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Wenn eine Vollmacht nicht in Frage kommt – mögliche Alternativen

28. Apr 2017

Was Sie sonst tun können …

Ihre Fragen:

  • Wenn ich für schwere medizinische Entscheidungen niemanden habe, der als Bevollmächtigter später meinen Willen zur Geltung bringen könnte?Antwort: Sie können in diesem Fall eine möglichst präzise Patienten­verfügung abfassen, die für sich spricht und an die sich auch ein später bestellter Betreuer zu halten hat. Wenn Angehörige fehlen, ist es umso wichtiger dafür Sorge zu tragen, dass diese Vorsorge auch zur Kenntnis gelangt. Sie können eine Hinterlegung Ihrer Patienten­verfügung vornehmen und darüberhinaus den Patientenschutz der Zentralstelle Patienten­verfügung mit Notfallpass in Anspruch nehmen.
  • Wenn ich zur Regelung meiner finanziellen und rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten niemanden habe? Antwort: Sie können in diesem Fall – ergänzend zur Patienten­verfügung – eine Betreuungsverfügung abfassen. Die Regelung Ihrer finanziellen Angelegenheiten, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind, untersteht dann der Kontrolle eines Amtsgerichtes (heute: Betreuungsgericht, früher Vormundschafts­gericht genannt).
  • Wenn jemand nicht mehr geschäftsfähig ist, ggf. aber noch einsichtfähig hinsichtlich einfacher Entscheidungen, die den eigenen Körper betreffen?Antwort: Eine Vollmacht kommt dann nicht mehr in Frage. Wohl aber eine Betreuungs­verfügung. Ggf. kann mit dem Patienten auch noch eine einfache Standard-Patienten­verfügung zum Ankreuzen erstellt werden, soweit der Betroffene selbst Inhalt, Sinn und Folgen noch abschätzen kann. Wenn auch die Einsichtsfähigkeit verloren ist, kommt nur noch das Planungs­instrument eines Ermittlungsbogen oder eines Notfallbogens in Frage.