Überprüfen bestehender Patientenverfügungen
Nach dem aufsehenerregenden Beschluss des Bundesgerichthofs (BGH) fragen sich viele Menschen, ob auch ihre schon bestehende Patientenverfügung im Notfall wirksam wäre.
Die betroffene Seniorin glaubte zweifellos, bei der Vorsorge alles richtig und sorgfältig genug geregelt zu haben nun wird sie in einem erschreckenden Zustand jahrelang am Leben erhalten. RA Putz, der die unterlegene Partei vor dem BGH vertreten hat, beschreibt ihren Zustand in drastischen Worten: Patient/innen im Zustand wie dem der Betroffenen sähen nicht etwa schlafend aus: “Der Körper ist nicht dafür gemacht, 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr regungslos dazuliegen. Diese Menschen sehen meistens grotesk deformiert aus, es ist ein furchtbares Bild”, so Putz.
Aufgrund unzähliger Anfragen infolge der durch das BGH-Urteil ausgelösten Verunsicherung sei auf die Seite patientenverfuegung.de/Juristisches verwiesen. Es handelt sich um eine Seite der Zentralstelle Patientenverfügung. Über sinnvolle sowie schlechte Formulierungen in einer Patientenverfügung klärt deren ehemalige Leiterin, Gita Neumann, am Dienstag, den 16.08.2016 ab 10:10 Uhr in der Radiosendung “Sprechstunde” des Deutschlandfunks auf.
Strittige Patientenverfügung war eine der Kirchen
Inzwischen sind dem Patientenverfügung-newsletter weitere Hintergründe des vom BGH behandelten Falles bekannt geworden. Diese deuten darauf hin, dass es sich beim Urteil der Tendenz nach um einen weiteren Vorstoß in Richtung Lebensschutz handelt ganz im Sinne der Kirchen.
Die heute 75-jährige Pflegeheimbewohnerin hatte einen älteren Text der Evangelischen Landeskirche Bayern verwendet. Hierin fehlte, wie auch im gemeinsamen Muster der Bischofskonferenz und der EKD (sog. Christliche Patientenvorsorge) ein wichtiger Hinweis: Dass nämlich bei zu unterlassenen sterbeverlängernden Maßnahmen auch der Abbruch einer künstliche Ernährung mit gemeint ist. Ein solcher jedoch wurde und wird fälschlicherweise dem ideologisch aufgeladenen Begriff einer aktiven Sterbehilfe zugeordnet. Es ist deshalb alles andere als ein Zufall oder ein Versehen, dass in den christlichen Vorlagen (und etlichen aus dem Hospizbereich) dieser Hinweis auf Unterlassung künstlicher Ernährung fehlt bzw. als Wahlmöglichkeit nicht aufgeführt ist. Hinzugefügt ist oft statt dessen wie hier in der dem BGH vorliegenden Patientenverfügung dass die Verfügenden aktive Sterbehilfe für sich ablehnen.
Bereits in der Begründung zum 2009 verabschiedeten “Patientenverfügungsgesetz” wurde die sehr allgemein gehaltene damalige Formulierung der Christlichen Patientenverfügung gar nicht als Patientenverfügung gewertet, sondern als Behandlungswunsch oder als Beitrag zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens.
Vorsicht auch bei Texten “offizieller” Stellen
Lange Zeit galt auch im Muster der Ärztekammer Nordrhein bei einer Ablehnung lebensverlängernder Maximaltherapie sogar ausdrücklich die Einschränkung: … abgesehen von ausreichender Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr. Auf diese hätte demgemäß nie verzichtet werden können. Wie viele dieser und ähnlicher Mustertexte mögen sich sich im Umlauf befinden?
Auf der anderen Seite, nämlich den am Text von Justizministerien angelehnten Vorlagen, hapert es wiederum bei den Situationsbeschreibungen. Diese suggerieren bei schweren Gehirnschädigungen nämlich, dass es sich um ein Dauerkoma handeln muss (… dass ein Aufwachen nicht ganz sicher auszuschließen, aber unwahrscheinlich ist). Bei einem Dauerzustand gravierender Bewusstseinstrübung (der zwar weniger gravierend, dafür aber auch weniger besserungsfähig ist) erscheint jedoch der Ausdruck Aufwachen fehl am Platz.
BGH-Beschluss muss im konkreten Fall als überzogen gelten
Die bedauernswerte Pflegeheimbewohnerin hatte verfügt, sie wolle: keine lebensverlängernden Maßnahmen bei schweren Gehirnschädigungen. Im zu verhandelnden Fall hätte der BGH dies als völlig hinreichende Willenserklärung beurteilen können und aus unserer Sicht müssen, sodass sie in der eingetretenen Situation sterben darf. Dennoch wird jetzt damit umzugehen sein im Sinne des BGH “unzulässige” Patientenverüpgungen und entsprechende Formulare gehören auf den Prüfstand.