Sommer Sonderaktion Suizidhilfeparagraph September
I N H A L T:
1. Verbreitung des Patientenverfügung-Standardmodells – jetzt auch in Wartezimmern von Ärzten
2. Wie weiter beim Bundesverfassungsgericht gegen den § 217 StGB
3. Sommer-Sonderaktion „50 Euro sparen“ – noch bis Ende August
4. Immer mehr Startups, Neuerfinder und „Nachahmer“ bei Patientenverfügung – Bestelladressen für die bewährten Originale
1. Verbreitung des Patientenverfügung-Standardmodells – jetzt auch in Wartezimmern von Ärzten
Die sog. Standard-Patientenverfügung des Humanistischen Verbandes Deutschland (HVD) erfreut sich zunehmender Anerkennung und Verbreitung. Und zwar ebenso bei gesunden wie bei kranken Menschen jeden Alters. Wie berichtet, gab es am 29.6. einen werbenden Beitrag im Sender rtl II news, der ausschließlich jüngeres Publikum (per „Du“) anspricht und exklusiv das umfassende Vorsorgeangebot für 36 Euro bei online-Eingabe unter www.patientenverfuegung.de/standard empfahl.
Auf der anderen Seite des Spektrums empfiehlt die Deutsche Alzheimergesellschaft unter „Umgang mit Patientenverfügungen bei Demenz“ als einzige Organisation den HVD mit seinem STANDARD-Modell.
Ende September (wahrscheinlich am 28.9.) ist zu dieser Thematik eine Veranstaltung des HVD im Rahmen der Berliner Hospizwoche mit Prof. Dr. Birnbacher vorgesehen. Dabei sollen neben ethischen Aspekten bei der schwierigen Frage „Patientenverfügung für Demenz“ Lösungsansätze verschiedener Patientenverfügung-Anbieter (wie z. B. auch der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben oder von DIPAT) vorgestellt und diskutiert werden.
Schließlich wird die Standard-Patientenverfügung der Zentralstelle des HVD ab September in Wartezimmern von zunächst 500 allgemeinmedizinischen Praxen (bundesweit in Ballungszentren) ausliegen. Dieses „Pilotprojekt“ geht auf eine Initiative der Servicegesellschaft für Informationen im Gesundheitswesen zurück. Diese sah sich zunehmend mit ärztlichen Informationsbedarf zu Patientenverfügungen konfrontiert und ihre Wahl fiel nach Qualitätsprüfungen auf die nutzerfreundlichen Bögen zu einer Standard-Patientenverfügung. Der HVD wurde sogar angefragt, ob er 8.000 Arztpraxen beliefern wolle und könne – was dem gemeinnützigen Verband jedoch aufgrund der immensen, von ihm selbst aufzubringenden Materialkosten kaum möglich ist. Die Abgabe soll in den Arztpraxen kostenfrei erfolgen, es handelt sich also um ein „Zuschussgeschäft“. Es geht darum, die unübersehbare Vielfalt von teils auch unbrauchbaren Patientenverfügung-Vordrucken und Formularen zurückzudrängen – nicht etwa um eine Vereinheitlichung.
2. Wie weiter beim Bundesverfassungsgericht gegen den § 217 StGB
Ermöglicht auch aufgrund von Spendeneingang ist die Bundesbeauftragte für humanes Sterben des HVD (Bundesverband), dessen Kompetenzen und Erfahrungen bereits bei Stellungnahmen im Gesundheitsauschuss des dt. Bundestages und im Bundesjustizministerium Gehör fanden, für eine besondere Aufgabe freigestellt: Die beiden bereits vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Beschwerden gegen den § 217 StGB („Suizidverhinderungsgesetz“) sollen argumentativ begleitet und gefördert werden. Der HVD ist Mitglied im Bündnis für Selbstbestimmung bis zuletzt. Ein weiterer Bündnispartner arbeitet ebenfalls an dieser Aufgabe. Namhafte Juristen (aus Verfassungs-, Medizin- und Strafrecht) sind mit beteiligt. Ziel ist, die mit dem § 217 StGB neu eingeführte Kriminalisierung der „organisierten Förderung“ von Suizidhilfe wieder rückgängig zu machen.
Inzwischen hat es einen Richterwechsel (frischer Wind?) im – dafür zuständigen – Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichtes gegeben: Bundespräsident Joachim Gauck vereidigte vorigen Mittwoch die Göttinger Juraprofessorin Christine Langenfeld im Schloss Bellevue. Die 53-Jährige löst Richter Herbert Landau ab, der die Grenze von 68 Jahren erreicht hat, als sehr konservativ galt und bisher Vorsitzender des Zweiten Senats war.
Mehr werden Sie auch an dieser Stelle dazu im September erfahren.
