bislang wurde nur eine Gesetzesvorlage mit der offiziellen Bundestagsdrucksachen-Nr. 19/28691 versehen. Initiator_innen sind die Rechtsexpertin Katrin Helling-Plahr (FDP), Petra Sitte (Linke) und der SPD-Gesundheitspolitiker Karl Lauterbach, unterzeichnet hatten knapp 60 weitere Abgeordnete. Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD)  begrüßte in einer Pressemitteilung diesen Entwurf, wenngleich gemäß seines eigenen Gesetzesvorschlags noch Nachbesserungsbedarf besteht. Demnach wäre vor allem die Freiwilligkeit zu betonen, wenn suizidale Menschen Gesprächsangebote annehmen wollen.    

Grundlage der Orientierungsdebatte im Bundestag waren drei weitere Textvorschläge: Einerseits von den Grünen (Katja Keul und Renate Künast, die zur Sicherstellung von Suizidhilfeverlangen – sofern es nicht auf tödlich verlaufendem schweren Leiden basiert – landeseigene Behörden und teils restriktive Schutzmaßnahmen vorschlagen), andererseits von den Unionspolitikern Ansgar Heveling (CDU) und Stephan Pilsinger (CSU) sowie ein Gesetzentwurf aus dem Hause von Jens Spahn (jeweils beide haben eine Neuauflage des § 217 im Strafgesetzbuch zum Ausgangspunkt). Alle vier Textvorschläge liegen der Redaktion dieses Newsletters vor.

Aufgaben von neuen Beratungsstellen

Das vorgeschlagene Sondergesetz von Helling-Plahr u.a. verzichtet auf jegliche Strafandrohung. Die liberale Neuregelung will „das Recht auf einen selbstbestimmten Tod“ absichern und vor allem in der Ärzteschaft klarstellen, „dass die Hilfe zur Selbsttötung straffrei möglich ist“. Das Gesetz soll einen Rechtsrahmen bieten für Suizidwillige, die diesen Wunsch frei und eigenverantwortlich geäußert haben, und für das Handeln von Ärzt_innen, die ihnen dabei helfen wollen. Dazu soll eine bundesweite Struktur von qualifizierten Beratungsstellen geschaffen und öffentlich finanziert werden, die freiwillig und auch anonym in Anspruch genommen werden können.

Zu ihren Hauptaufgaben gehören psychosoziale Gesprächsangebote und Hilfestellungen sowie mögliche Weitervermittlung auch an eine Schuldner-, Sucht- oder Sozialrechtsberatung. Denn ein Suizidhilfebegehren ist laut Bundesverfassungsgerichtsurteil vom Februar 2020 ja nicht mehr an eine schwere und leidvolle Krankheit gebunden, sondern gilt für jede Lebenskrise und Situation. Bei endgültiger Entscheidung zur Selbsttötungshilfe sollen die neuen Beratungsstellen eine verpflichtende Bescheinigung ausstellen für die ärztliche Verschreibung von tödlichen Wirkstoffen wie Natrium-Pentobarbital. Den Zugang dazu soll eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes gewährleisten.

Die Union hält an der Strafbarkeit fest

Das von den Unionspolitikern Ansgar Heveling (CDU) und Stephan Pilsinger (CSU) initiierte überfraktionelle Eckpunktepapier war kurz vor der Bundestagsdebatte erst aus dem Hut gezaubert worden. Es stellt den Extrakt dar aus dem voll ausgearbeiteten Gesetzentwurf aus dem Hause von Gesundheitsminister Spahn, wobei erneut ein Strafrechtsparagraf 217 eingeführt werden soll. Vorgesehen sind dann einige restriktive Ausnahmeregelungen von der Strafbarkeit für ärztliche Suizidhelfer_innen. Die Zugeständnisse, mit denen Spahn meint, an einer erneuten Verfassungswidrigkeit eben noch vorbei schrammen zu können, beinhalten etwa eine in jedem Fall verpflichtende psychiatrische Begutachtung und eine Regelwartefrist von mindestens einem Jahr, um die Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches sicherzustellen.

Den Unionspolitikern, zu denen als Unterzeichner auch der ehemalige Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) gehört, ist es noch auf die Schnelle gelungen, einzelne Kolleg_innen aus anderen Parteien dafür zu gewinnen. Exponiert aus dem Lager der Lebensschützer_innen gehören dazu Lars Castellucci (SPD-Beauftragter für Kirchen/ Religionsgemeinschaften) und Kirsten Kappert-Gonther (Grüne), die sich nach dem Kippen des § 217 StGB durch das Bundesverfassungsgericht als stark “erschüttert“ bezeichnet hatte. Auch schlossen sich noch jeweils ein Mitglied der FDP (Benjamin Strasser) und der Linken (Kathrin Vogler) dieser Initiative der Union an.

