Kommentar RA Eckuhl zum “Fuldaer Fall”
Selbstbestimmung und Sterbehilfe: Urteil des Landgerichts Fulda rechtswidrig ?
Eine 54-Jährige Frau aus Bad Hersfeld konnte ihre 77-jährige Mutter, die seit fünf Jahren im Wachkoma lag, nicht mehr leiden sehen. Da schnitt sie die Magensonde, mit der ihre Mutter ernährt wurde (die jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an die Nahrungszufuhr angeschlossen war) über der Bauchdecke ab – auf Rat des Anwalts Wolfgang Putz. Deshalb standen beide vor Gericht. Warum ?
Erika K. (geb.1931) lag seit einer Hirnblutung im Oktober 2002 im Koma in einem Pflegeheim. 2006 beauftragten die Kinder eine Münchener Anwaltskanzlei, das Sterben ihrer Mutter zu ermöglichen. Zuletzt war es beim Umbetten zu einem Armbruch gekommen, weil die Patientin unter Osteoporose litt. Im Krankenhaus amputierte man den Arm, weil sie als Komapatientin den Arm nicht mehr brauche. (Die Kinder wurden erst nachträglich informiert.) Ist das die Vision von Ärztepräsident Hoppe, der am 18.5.2009 auf dem Ärztetag die Mitwirkung von Ärzten bei jedwedem selbstbestimmten Sterben kategorisch ablehnte mit dem Argument: „Ärzte sind Heiler, Helfer und Tröster!"?
Die weitere künstliche Lebenserhaltung war längst nicht mehr medizinisch indiziert und widersprach dem früher mündlich klar geäußerten Patientenwillen. Dafür konnten die Rechtsanwälte bei der gerichtlich bestellten Betreuerin jedoch kein Verständnis wecken. So beantragten sie beim zuständigen Vormundschaftsgericht Bad Hersfeld, die Betreuerin als ungeeignet zu entlassen.
Das Vormundschaftsgericht Bad Hersfeld überprüfte den Fall, entließ die Fremdbetreuerin und setzte beide Kinder als Betreuer ein, damit diese dann einvernehmlich mit dem Hausarzt das Sterben nach dem Willen der Patientin zulassen konnten. Kurz vor Weihnachten 2007 war es nach umfangreichen Vorbereitungen soweit: Der Hausarzt hatte die künstliche Lebensverlängerung eingestellt, die beiden Kinder kümmerten sich seit Tagen im Heim um die sterbende Mutter.
Am 21.12.2007, Freitag vor Weihnachten, schaltete sich jedoch eine Juristin des Heimbetreibers ein und teilte den Rechtsanwälten mit, man wolle das Sterben im Heim in Bad Hersfeld nun doch nicht zulassen. Die Patientin müsse verlegt werden. Um die Verantwortung los zu werden, bot die Heimleitung den Kindern 1.000,00 €, wenn sie die Mutter verlegen würden. Da es schon im Vorfeld nicht gelungen war, die Mutter anderweitig unterzubringen und auch im Sterbeprozess keine Verlegung mehr möglich war, stellte die Juristin ein Ultimatum: Wenn die Kinder die künstliche Lebensverlängerung nicht wieder erlauben würden, dann würde das Heim den Kindern Hausverbot erteilen und in Eigenregie die Patientin wieder künstlich ernähren.
Um dies zu verhindern, schnitten die Kinder sodann auf rechtlichen Rat des Rechtsanwaltes Wolfgang Putz die schon nicht mehr benutzte Magensonde über der Bauchdecke ab. Das Heim und die Rechtsanwälte informierten Staatsanwaltschaft resp. Polizei.
In der Folge veranlasste die Staatsanwaltschaft eine Neuanlage der Sonde in einem Krankenhaus in Kassel und ordnete die Fortsetzung der Lebensverlängerung an. Zwei Wochen nach der „Tat" starb die Patientin in dem Krankenhaus – einsam und allein, von ihrer Familie getrennt, an dem Tag, an dem sie zum Sterben in ein Hospiz in Bad Hersfeld verlegt werden sollte.
Dennoch – die Staatsanwaltschaft sieht in dem Handeln der Kinder (der Sohn ist inzwischen durch Suizid verstorben) und des Rechtsanwaltes Wolfgang Putz das Verhindern der Lebensrettung und damit eine verbotene aktive Sterbehilfe. Sie beantragte eine Gefängnisstrafe auf Bewährung für die Tochter und 3 ½ Jahre Gefängnis ohne Bewährung für den Anwalt.
Das Landgericht Fulda verurteilte den Münchener Rechtsanwalt daraufhin wegen versuchter Tötung zu 9 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Geldzahlungen von insgesamt € 20.000,-, Die Tochter wurde wegen unvermeidbarem Verbotsirrtum freigesprochen, weil sie auf die Auskunft des Rechtsanwalts vertrauen durfte.
