Hoffen auf politischen Einfluss, um Suizidhilfeverbot noch zu verhindern
I N H A L T :
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Interview mit Prof. Eric Hilgendorf zum Aufruf von namhaften Strafrechtler/innen: Wir hoffen auf Einfluss
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Prof. Thomas Hillenkamp und PD Meinolfus Strätling: Suizidhilfe soll so geregelt bleiben wie seit 1851 / 1871
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Podiumsdiskussion der DGHS (zusammen mit Bündnispartnern) am 21.4. in Berlin “Wird Sterbehilfe zur Straftat?”
1. Interview mit Initiator Prof. Eric Hilgendorf zum Aufruf von namhaften Strafrechtler/innen: Wir hoffen auf Einfluss
Wie im letzten Patientenverfügung-newsletter berichtet, haben sich inzwischen schon über 140 – Strafrechtslehrer/innen und Richter/innen einem spektakulären Aufruf angeschlossen. Es handelt sich fast ausschließlich um namhafte Professoren. Sie wenden sich in klaren Worten gegen eine Kriminalisierung der Suizidhilfe, wie sie von einer absehbaren Mehrheit von Bundestagsabgeordneten noch in diesem Jahr geplant ist.
Initiiert wurde die Resolution von den Professoren Dr. Dr. Eric Hilgendorf (Uni Würzburg) und Dr. Henning Rosenau (Uni Augsburg). Hintergrund: Die Mehrheit der deutschen Parlamentarier will derzeit nicht nur eine (in Deutschland gar nicht existente!) gewerbsmäßig-kommerzielle, sondern jede Form von organisierter Suizidhilfe, -begleitung und -beratung unter Strafe stellen.
Hilgendorf ist Mitglied einer Arbeitsgruppe im Bündnis Mein Ende gehört mir (in dem sich mehrerer humanistische und säkulare Verbände für Selbstbestimmung am Lebensende zusammengeschlossen haben) und im wissenschaftlichen Beirat der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS). sowie der Giordano-Bruno-Stiftung (gbs). Inhalt und Zeitpunkt des Aufrufs war auch für das Humanistische Bündnis überraschend, wobei diese Idee ursprünglich dort im letzten Treffen der Arbeitsgruppe angeregt und diskutiert worden war. Mit Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf sprach der Humanistische Pressedienst (hpd):
hpd: Weshalb wurde der Appell gerade gestern veröffentlicht? Gab es dafür einen Anlass?
Prof. Dr. Dr. Hilgendorf: Der Veröffentlichungstermin passt doch u.a. gut als Vorlage für die Podiumsdiskussion, die das Bündnis am 21.4. in Berlin veranstaltet. Herr Rosenau und und ich haben versucht, im Vorfeld nicht zu viel Wind um die Resolution zu machen. Die Liste ist beschränkt auf die deutschen Strafrechtslehrer. Es haben überraschend viele mitgemacht; fast alle bekannten Namen sind dabei.
Welchen politischen Erfolg versprechen Sie sich vom Appell?
Wir hoffen auf Einfluss auf die Politik und die Medien im Sinne der von uns skizzierten Position. auch die völlig verfehlte Entgegensetzung von Hospiz- und Palliativmedizin einerseits und Sterbehilfe andererseits sollte verschwinden; vielleicht kann die Resolution auch dazu einen Beitrag leisten.
Quelle: http://hpd.de/artikel/11584
2. Prof. Hillenkamp und PD Strätling: Suizidhilfe soll so geregelt bleiben wir seit 1851 / 1871
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Hintergrunddarstellung von Prof. Thomas Hillenkamp (Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht, Universität Heidelberg) in der FAZ:
<<Bereits seit 1813 verzichtet Bayern, seit 1851 Preußen für die Selbsttötung auf jede Sanktion und auch deren Veranlassung oder Unterstützung wurde straffrei. [Und in Folge entscheidet sich der Reichstrafgesetzgeber 1871 für Straffreiheit.] … Dabei ist es bis heute geblieben. Auch die NS-Zeit, die den Suizid als Feigheit und Pflichtverletzung gegen den Staat einstufte, beließ es bei ihr. Wer mit den Christdemokraten für das Leben oder dem von Borasio, Jox, Taupitz und Wiesing vorgelegten Expertenentwurf die Beihilfe zur Selbsttötung und die Werbung für sie in das Strafgesetz einrücken will, bricht folglich mit einer langen Tradition. Dass viele europäische und außereuropäische Länder die Strafbarkeit der Beteiligung kennen, hat den deutschen