Humanistischer Verband als „Vertreter der Zivilgesellschaft“ 

Für noch sinnvolle Nachbesserungen sollte der sich jetzt ergebende Zeithorizont nach der Bundestagswahl genutzt werden. Dazu wurde zusammen mit dem Humanistischen Verband (als geladener „Vertreter der Zivilgesellschaft“) in einer digitalen Ausgabe des Formats „SPD-Bundestagsfraktion vor Ort“ ein Fazit der parlamentarischen Behandlung des Themas gezogen mit Ausblick auf Entwicklungen in der neuen Legislaturperiode.

Der HVD setzt sich dafür ein, qualifizierte Beratungsstellen einzurichten zur Unterstützung von Menschen, die aus dem Leben scheiden wollen oder die daran denken – sowie gegebenenfalls für deren Angehörige. Der Verband hat ein Konzept entwickelt, um als möglicher Träger dazu beizutragen, dass unüberlegte Suizidversuche aus spontaner Verzweiflung, aufgrund psychischer Krisen und/oder aufgrund von Informationsmangel über Alternativen (wie etwa aus der Palliativ- und Schmerzmedizin) möglichst vermieden werden. Dabei sei es andererseits „durchaus möglich, dass sich die Zahl der Selbsttötungen erhöht. Aber wenn sich mehr Menschen autonom dazu entscheiden, ihr Leben mit Hilfe anderer beenden zu wollen, nehmen sie ihr verfassungsmäßig verbürgtes Recht in Anspruch“, betont David Driese, Vorstand des HVD Berlin-Brandenburg KdöR, in der Ankündigung des Projektes anlässlich des Humanistentages am 26. Juni.

Die Beratung soll bei kranken Menschen auch aufsuchend möglich sein. Entscheidend wäre, so wird im ausführlichen Konzept hervorgehoben, die Haltung der Mitarbeiter_innen. Sie müssen auf Ambivalenzen gefasst sein und Schwankungen zwischen Todeswunsch und Lebenswillen berücksichtigen. Ärzt_innen können bei Bedarf durch die Bescheinigung einer Beratungsstelle dahingehend entlastet werden, dass an der Ernsthaftigkeit und Freiwilligkeit des Suizidhilfewunsches keine begründeten Zweifel bestehen.

Ärztetag streicht Suizidhilfeverbot aus Musterberufsordnung

Dies ist, wie in der Süddeutschen Zeitung in Bezug auf das HVD-Beratungskonzept erläutert, durchaus im Sinne des SZ-Titels Ärzte suchen ihre neue Rolle. Dort wird deutlich: Die vorgesehenen multiprofessionellen Beratungsstellen zur Suizidhilfe sind durchaus im Sinne der Ärzteschaft, “damit die Entscheidung nicht alleine an ihnen hängenbleibt”.

Der 124. Deutsche Ärztetag hatte im Mai aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils das bisherige Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe fallen lassen müssen. Die Streichung der entsprechenden Passage aus der Musterberufsordnung wurde von einer überzeugenden Mehrheit von gut 90 % der Delegierten beschlossen. Eine Pflicht zur Suizidhilfe soll ihnen zufolge daraus aber nicht erwachsen. Ausdrücklich wurde die Zuweisung einer ärztlichen Aufgabe dazu im Rahmen von Selbsttötungsbegehren zurückgewiesen. Dazu wurde laut Kongressbericht der Ärztezeitung auch eine eventuelle Verpflichtung abgelehnt, Sterbewilligen eine ärztliche Bescheinigung auszustellen, damit diese einen außerordentlichen Zugang zu tödlichen Medikamenten erlangen könnten. Die ärztliche Position und die entsprechenden Regularien sollten zunächst noch durch die Gesetzgebung geklärt werden.

Zunächst müssen aber zügig von insgesamt 17 die 10 Landesärztekammern ihre Berufsordnungen ändern, die dort ein Verbot der ärztlichen Suizidhilfe normiert haben. Den Anfang damit, den entsprechenden Satz zu streichen, machte die Landesärztekammer Sachsen. Ihr Präsident Erik Bodendieck betonte aber, dass daraus nicht abzuleiten sei, eine Hilfe zum Suizid zähle nunmehr zu den ärztlichen Aufgaben: „Aufgabe der Ärzte ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern und Sterbenden Beistand zu leisten“.