Polizeiliches Dilemma bei Suizidhilfe-Ermittlungen
Kassel. Kriminalhauptkommissar Helmut Wetzel und seine Kollegen werden bei jedem nicht natürlichen Todesfall verständigt. Dazu gehören auch Selbsttötungen. Ein Fall aus dem vergangenen Jahr hat den Ermittler dazu bewogen, sich mit dem Thema Sterbehilfe und den Folgen für die Polizei näher auseinanderzusetzen:
Der 90-jährige, geistig völlig klare Helmut Schnell aus Hessen wollte seinem Leben ein Ende setzen, deshalb wurde die Polizei eingeschaltet und er wurde für 3 Tage in die Psychiatrie eingeliefert. Nach einer kurz darauf vollzogenen Selbsttötung wurde gegen den helfenden Sohn und einen Arzt, der die Gelegenheit zum Suizid verschafft hatte, ermittelt.
Beleuchtet wird auf einer dazu anberaumten Tagung vom 11. – 13. Mai ein bisher wenig beachteter Aspekt: Die Frage nach den besonderen Herausforderungen, die sich für Polizistinnen und Polizisten ergeben, die in solchen Fällen ermitteln müssen.
Senior behielt geplanten Suizid nicht für sich fatale Folgen
Der 90jährige Helmut Schnell, vor Jahrzehnten ein bekannter Radrennfahrer, lebte im Pflegeheim in Vellmar zusammen mit seiner Frau, bis sie an Krebs verstarb. Ende 2014, fast erblindet und körperlich immer kraftloser, ist er des Lebens müde und dabei geistig völlig klar. Er hat über seinen Sohn Volker (53) Kontakt mit einem ärztlichen Sterbehelfer aufgenommen. Zunächst vertröstet dieser den Sohn. Eigentlich helfe ich Menschen in Heimen nicht. Da gibt es häufig Ärger, weil die Leitungen dagegen sind, sagt der Arzt gegenüber der Hessisch/Niedersächsischen Allgemeinen (HNA) Doch dann bricht er mit seinem Grundsatz und will sich vor Ort von Helmut Schnell ein Bild machen.
Volker Schnell informiert seinen Vater über den bevorstehenden Besuch des Sterbehelfers. Dies behielt der Senior aber nicht für sich und die Information verbreitete sich schnell. Als der Sohn und der ärztliche Sterbehelfer im Heim ankamen, wurde der alte Mann von der Leitung aufgefordert, sofort, d.h. am gleichen Tag noch, die Einrichtung zu verlassen, weil das Heim ansonsten in Schwierigkeiten geraten könne.
Mit dem Rollstuhl brachte der Sohn daraufhin seinen Vater in seine Wohnung. Als sie und der Arzt in der Wohnung eintrafen, wartete dort bereits die Polizei, die von der Heimleitung informiert worden war. Es habe der Verdacht bestanden, dass eine Tötung auf Verlangen bevorsteht. Der Arzt wurde vorläufig festgenommen, im Kasseler Präsidium befragt und wieder auf freien Fuß gesetzt.
Geistig Gesunder wird in Psychiatrie gebracht
Unterdessen wurde der 90-Jährige in die Psychiatrie nach Merxhausen gebracht. Dort wurde schnell festgestellt, dass der Senior keinesfalls verwirrt war, sondern bei klarem Verstand. Nach drei Tagen, am 30. Januar 2015 wurde er wieder entlassen und von seinem Sohn aufgenommen, der von dem Sterbehelfer die für den Suizid nötigen Medikamente und eine Anleitung bekommen hatte. Ich hatte sie zu Hause versteckt, weil ich eine Durchsuchung befürchtete, erzählt Sohn Volker.
Er rief einen Freund an, der ihn bei den nächsten Schritten begleitet. Volker Schnell mischte 80 gemahlene Pillen mit Apfelmus eine Überdosis eines Medikaments, das den Herzschlag verlangsamt und stellte dem Vater den Brei und ein Schlafmittel auf den Tisch. Als der Vater nach einigen Minuten einschlief, verließ der Sohn mit dem Freund, der auch als Zeuge dienen sollten, die Wohnung, wie der Arzt ihm geraten hatte.
Als der Sohn in die Wohnung zurückkam, war der Vater tot. Die gerufene Notärztin kreuzte bei der Leichenschau erwartungsgemäß an, dass es sich um einen nicht natürlichen Tod handelt. Für Volker Schnell gibt es ein Nachspiel: Die Staatsanwaltschaft Kassel nimmt gegen ihn Ermittlungen wegen des Verdachts der Tötung auf Verlangen auf. Am 26. Juni 2015 wird das Verfahren eingestellt. Man kommt zum Schluss, dass es sich um straffreie Beihilfe zum Suizid handelt. Ein nicht ganz einfach abzugrenzender, aber wesentlicher Unterschied.
Wie soll die Polizei im Umfeld der Sterbehilfe agieren?
Aufgrund dieser Geschehnisse entwickelt Hauptkommissar Helmut Wetzel die Idee, die jährliche Polizeitagung der evangelischen Akademie zu diesem Thema anzubieten. (Veranstaltungshinweis siehe unten). Die Tagung richte sich nicht nur an Kriminal- und Schutzpolizisten, sondern an alle, die sich mit diesem sensiblen Thema auseinandersetzen möchten. An ihm werde deutlich, was es für Polizisten bedeute, manche Gesetze in der Praxis umzusetzen, sagt Polizeipfarrer Kurt Grützner.
