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Gericht: RA Putz handelte ehrenhaft – wieso dann Verurteilung?

4. Mai 2009

Gegen das gegen ihn am 30.4. ergangene Urteil (9 Monate auf Bewährung wegen Totschlags, wir berichteten) legt der Patientenrechtsanwalt Wolfgang Putz Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der 59jährige ist guten Mutes und sehr zuversichtlich, alle seine Ziele zu erreichen. Weitestgehend ist ihm das bereits mit dem Urteil des Landgerichts Fulda gelungen: Dieses erklärte den Versuch des Pflegeheimes, eine Zwangsernährung wieder aufzunehmen, für rechtswidrig. Wie kann man sich darauf einen Reim machen?

Zusammenschau von Gita Neumann, Humanistischer Verband Deutschlands:

Seit einer Hirnblutung 2002 lag Erika G. (Jahrgang 1931) im Koma in einem Fuldaer Pflegeheim. 2006 wurde RA Putz von ihren Kindern Elke G. und deren (inzwischen verstorbenem) Bruder beauftragt, ihnen zu helfen, die Mutter sterben zu lassen. Erika G. hatte gegenüber ihrer Tochter betont, dass sie nie künstlich am Leben erhalten werden wolle.

Alles war bereits einvernehmlich geklärt 

Zuletzt war der alten Dame beim Umbetten der Arm gebrochen worden, im Krankenhaus amputierte man ihn (etwa, weil er im Koma eh nicht mehr gebraucht wird?). Mit Hilfe von RA Putz wollten die inzwischen statt einer ursprünglichen Betreuerin als Betreuer eingesetzten Kinder erreichen, dass die Kranke Ende 2007 für immer einschlafen dürfe. Alles war vorbereitet. Der Arzt sah keine Indikation mehr und hatte die Magensonde abgestellt, das vormundschaftsgerichtliche Einverständnis lag vor, die Kinder wichen nicht vom Bett ihrer Mutter.

Irrwitziger Umschwung durch Heimjuristin 

Dann der absolute Umschwung drei Tage vor Weihnachten 2007: Eine Heimjuristin (sollte nicht diese sich vor Gericht verantworten müssen?) schaltete sich ein und provozierte laut Putz einen irrwitzigen Widerstand”. Putz schildert in tz online vom 1.5. die Situation so: Die Juristin stellte ein Ultimatum: Wenn die Kinder die künstliche Lebensverlängerung nicht wieder erlaubten, würde das Heim ihnen Hausverbot erteilen und die Patientin in Eigenregie wieder künstlich ernähren.” Um dies zu verhindern, hätten die Kinder dann auf seinen Rat die schon nicht mehr benutzte Magensonde über der Bauchdecke abgetrennt. Sowohl das Heim als auch Anwalt Putz informierten Staatsanwaltschaft und Polizei.

Gericht: RA Putz handelte ehrenhaft 

Das Fuldaer Landgericht hat beim Vorgehen von Putz ausdrücklich als ehrenhaft” gewürdigt, dass er den Willen der Patientin in Ausübung seines Mandates umsetzen wollte. Denn das Gericht hat in der angekündigten Wiederaufnahme der Ernährung durch das Pflegeheim einen Angriff (!) auf die Patientin gesehen. Das Vorliegen einer verbindlichen mündlichen Patientenverfügung wurde ausdrücklich vom Gericht anerkannt was RA Putz ein ganz besonderes Anliegen ist. Zudem wurde das Fehlen einer ärztlichen Indikation bestätigt. Deshalb, so das Landgericht Fulda, wäre es auch richtig gewesen, die Zwangsernährung abzuwehren aber eben nicht das Abschneiden des Ernährungsschlauches. Dies werteten die Richter als aktive Sterbehilfe” (was wieder einmal die diffuse Unsinnigkeit dieses Begriffs für eine Bewertung deutlich macht!). Die Tötung des zu Schützenden kann kein Mittel zur Gefahrenabwehr sein”, so sah es das Gericht. Es verkannte dabei jedoch nicht mal in juristisch, sondern in logisch falscher Schlussfolgerung dass nichts anderes erreicht werden sollte, als die Wiederherstellung des vorher bestehenden Zustandes: Nämlich dass die Patientin nicht mehr ernährt wird und sterben darf.