3. Sommer-Sonderaktion „50 Euro sparen“ – noch bis Ende August
Nicht zu vergessen ist neben der o.g. Standard-Patientenverfügung das 2. Modell einer noch anspruchsvolleren, sogenannten OPTIMALEN Patientenverfügung des HVD. In dem „Wust“ der Meldungen im letzten Patientenverfügung-Newsletter ist dieses Angebot etwas untergegangen, deshalb hier noch einmal wiederholt:
Für eine maßgeschneiderten „Optimale Patientenverfügung“ nach Beratung bzw. Fragebogenauswertung, welche z. B. auch Regelungen und individuelle Abwägungen z. B. für den Demenzfall abdeckt, muss die Zentralstelle Patientenverfügung kostendeckend 140 Euro erheben. Doch gibt es eine bis 31. August begrenzte Sonderaktion, bei der 50 Euro gespart werden können. Darüber wurden bisher nur Patient/innen in kooperierenden Selbsthilfegruppen informiert. Wenn Sie auch als Patientenverfügung-newsletter-Abonnent/in davon profitieren möchten, können Sie folgendermaßen vorgehen:
Gehen Sie auf diese Seite https://www.patientenverfuegung.de/eine-optimale-patientenverfuegung mit den auszudruckenden Unterlagen, streichen Sie im Auftragsformular (am Ende des O-Patientenverfügung-Fragebogens) „140 Euro“ durch, setzen dafür „90 Euro“ ein und vermerken unbedingt dazu: „Sonderaktion 50 Euro sparen – nur bis 31. August“. Es gilt das Eingangsdatum des Poststempels – sonst kann die Gebührenreduzierung nicht gewährt werden!
4. Immer mehr Startups, Neuerfinder und „Nachahmer“ bei Patientenverfügung – Bestelladressen für die bewährten Originale
Inzwischen wird der “Patientenverfügung-Markt” geradezu überflutet von immer mehr kommerziellen Anbieter oder Rechtsanwälten, darunter sogar mit Angebote, die den HVD-Konzepten nach außen hin zum Verwechseln ähnlich sind und sich auch der Namen „Optimale Patientenverfügung“ oder „Standard“ bedienen. Sie müssen natürlich nicht schlecht sein. Von der Zentralstelle Patientenverfügung des HVD kann aber über deren Qualität nichts gesagt werden, da die neuen Anbieter ihre Fragestellungen und Ausführungen im Internet nicht einsehbar machen – deren Patientenverfügung müsste erst bestellt bzw. beauftragt und bezahlt werden, um sie beurteilen zu können.
Vorsicht walten lassen sollte man bei Startups und Ratgebern, die offensiv alle anderen bestehenden Ansätze pauschal als unzulänglich und völlig unbrauchbar titulieren. Berechtigt ist zwar die Kritik an dem herkömmlichen Patientenverfügung-Passus, wonach „zwei erfahrene Ärzte“ – womöglich noch unabhängig voneinander – vorher festgestellt haben müssen, dass im Koma keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr indiziert sind. Die Feststellung eines Rechtsanwaltes auf der “asscompact”-Internetseite „für Risiko- und Kapitalmanagement (!)“ ist völlig richtig, dass sich hiermit herkömmliche Patientenverfügungen selbst entwerten. Der Passus steht leider auch in Mustervorlagen von Justizmininsterien der Länder und des Bundes, die teils seit 10 oder mehr Jahren unverändert geblieben sind. Aber was der Rechtsanwalt wohl anstelle dessen selbst anbietet oder vorschlägt, erschließt sich auf der asscompt-Interntseite nicht.
Vorsicht ist geboten bei Startups, die ohne Betreuungserfahrung und fundierte Beratungspraxis eine reine Computer-Programmierung zum Geschäftsmodell machen. Die Münchener Fachanwältin für Medizinrecht Beate Steldinger bezweifelt in der Zeit, dass immer neue Ansätze für Patientenverfügungen überhaupt notwendig und sinnvoll sind. Für unnötig kompliziert hält sie das Onlineportal von DIPAT. Dort würden „auch harmlose Untersuchungen wie eine Magenspiegelung abfragt“. Oder es würde gefragt, wie erträglich es für den Betroffenen sei, nicht mehr sehen oder sich nicht mehr bewegen zu können. „Wer blind ist oder gelähmt“, so Steldinger, „kann sich aber doch klar ausdrücken.” Zumindest können solche Fragen – anders als bei den Situationen von Willensunfähigkeit in einer Standard-Patientenverfügung – mit Sicherheit nicht einer Computerprogrammierung übereignet werden.
Garantiert die bewährten Originalangebote des HVD erhalten Sie hier:
Bundesweit (zentral): Telefon: 030 613904-11 oder -32, E-Mail: mail@patientenverfuegung.de Web: www.patientenverfuegung.de
Baden-Württemberg: Telefon: 0711 6493780, E-Mail: kontakt@dhubw.de Web: www.dhubw.de
Brandenburg und Berlin: Telefon: 030 613904-875, E-Mail: info@visite-hospiz.de Web: www.visite-hospiz.de
Hessen: Telefon: 069 34878890 (nur AB für Sprachnachrichten), E-Mail: info@hvd-hessen.de Web: www.hvd-hessen.de
Niedersachsen und Bremen: Telefon: 0511 1676916-0, E-Mail: zentrale@humanisten.de Web: www.humanisten.de
Nordrhein-Westfalen: Telefon: 0231 527248, E-Mail: mail@hvd-nrw.de Web: www.hvd-nrw.de
Rheinland-Pfalz: Telefon: 06236 4892540, E-Mail: info@hvd-rlp.de Web: www.hvd-rlp.de
Oder ab Sebtember vielleicht in Ihrer allgemeinmedizinischen Arztpraxis (wenn nicht, können Sie Ihren Arzt / Ihre Ärztin auch auf den o.g. Bestell-Service aufmerksam machen).