Auf die Frage, wie der Verurteilte sich denn rechtmäßig hätte verhalten können und müssen, antwortete ein Pressesprecher des Landgerichts Fulda nur äusserst vage: „Wer eine nicht medizinisch indizierte Behandlung bei einer einwilligungsunfähigen Betreuten abbrechen lassen will, soll den Weg gehen, den der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der „Kemptener Entscheidung" 1994 gewiesen hat." Nun; der BGH hatte damals noch gefordert, in kritischen Fällen des Sterben-Lassens das Vormundschaftsgericht entscheiden zu lassen.
Was genau war in Kempten geschehen ? Eine Frau lag seit drei Jahren in einem Pflegeheim im Koma und war nicht mehr ansprechbar. Eine Aussicht auf Besserung bestand nicht. Eine wirksame Patientenverfügung gab es nicht. Der Sohn, zugleich Betreuer, und der (externe) behandelnde Arzt kamen überein, die Mutter sterben zu lassen. Sie schrieben deshalb in das Verordnungsblatt die Anweisung an das Pflegepersonal, die künstliche Nahrungszufuhr einzustellen. (Organisatorisch und in Beziehung auf die Pflegekräfte ist das jedenfalls ein merkwürdiges, wenig erfolgversprechendes Verhalten.) Das Heim verständigte die Staatsanwaltschaft. Die Frau überlebte noch neun Monate.
Enthält nun das „Kemptener Urteil" des BGH quasi eine Handlungsanweisung für alle möglichen Fälle der Sterbehilfe und Sterbebegleitung? Oder jedenfalls für den Fall Putz? Es ist davon auszugehen, dass Putz als erfahrener Medizinrechtler das wegweisende BGH-Urteil aus dem Jahr 1994 gut kennt. Um so mehr stellt sich die Frage, ob und inwiefern er dagegen verstossen haben könnte? Zu dem Sachverhalt des vom Landgericht Fulda entschiedenen Falles gibt es gravierende Unterschiede.
1. Im „Fall Fulda" gab es laut Feststellung des Landgerichts eine gültige, mündlich geäußerte Patientenverfügung der Betroffenen. Sie wollte bei Eintritt eines unheilbaren Dauerkoma nicht medizinisch behandelt werden. . Folglich waren die Angeklagten weisungsgebundene Vollzieher einer vorgegebenen Patientenverfügung – und damit strafrechtlich quasi unangreifbar.
Im „Fall Kempten" lag dagegen keine Willenserklärung der Betroffenen vor, die Angeklagten mussten den mutmaßlichen Willen der Komapatientin erst ermitteln. Das erhöht die Anforderungen, die an ein Ende der künstlichen Ernährung gestellt werden, die Sorgfaltskriterien liegen, im Lichte des Schutzes menschlichen Lebens, sehr hoch, die zusätzliche Entscheidung des Vormundschaftsgerichts macht Sinn.
Beide Fälle sind also grundverschieden.
2. Im „Fall Kempten" hatten beide Angeklagte, Sohn und Arzt, eine Garantenpflicht gegenüber dem „Opfer", d.h. sie waren auch für ein Unterlassen, z.B. unterlassene Hilfeleistung oder unterlassene Nahrungszufuhr, wie ein aktiver Täter strafbar (Totschlag/Mord).
Im „Fall Fulda" hatte nur die Tochter der Betroffenen eine solche Garantenpflicht (als Tochter und als Betreuerin). Der verurteilte beratende Rechtsanwalt stand zu der Verstorbenen in keinerlei persönlichem oder rechtlichen Verhältnis, mithin scheidet auch eine Garantenpflicht aus. Er selbst hatte die Magensonde aktiv nicht durchtrennt – was genau war sein strafbarer Beitrag zur „Tat"?
3. In beiden Fällen wurde die Unterbrechung der Nahrungszufuhr unter Mitwirkung eines behandelnden, externen Arztes angeordnet. Der Fuldaer Arzt wurde jedoch gar nicht erst angeklagt; die (vor der „Tat" erfolgte) Unterbrechung der Nahrungszufuhr war – auch nach Auffassung des LG Fulda – rechtmäßig !
Wie ist dann die Anklage/Verurteilung gegen den beratenden Rechtsanwalt überhaupt zu begründen ? Und wie kann man in dem Abtrennen einer Magensonde, die nicht mehr in Betrieb ist, einen versuchten Totschlag sehen? Dieser „Tötungsversuch" war untauglich, d.h. nicht strafbar, denn er hätte nie zum Tod der Koma-Patientin führen können. Die Sonde war inaktiv, und wer auch immer einen (rechtswidrigen!) „Rettungsversuch" hätte unternehmen wollen, könnte jederzeit eine andere Magensonde legen (lassen).
Zudem war ein solcher „Rettungsversuch" medizinisch nicht indiziert, da sich die Patientin bereits in einem finalen Sterbevorgang befand. Juristisch stand auch ihre wirksame Patientenverfügung einer weiteren Zwangsernährung entgegen. Dies hatte zuvor sogar das Vormundschaftsgericht anerkannt !
