Urteil im Ulmer Sterbehilfeprozess: Tödliche Morphiumdosis bei Erstickungstod?
Nachlese zu Ulmer Sterbehilfeprozess gegen Prof. A., der zu viel Morphin gab
Was ist eigentlich aus dem Ulmer Sterbehilfe-Prozess geworden? Verhandelt wurde die Frage: Zulässige terminale Sedierung oder strafbare Tötung auf Verlangen, sogenannte aktive Sterbehilfe? Es ging um den Kliniktod des schwerkranken Patienten Kurt A. und eine angebliche Überdosis Morphin, um den qualvollen Erstickungstod des Sterbenskranken für diesen nicht erlebbar zu machen. Hat der Sohn “aktive Sterbehilfe” (Tötung auf Verlangen) geleistet, indem er die Morphin-Dosis erhöhte? Die Ulmer Staatsanwaltschaft bejahte diese Frage. Dabei stand im Zentrum: Hätte der Todkranke mit einer geringeren Dosis Morphin vielleicht noch einige Stunden oder gar Tage länger gelebt?
Was sich am Abend des 28. Januar 2008 in einem Zimmer der Ulmer Uniklinik abgespielt hat, stellte sich im Prozess so dar: Am Bett des Kurt A. (selber Lungenfacharzt!) mit der Diagnose schwere idiopathische Lungenfibrose im Endstadium stand Professor Martin A., auch er Mediziner, spezialisiert auf Transplantationschirurgie, zusammen mit der Ehefrau des Patienten. Am Kopfende des Krankenbettes befand sich eine Infusionspumpe. Kurt A. bekam über den Perfusor seit einigen Tagen Morphium. Plötzlich riss er sich die Atemmaske vom Gesicht und erklärte, dass er nun bereit zum Sterben sei. Als die Schwestern das Krankenzimmer verlassen hatten, war der Morphin-Perfusor auf 5,5 Millimeter pro Stunde eingestellt. Der genaue Todeszeitpunkt von Kurt A. ist nicht feststellbar. Irgendwann zwischen 23.35 und 0.15 Uhr muss er gestorben sein. Auf der Anzeige der Infusionspumpe sind 99 Milliliter Morphin pro Stunde angezeigt. An der Spritze im Perfusor fanden sich später die Fingerabdrücke des heute 44 Jahre alten Medizin-Professors. Er war der Sohn des Verstorbenen, der in seine Behandlung auf der Intensivstation einbezogen worden war.
Hat der Sohn also aktive Sterbehilfe geleistet, indem er die Morphin-Dosis erhöhte? Die Ulmer Staatsanwaltschaft bejahte diese Frage und erhob 2010 Anklage gegen Prof. Martin A. und seine Mutter wegen gemeinschaftlicher Tötung auf Verlangen.
Geladen waren 14 Sachverständige. Im Zentrum stand die Frage: Hätte der Todkranke mit einer geringeren Dosis Morphin vielleicht noch einige Stunden oder gar Tage länger gelebt? Der Gutachter der Staatsanwaltschaft, der Hamburger Rechtsmediziner Klaus Püschel trägt salopp vor: Das Morphin hat ihm den Rest gegeben. Es war mehr als ein Sechstel der Tagesdosis. Eine eindeutige Todesursache ein Blutgerinnsel, eine Vergiftung oder eine ausgeprägte Herzleistungsschwäche habe man bei Kurt A. nicht feststellen können. Der Todeszeitpunkt ist eindeutig durch die Gabe von Morphin vorverlagert worden , befand Püschel. Er wird dann von den Verteidigern des Angeklagten gefragt: Gibt es einen Grenzwert, der beweist, dass das Morphin zu viel war? Püschel sagt, das Besondere sei eben die Erhöhung der Morphin-Dosis gewesen, deshalb müsse dieser Schritt einen Einfluss auf den Krankheitsverlauf gehabt haben. Alle Gutachter, die nach Püschel zur dieser Frage Stellung nehmen, widersprechen dem Rechtsmediziner.
Dann steht die Palliativmedizin mit einem Bein im Gefängnis
Viele Jahre hatte die Palliativmedizin gebraucht, um bei Einsatz von Morphin bei Sterbenden die Strafverfolgungsängste der Mediziner zu beseitigen. Sollen diese Fortschritte nun mit einem Federstrich zunichte gemacht werden können? Der Intensivmediziner Uwe Janssens sagte aus: Wenn sich in diesem Gericht Prof. Püschels Standpunkt durchsetzt, kann ich morgen in meiner Klinik den Patienten nicht mehr helfen. Dann steht die ganze Palliativmedizin mit einem Bein im Gefängnis.
Dass Morphin nicht nur gegen Schmerzen, sondern auch gegen Atemnot, Erstickungs- und Todesangst bei einem Sterbenden das Mittel der Wahl ist, weiß inzwischen auch der Staatsanwalt. Flugs rückte er Einschätzungen von Prozessbeobachtern zurecht und gab bekannt: Es ginge keinesfalls um eine grundsätzlich neue Ausrichtung zur rechtlichen Bewertung der aktiven Sterbehilfe – zu bewerten sei durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung allein die Kausalität des Geschehens , d.h. wodurch der (auch nur um wenige Stunden beschleunigte) Tod letztendlich eingetreten sei . Durch das Morphin oder durch die tödliche Erkrankung?
