So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

mail@patientenverfuegung.de

Finden Sie eine_n
Berater_in in Ihrer Nähe

Beitrag

Ärztliche Suizidhilfe: Neue Bundesärztekammer-Grundsätze veröffentlicht

17. Feb 2011

Heute wurden die neuen Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung veröffentlicht. Das meiste ist beim Alten geblieben, der zulässige und gebotene Behandlungsverzicht und -abbruch ist präzisiert worden.


Mit Spannung erwartet wurde der neue Passus zu Formen der  sogenannten aktiven Sterbehilfe. In der bisherigen Fassung von 2004 hieß es in der Präambel dazu höchst missverständlich: Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein. Offen blieb dabei bisher, worauf sich Strafbarkeitsrisiko beziehen sollte, da die Hilfe zum Suizid bei einem freiwillensfähigen Patienten gar nicht strafbar ist.


In der aktuellen Fassung heißt es jetzt an derselben Stelle:


Die Tötung des Patienten hingegen ist strafbar, auch wenn sie auf Verlangen des Patienten erfolgt.


Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe.


Diese Grundsätze sollen dem Arzt eine Orientierung geben, können ihm jedoch die eigene Verantwortung in der konkreten Situation nicht abnehmen. Alle Entscheidungen müssen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls getroffen werden.


Vollständig im Original:


http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=80946


Nun kann man sich darüber streiten, inwieweit es sich hierbei um eine Liberalisierung handelt oder ob eventuell noch weitergehende Erwartungen eher nicht erfüllt worden sind. Sicher ist, dass sich etwas bewegt hat in Richtung Entspannung für den einzelnen Arzt: Ihm wird eine eigene Verantwortung auch in der Frage des assistierten Suizids ausdrücklich zugebilligt.


Die Zentralstelle Patientenverfügung sucht für sensible und seriöse mediale Berichterstattung (Anfrage von Presse / Fernsehen) noch weitere Ärzte und Ärztinnen, die schon einmal vor so einer Gewissensentscheidung zur Suizidhilfe gestanden haben. Absoluter Informanten-, Daten- und Persönlichkeitsschutz wird zugesichert. Kontaktaufnahme erbeten über mail@patientenverfuegung.de oder 030 61390419.


 


 


Scharfe Kritik an der Neufassung der Grundsätze der Bundesärztekammer äußerte die Deutsche Hospiz-Stiftung. Der “ärztliche Ethos” sei abgeschafft worden, erklärte deren geschäftsführender Vorstand Eugen Brysch. Die Formulierung, Sterbehilfe sei keine ärztliche Aufgabe, lasse jeden Mediziner mit sich selbst allein, wenn er vor der Gewissensentscheidung stehe, eine Selbsttötung zu unterstützen oder nicht.


 


 


Der Bundestagsabgeordnete Michael Kauch (FDP) erklärte heute dazu:


Die neuen Richtlinien vollziehen die Gesetzesänderung zur Patientenverfügung nach. Die Richtlinien sind somit eine sinnvolle Handreichung für Ärzte.


Gleichzeitig zeigen die neuen Richtlinien, dass es Bewegung bei der Bewertung des ärztlich assistierten Suizids gibt. Laut Richtlinien gehört die Mitwirkung an einer Selbsttötung nicht zu den ärztlichen Aufgaben. Anders als in früheren Richtlinien wird aber nicht mehr davon gesprochen, dass sie dem ärztlichen Ethos widerspricht.


Die Entscheidung über die Zulassung des ärztlich assistierten Suizids gehört somit ins Parlament. Bestimmte Regelungen wie die Garantenpflicht  gehören auf den Prüfstand.


 


 


Der Humanistische Verband Deutschlands /Berlin wird in einer Sitzung am 23.2. seines beratenden Kuratoriums über einen neu formulierten Gesetzentwurf und eine Expertise diskutieren, in dessen Zentrum Regelungen und Sorgfaltspflichten für die (ärztlich) assistierte Suizidhilfe stehen.


Dies sei erforderlich, wollte man den Lauf der Entwicklung “nicht einerseits Marktmechanismen und andererseits konservativen Lebensschützern überlassen”, heißt es in der Vorlage.