Gesetzgeber zu keiner Zeit seit 1871 bewogen, die Tradition aufzugeben. Dass Leben und Autonomie namentlich älterer und kranker Menschen unheilvoll bedroht sind, wenn man Hilfe zur Selbsttötung zulässt, ist durch die geschichtliche Erfahrung seit 1871 widerlegt. Ein epidemisches Ausmaß, ein stetiger Anstieg assistierter Suizide ist nicht zu verzeichnen. Der Versuch von Dignitas, eine Zweigstelle in Deutschland zu eröffnen oder die Gründung eines Sterbehilfevereins durch Roger Kusch kann man zum Anlass nehmen, Regelungsbedarf neu zu prüfen. Ihn im Sinne einer Inkriminierung zu bejahen, dazu reicht die dürftige Daten- und Gefahrenlage gegenwärtig aber nicht aus.>>
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Stellungnahme von PD Meinolfus Strätling (Arzt und Medizinethiker)
In einem sehr kritischen Licht wird von den juristischen Verbotsgegner also auch der vorliegende medizinethisch/-rechtliche Gesetzentwurf von Borasio, Jox, Taupitz und Wiesing gesehen. Dieser gibt vor, die ärztliche Suizidhilfe in Ausnahmefällen befördern zu wollen aber auf der Grundlage eines zunächst vorzunehmenden allgemeinen Suizidhilfeverbots. ImSeptember 2014 hat PD Meinolfus Strätling, wissenschaftlicher Berater des Humanistischen Verbandes Deutschlands (HVD) bereits eindrücklich darauf hingewiesen, dass der vordergründig liberale Anspruch restrikivste Folgen im Sinne eines ideologischen Lebensschutzes hat:
<< Innerhalb des Spektrums der bisherigen Debatte waren die Mitglieder des Teams um Prof. Borasio bisher eher mit relativ verständnisvollen und liberalen Stellungnahmen in Erscheinung getreten. Umso bemerkenswerter ist, dass ihr Vorschlag jetzt sogar noch weiter hinter bestehendes Recht zurückfällt, als der bisher weitreichendste und schärfste Verbotsentwurf der Dt. Stiftung Patientenschutz.>>
Siehe zu den Quelltexten von Prof. Hillenkamp und PD Strätling: suizidhilfe-soll-so-bleiben-wie-sie-seit-1851-in-preussen – gegen Bruch mit liberaler Tradition
3. Podiumsdiskussion der DGHS (Bündnis für Selbstbestimmung am Lebensende) am 21.4. in Berlin
An eindringlichen Argumenten und klaren Formulierungen fehlt es dem Aufruf der Strafrechtslehrer/innen nicht. Offen bleiben muss dennoch, ob die große Gruppe der Verbotsanhänger im Bundestag diesbezüglich zum Nachdenken bewegt werden kann. Im Aufruf wird betont, dass das geltende (Polizei-)Recht und die bestehende Beschränkung der straffreien Suizidhilfe nur auf freiwillensfähige Menschen völlig ausreicht. Die Suizidbeihilfe nun bestrafen zu wollen würde nur dazu führen, “dass professionelle Hilfe, die gerade Ärzte und Ärztinnen leisten könnten, erschwert oder unmöglich wird, weil sich Beistehende aus Furcht vor einer Strafbarkeit von den Sterbewilligen abwenden”. Deshalb meinen die Strafrechtler/innen, dass es um den Gesamtbereich auch der sogenannten passiven und indirekten Sterbehilfehilfe geht, wie er etwa im Hospiz- und Palliativbereich tagtäglich praktiziert würde. Dagegen haben v. a. Hospiz- und Kirchenvertreter Einspruch erhoben. Doch der Aufruf der Strafrechtler besteht darauf, einen übergreifenden Zusammenhang (bezüglich der Auswirkungen eines Suizidhilfeverbots) in den Blick zu nehmen. So steht eine Veranstaltung mit Prof. Hilgendorf als Moderator unter dem zunächst vielleicht unpräzise erscheinenden Titel: “Wird Sterbehilfe zur Straftat?”
Die von der DGHS ausgerichtete Podiumsdiskussion am kommenden Dienstag, 21. April, 18 Uhr, in Berlin
(Auditorium im Jacob-und-Wilhelm-Grimm-Zentrum, Geschwister-Scholl-Str. 3, 10117 Berlin)
wird ausreichend Gelegenheit bieten, mit einigen der Unterzeichner über die Begründungen zu ihrer Argumentation direkt zu sprechen.
Mit Prof. Dr. Thomas Fischer, Prof. Dr. Rolf Herzberg, Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf, Prof. Dr. Reinhard Merkel, Prof. Dr. Frank Saliger und Prof. Dr. Torsten Verrel
Für die Teilnahme an der Veranstaltung ist eine Anmeldung nötig unter: presse@dghs.de oder Tel.: 030 / 21 22 23 37-22/-23.
Eintritt für Verbandsmitglieder 5 Euro, für Nicht-Mitglieder 8 Euro