Hilfloser Verweis auf längst überholten Weg

Wie aber hätte sich das Gericht denn vorgestellt, dass der Patientenwille und Abbruch einer nicht mehr indizierten Behandlung stattdessen durchzusetzen wäre? Oliver Tolmein hat einen Justizsprecher danach gefragt und in seinem FAZ-Blog vom 30.04.2009 die Antwort, angereichert mit nötigem Kommentar, veröffentlicht:

  • … Der Pressesprecher des Landgerichts Fulda hat die Antwort (und natürlich die Strafkammer, die Rechtsanwalt Putz verurteilt hat): Auch wer eine nicht medizinisch indizierte Behandlung bei einer einwilligungsunfähigen Betreuten abbrechen lassen will, soll demnach den Weg gehen, den der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Kemptener Entscheidung” 1994 gewiesen hat. Nun erscheinen die Ausführungen des 1. Strafsenats in dieser Hinsicht heute teilweise überholt und sind zudem wenig stringent was auch nicht so erstaunlich ist, da damals die betreuungsrechtliche Debatte des Themas gerade erst begonnen hatte. Zudem tauchte damals das Problem der medizinisch nicht indizierten Behandlung auch nicht auf (die Patient im Kemptener Fall” lebte auch noch über neun Monate lang nach dem versuchten Totschlag”, während die Patientin im Fuldaer Fall nach knapp zwei Wochen verstarb).”

Vorwurf der Hospizstiftung: Polarisierung 

Zwar gibt auch Tolmein an, mit dem Kollegen Putz in anwaltschaftlichen Stilfragen” und mit dessen eskalativem Vorgehen” nicht einverstanden zu sein. Es bleibt aber der Deutschen Hospizstiftung (DHS) vorbehalten, Putz vorzuwerfen, sein Verhalten habe (einschließlich der Patientin) nur Verlierer” hinterlassen.

Die DHS fordert in einer Presseerklärung zum Fuldaer Fall um so dringlicher ein Patientenverfügungs-Gesetz. Nur so könne “Menschen der Wind aus den Segeln genommen werden, die zum Schaden der Betroffenen lieber polarisieren als zu helfen. Nur so kann Patientenschutz wirksam gefördert werden.” Das Gesetz soll zukünftig gerade solche zwischen den Beteiligten strittigen Fälle klären können. Damit meint die Hospizstiftung fälschlicherweise Fälle, in denen mangels Patientenverfügung der mutmaßliche Patientenwille zu ermitteln ist darum ging es in diesem Fall aber ausdrücklich nicht. Vielmehr ist das Gericht ja von einer eindeutigen mündlichen Willenserklärung ausgegangen. Deshalb wertet Putz selbst das Urteil in weiten Teilen als Erfolg. 

Was wird voraussichtlich der BGH sagen?

Bis auf den logischen Denkfehler und das Reizwort von der “aktiven Sterbehilfe”. Was die diesbezügliche Verurteilung von Putz betrifft, wird der Rechtsstreit jetzt zum Bundesgerichtshof gehen und dort den 2. Strafsenat befassen. Dessen Vorsitzender Thomas Fischer darauf weist wiederum Tolmein hin ist Kommentator des einflussreichen Strafgesetzbuchkommentars Tröndler/Fischer, der vor § 211 Randnummer 19″ schreibt:
Bei einer indizierten Therapiebegrenzung, handelt es sich hier, ohne dass es auf eine (mutmaßliche) Einwilligung ankommt, nach wohl herrschender Meinung schon tatbestandlich nicht um eine Tötung.”

Eingangstür zum Hoheitsbereich der Patientin

Abschließend Putz in seinen eigenen Worten in einer E-Mail an den Patientenverfügung-Newsletter vom 03.04.2010:

  • Aber das Urteil sagt unter anderem ganz klar:
    – Es gab keinen Patientenwillen für die Ernährung.
    – Es gab keine Indikation für die Ernährung.
    – Die Patientin hatte eine rechtsverbindliche mündliche Patientenverfügung!
    Deswegen war es rechtens die Ernährung einzustellen um die Patientin sterben zu lassen.
    Das Verhalten des Heimes war laut Schwurgericht ein rechtswidriger Angriff gegen die Patientin.
    Das ist doch schon mal im Strafrecht neu und richtig!
    Wieso es dann allerdings ein Totschlagsversuch gewesen sein soll, die Sonde zu entfernen, ist eben der Fehler. Die Patientin brauchte sie nicht mehr für ihr rechtmäßig zugelassenes Sterben, das Heim benötigte sie für seinen rechtswidrigen Angriff auf die Patientin. Warum muss man dem Heim dazu die Sonde zur Verfügung stellen. Ich habe praktisch die Eingangstür zum Bauch der Patientin, zu ihrem Hoheitsbereich verschlossen. Das Gericht sagt aber, es wäre aktive Tötung um den Angegriffenen vor der Körperverletzung zu retten.”

Der Patientenrechtsanwalt hat inzwischen viel Zuspruch und unzählige Solidaritätsadressen erhalten. Weitere Stellungnahmen, Meinungen und auch die verwendeten Quellen finden Sie hier: http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?t=11710

(Beitrag von Gita Neumann, Tel. 030 613904-19)