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Neue rechtliche Rahmenbedingungen für eine PV im Einzelnen

20. Jun 2009

Rechtliches Fundament für die Patientenverfügung gelegt


“Hamburg (ots) – Am 18. Juni 2009 hat der Bundestag das lange Ringen um die rechtlichen Rahmenbedingungen für Patientenverfügungen abgeschlossen und Regelungen zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen verabschiedet. Nach wie vor bleibt es wichtig, sich vor der Formulierung einer Patientenverfügung Zeit zu nehmen, sich genau mit dem Inhalt auseinanderzusetzen und die Patientenverfügung möglichst durch eine Vorsorgevollmacht zu flankieren. …


Bisher gab es in diesem Bereich zwar gewisse von der Rechtsprechung geschaffene Leitlinien. Trotzdem kam es zu häufig zu Situationen, in denen die beteiligten Ärzte, Angehörigen und Betreuer unsicher waren, ob der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen tatsächlich vorgenommen werden durfte und ob der in der Patientenverfügung niedergelegte Wille gegebenenfalls auch gegen die Empfehlung des Arztes durchgesetzt werden konnte.


Die jetzt beschlossenen, klarstellenden gesetzlichen Regelungen sehen insbesondere folgende Eckpunkte vor:


– Die Patientenverfügung ist mindestens schriftlich abzufassen.
Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.



– Wenn der Betroffene keine Entscheidungen mehr treffen oder
äußern kann, sind Betreuer und Bevollmächtigte an die
schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen allerdings
prüfen, ob die Festlegungen in der Verfügung der aktuellen
Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des
Betroffenen zur Geltung bringen.



– Es gibt keine sog. Reichweitenbegrenzung, die den
Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für
unbeachtlich erklären würde.



– Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den
Patientenwillen einig, bedarf es keiner Beteiligung des
Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen
Meinungsverschiedenheiten, ist bezüglich schwerwiegender
Entscheidungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
einzuholen.


Das Gesetz legt also die Rahmenbedingungen bezüglich des Umgangs mit Patientenverfügungen fest. Hingegen enthält es keine genauen Maßgaben zum Inhalt einer Verfügung. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als dass die Lebenssituationen und die Vorstellungen Betroffener derart vielfältig sind, dass sich eine pauschale gesetzliche Inhaltsvorgabe oder ein gesetzliches Muster nicht anbieten. Angesichts dieses Gestaltungsspielraums und der elementaren Entscheidungen, die mit einer Patientenverfügung verbunden sind, sollte man nicht zwischen Tür und Angel ein beliebiges Muster unterschreiben, sondern sich vor der Abfassung der Verfügung überlegen, ob und in welchen Situationen man den Abbruch einer ärztlichen Behandlung tatsächlich wünscht. Für Patienten, die bereits in ärztlicher Behandlung sind, bietet es sich an, sich mit dem behandelnden Arzt über den möglichen Krankheitsverlauf auszutauschen, um eine wohlüberlegte Entscheidung treffen zu können. Ferner sollte im Zuge der Erstellung einer Patientenverfügung an die Erteilung einer Vorsorgevollmacht gedacht werden. …”


Quelle: Presseportal.de/Informationsdienst Recht


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