BGH-Sterbehilfe-Urteil vom 25.Juni 2010
Erklärter Patientenwille ist entscheidend
Der Bundesgerichtshof ändert seine Rechtsprechung in Sachen Sterbehilfe. Das Durchtrennen eines Schlauchs für die künstliche Ernährung wird nicht mehr bestraft. Entscheidend für den Behandlungsabbruch sind die Wünsche des Erkrankten
Quelle:
http://www.ftd.de/politik/deutschland/:sterbehilfe-urteil-patientenwille-geht-vor/50134186.html
… Das Urteil geht weit über den Einzelfall hinaus. Die Besucher im Bundesgerichtshof in Karlsruhe applaudierten nach der Urteilsverkündung. Erstmals gaben die Bundesrichter die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe auf, sondern sprachen vom Behandlungsabbruch.
Die Vorsitzende Ruth Rissing-van-Saan sagte dazu, die Unterscheidung sei juristisch ungenau. Es hänge oft von Zufällen ab, ob eine lebensverlängernde Behandlung unterlassen oder später aktiv beendet werde. Der übergeordnete Begriff sei der Behandlungsabbruch. “
Quelle: http://www.tt.com-anwalt-wurde-freigesprochen
Grundsatzurteil aus Karlsruhe – BGH stärkt Recht auf menschenwürdiges Sterben
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die juristische Handhabe für die passive Sterbehilfe erleichtert. Der Abbruch lebenserhaltender Behandlungen ist künftig nicht mehr strafbar, wenn ein Patient dies in einer Verfügung festgelegt hat. Das entschied der 2. Strafsenat in Karlruhe in einem Grundsatzurteil.
Das Gericht sprach damit einen Rechtsanwalt vom Vorwurf des gemeinschaftlichen versuchten Totschlags frei….”
Quelle: www.tagesschau.de
Verbände bewerten humanes Sterben gegensätzlich
Die Deutsche Hospiz-Stiftung meldet Bedenken an und appelliert an die Politik, das Patientenverfügungsgesetz (worauf sich das BGH-Urteil von heute maßgeblich stützt), zu ändern. Dies wurde bereits von dem FDP-Politiker Michael Kauch entschieden zurückgewiesen.
Der Humanistische Verband Deutschland hingegen begrüßt das Urteil und sieht darin eine Fortschreibung der geltenden Rechtsprechung. Statt von missverständlicher “aktiver” Sterbehilfe sollte in Zukunft nur noch von Tögung auf Verlangen (§ 216 StGB) oder Tötung aus Mitleid gesprochen werden, wenn ein Strafdelikt gemeint ist.
Hintergründe und Zitate zum Streit zwischen den beiden Positionen hier:
http://www.patientenverfuegung.de/humanes-sterben
Deutscher Hospiz- und Palliativ-Verband (DHPV) positioniert sich 5 Wochen später wie folgt:
http://www.hospiz.net/presse/archiv/presse_20100728.pdf
Kommentar von O. Tolmein: www.faz.net Kommentar von O. Tolmein