Patienten halten es nicht aus
Bei der indirekten aktiven Sterbehilfe etwa im Zuge einer tiefen palliativen Sedierung darf auch eine geringfügige Sterbebeschleunigung in Kauf genommen, aber keineswegs intendiert werden. Also geht von diesem Prozess gar keine Gefahr für die Palliativmedizin aus, die doch stets in ihren Grundsätzen auch die geringste direkte Sterbebeschleunigung als aktive Sterbehilfe von sich weist? Der qualvolle Erstickungstod sei, so sagt der Münchner Pneumologe Jürgen Behr als Gutachter aus, grausamer ist als jeder andere. Noch etwas anderes lernt man von Behr: Das Lungengewebe ist bei Fibrose im Endstadium so verhärtet, dass Sauerstoff nur noch mit Druckluftbeatmung hineinzupumpen ist. Diese sei laut, tue weh und unter der künstlichen Beatmung komme es immer wieder zu Erstickungsanfällen mit Panik und Todesangst. Deshalb, so Behr, halten das viele Patienten nicht mehr aus und nehmen selbst . ihre Atemmaske ab. Doch macht es angesichts dessen wirklich Sinn, gebetsmühlenartig den Grundsatz zu propagieren: keine Verlängerung und keine Verkürzung des Sterbens oder, was dasselbe meint, Sterbebegleitung ja, aktive Sterbehilfe nein? Sollte diese angeblich hochethische Unterscheidung nicht spätestens in der Sterbesituation mit Todeswunsch und schwerstem Leiden des Betroffenen völlig ohne Belang sein?
Der Prozess wurde Mitte April zunächst vertagt.
Quellen: http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/prozess-wegen-moeglicher-sterbehilfe-in-ulm-12847372.html
Das Urteil bitterer Geschmack bleibt
Nun gab es bereits Anfang Mai – ein überraschend schnelles Ende des Verfahrens im Ulmer Landgericht, welches besser nie eröffnet worden wäre, wie Beate Lakotta im SPIEGEL (Nr. 19 / 2014) schreibt. Der Prozess gegen den (u.a.) angeklagten 44-jährige Arzt, Prof. Martin A, (im übrigen Sohn des verstorbenen Patienten) wurde gegen Zahlung von 15.000 Euro eingestellt. Zu übernehmende, nicht unerhebliche Gutachter- und Verteidigerkosten kommen hinzu. Darauf hatten sich Staatsanwaltschaft und Verteidigung geeinigt, das Gericht stimmte zu. Denn der Verfall und die letztendliche Todesursache hätten nicht endgültig geklärt werden können. Wie RA Wolfgang Putz, einer der Verteidiger, dem Patientenverfügung-newsletter mitteilte, habe man zähneknirschend zustimmen müssen, es hätte wohl noch schlimmer kommen können und eine Revision wäre wohl nicht in Frage gekommen. Und das, obwohl alle palliativmedizinische Experten dem Angeklagten bescheinigt hatten, dass bei ihm keinerlei Fehlverhalten zu erkennen sei.
Das Leben der Familie A., schreibt Lakotta, ist nachhaltig zerstört. Man braucht nicht viel Fantasie, um sich vorzustellen, wie sich die angedrohte Freiheitsstrafe dauerhaft auf die Lebens- und Karriereplanung des angeklagten Arztes ausgewirkt haben muss.
Bitterer Nachgeschmack
Wäre Prof. Martin A. wegen aktiver Sterbehilfe schuldig gesprochen worden, hätte das auch für die Palliativmedizin weitreichende Folgen gehabt: Für die Palliativmedizin wäre das verheerend, sagt Elke Muhl, Intensivmedizinerin an der Universitätsklinik Lübeck, bei Atemproblemen ist Morphin das Mittel der Wahl. Einen Ersatz gibt es nicht. Die Ärzte würden sich in einer Grauzone bewegen. Es ist nicht so gekommen. Aber Prof. A. ist auch nicht freigesprochen worden. Somit bleibt ein bitterer Nachgeschmack. Viele Ärzte werden das als Damoklesschwert empfinden bzw. die Palliativmedizin nur noch ausgewiesenen Fachärzten überlassen wollen., statt dass sie flächendeckend als Querschnittaufgabe von allen Ärzten angeboten wird.
Exkurs: Gedenken an Dr. Mechthild Bach
Hier sei an den acht Jahre währenden Sterbehilfeprozess gegen die Haus- und Krebsärztin Dr. Mechthild Bach aus Hannover erinnert – auch wenn ihr Fall anders lag und gerade Palliativmediziner gegen sie ausgesagt hatten. Sie hielt gegen Ende dem richterlichen Tötungs- und sogar Mordvorwurf nicht mehr stand und nahm sich das Leben, betrauert von Patienten und Angehörigen. Auszug aus der Andacht von Pfarrer Peter Godzik:
<< Sie starb im Januar 2011 an einer Überdosis Morphin. “Sie starb an einer Überdosis Justiz”, sagen ihre Freunde. Für sie galt nicht die Unschuldsvermutung bis zum Schluss – angeklagt, schwerstkranke Menschen vor der Zeit (welcher Zeit?) in den Tod geschickt zu haben. Ihr wurde der Schuldspruch angekündigt. Sie fühlte sich umgeben von Boshaftigkeit, Rufmord und unbarmherziger Rechthaberei. Sie ist daran zerbrochen. Sie schrieb im Abschiedsbrief an ihre Freunde: “Ich gehe mit ganz reinem Gewissen.” … >>