Das Thema Suizid und Sterbehilfe werde schnell zum Grenzfall, der Polizisten in ein Dilemma bringen kann, wie der Fall zeige. Während Tötung auf Verlangen in Deutschland eindeutig verboten ist, bleiben die Übergänge zur erlaubten Beihilfe zum Suizid oder zu dessen verbotenen Förderung nach dem neuen § 217 StGB fließend.
Woher soll ein Beamter denn wissen, ob ein Mensch geistig gesund ist und es seine freie Entscheidung ist, seinem Leben ein Ende zu setzen?, fragt Wetzel. Woher soll ein Polizist wissen, ob ein alter Mensch nicht von seinen Angehörigen zu einem Suizid gedrängt worden ist?, wirft Grützner in den Raum. Schnell könne sich auch ein Polizist der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen, wenn er einen angekündigten Suizid nicht verhindert.
Wie sollen Polizei und Sozialverbände das neue Gesetz zur Selbsttötung umsetzen?
Noch komplizierter dürfte es in Zukunft werden, die in § 217 StGB verbotene geschäftsmäßige Gewährung und Verschaffung von Gelegenheiten zur Selbsttötung zu ahnden. Macht sich dann ein Heim oder Hospiz tatsächlich strafbar, wenn es ein Zimmer gewährt, in dem ein Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit in eindeutig suizidaler Absicht stattfindet? Dann dürfe mehr auf dem Spiel stehen, als das ein Haus nur Schwierigkeiten befürchtet. Wer würde sich strafbar machen etwa auch die Pflegekäfte?
Dazu wird eine Mitgliedsorganisation des 2014 gegründeten Bündnisses für Selbstbestimmung bis zum Lebensende in Kürze einen renommierten Medizinrechtler mit einem Gutachten beauftragen um auszuloten, wieweit seine Mitarbeiter/innen zu schützen sind bzw. diese bei der Begleitung eines sterbewilligen Patienten gehen können. Wie der Fall Helmut Schell zeigt, dürfte es in der Praxis angeraten sein, ein Vorhaben in suizidaler Absicht (wie auch einen freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit betreffend) gar nicht anzukündigen, sondern wie eine normale Sterbepflege aussehen zu lassen. Aber diese Unklarheit wäre wiederum den Mitarbeiter/innen z. B. eines Pflegedienstes oder Heimes nicht zumutbar – sie fordern statt einer Grauzone für sich Rechtssicherheit – und zwar von ihrem Arbeitgeber, der diese wiederum bei der Vagheit des § 217 StGB gar nicht geben kann. Eine vielleicht sogar vom Gesetzgeber erwünschte Nebenwirkung? Jedenfalls hat der § 217 StGB in der Praxis ein Klima der Verunsicherung geschaffen, welches keinesfalls nur die Polizei auszubaden hat. Aber auch sie denn wie sollte ein Beamter wissen, ob jemand geschäftsmäßig die Gelegenheit zu einer Selbsttötung verschafft hat, in der Absicht, diese zu fördern? (Siehe folgenden Gesetzestext im Wortlaut).
Bündnis für Selbstbestimmung bis zum Lebensende sehr besorgt
Im Wortlaut des § 217 StGB heißt es:
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
In einer am 13. April veröffentlichten Stellungnahme zeigt sich das humanistische Bündnis für Selbstbestimmung bis zum Lebensende – bestehend aus acht Organisationen besorgt über die absehbaren Folgen des Gesetzes. Es wird der Hoffmung Ausdruck verliehen, dass die bereits von den Juristen Hilgendorf, Verrel und Putz u. a. vorbereiteten Verfassungsbeschwerden von betroffenen Ärzten gegen den § 217 Erfolg haben werden. Zur Zeit bleibe nur der Weg in die Schweiz zu Suizidorganisationen, die mit zunehmendem Zulauf deutscher Bürger/innen zurechtkommem müssen.
Die Stellungnahme aus dem weltlich-humanistischen Spektrum endet mit den Worten:
… Dieses Gesetz basiert auf einer in der christlichen Tradition verankerten, längst überholten Verurteilung der Selbsttötung und dient v. a. der Durchsetzung kirchlicher Sozialethik. Aber es trägt dem Bedürfnis und dem Recht der Bevölkerung unseres Landes auf ein selbstbestimmtes Sterben nicht Rechnung. Das strafrechtliche Verbot organisierter Suizidbeihilfe ist daher aufzuheben!
Veranstaltungshinweis Dilemma polizeilicher Ermittlungen
Hilfe beim Sterben, ein Dilemma polizeilicher Todesermittlungen lautet der Titel der Tagung, die vom 11. bis 13. Mai am Tagungsort in Bad Zwesten stattfindet.
Die hochkarätig besetzte Tagung (u.a. mit dem Juristen Prof. Eric Hilgendorf) gibt zunächst einen Überblick über den aktuellen Stand der gegenwärtig intensiv und kontrovers geführten Debatte zur Sterbehilfe, und zwar aus rechtlicher, ethischer und medizinischer Sicht.
Auf dieser Grundlage richtet sie den Fokus auf einen bisher wenig beachteten Aspekt: Sie fragt nach den besonderen Herausforderungen, die sich für Polizistinnen und Polizisten ergeben, die in solchen Fällen ermitteln müssen.
Anmeldung: Bei der evangelischen Akademie, Gesundbrunnen 11, 34369 Hofgeismar, Telefon 05671/881118, oder im Internet unter www.akademie-hofgeismar.de