In der Sache handelt es sich also um eine Sachbeschädigung im Wert von ca. € 15,- (Kosten einer Magensonde).
4. Denkbar wäre allenfalls eine Strafbarkeit des Anwalts als sog. mittelbarer Täter. Dann müsste er aber seine Mandanten, den Sohn und die Tochter der Betroffenen, als Werkzeug zur Tötung benutzt haben – wirklichkeitsfremd. Beide handelten eigenverantwortlich und hatten lediglich rechtlichen Rat eingeholt.
5. Der BGH postulierte im Fall Kempten eine Pflicht der angeklagten Tochter, vor dem Einstellen der künstlichen Ernährung das Vormundschaftsgericht um Genehmigung zu ersuchen. Dies wurde mit einer Analogie zu § 1904 BGB begründet, die der BGH damals neu entwickelt hat.
Nach § 1904 BGB bedarf die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der/die Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Der BGH hatte argumentiert, dass dies – über den Gesetzestext hinausgehend – erst recht gelten müsse, wenn ein Behandlungsabbruch zum Tode des Patienten führen wird.
Wahrscheinlich bezieht sich der Gerichtssprecher auf diese Passage des BGH-Urteils. Aber ist sie hier anwendbar?
Heute ist es rechtlich sehr umstritten, ob und unter welchen Umständen das Vormundschaftsgericht in Fällen der Sterbehilfe oder des Sterbenlassens eingeschaltet werden muss. Bei Einstellung der künstlichen Nahrungszufuhr wird dies allgemein abgelehnt, wenn – wie im Fall Fulda – eine entsprechende wirksame Patientenverfügung besteht.
Im übrigen träfe diese Pflicht nur die Tochter, da nur sie Betreuerin ist. Der verurteilte Rechtsanwalt hatte lediglich eine Rechtsauskunft erteilt, als Außenstehender kann er das Vormundschaftsgericht mangels Antragsbefugnis gar nicht anrufen. Das „Kemptener Urteil" ist auf ihn nicht anwendbar.
Und ein Antrag der Tochter an das Vormundschaftsgericht zur Erlaubnis, eine nicht mehr betriebene Magensonde abtrennen zu dürfen, erscheint absurd, insbesondere nachdem das Gericht vorab dem natürlichen Sterben der Mutter zugestimmt hatte.
6. Eine falsche Rechtsberatung des verurteilten Anwalts liegt nicht vor, da Putz nur die heute herrschende Rechtsmeinung an die Mandanten weitergegeben hat. Selbst wenn er sich rechtlich geirrt hätte, wäre eine falsche Beratung niemals als versuchte Tötung strafbar ! Eine andere Rechtsauffassung des Gerichts wäre entweder grob fahrlässig falsch oder Rechtsbeugung.
7. Last not least wäre die Strafbarkeit des Anwalts vor dem Hintergrund seines Grundrechts auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Grundgesetz zu prüfen gewesen. Das Urteil ist ein gravierender Eingriff in die anwaltliche Berufsfreiheit ! Putz hatte hier beratend eine Rechtsmeinung geäussert, die juristisch vertretbar, d.h. korrekt war, auch wenn es andere Rechtsmeinungen gibt. Diese übliche Form der Berufsausübung darf durch ein strafrechtliches Urteil nicht behindert oder gar verhindert werden, ansonsten wäre die Institution des Rechtsanwalts als ein unabhängiges Organ der Rechtspflege vermittels des Strafrechts ausgehebelt.
Zudem fehlen in dem Urteil Feststellungen, wie Putz als „Täter" gehandelt haben könnte; die notwendige Abgrenzung zu einer erlaubten Rechtsberatungstätigkeit wurde überhaupt nicht erörtert.
Aber – vielleicht steckt etwas anderes dahinter ? Beide Parteien hatten vorab die Revision zum BGH angekündigt unabhängig davon. wie das Urteil ausfallen würde. Daher wäre es denkbar, dass das Landgericht Fulda Tatsacheninstanz absichtlich einerseits für die Angeklagten günstige Tatsachenfeststellungen getroffen hat (an die der BGH gebunden ist), und andererseits die rechtliche Begründung für die Strafbarkeit äusserst „wackelig" gestaltet hat, um im Ergebnis einen Freispruch durch den BGH (und damit eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung) zu erreichen?
Das Urteil des Landgerichts Fulda ist also rechtlich kaum vertretbar – vielleicht aber ist es dennoch verstehbar ? Vielleicht fühlten sich insbesondere die (in Fulda konservativen, möglicherweise streng katholischen) Schöffen nicht aus (hier einzig anwendbaren) juristischen, sondern aus ideologischen Gründen zu einer „Entscheidung für das Leben" verpflichtet ? Vielleicht gab es einen klugen Vorsitzenden Richter, der die Verurteilung des Anwalts im Sinne der Mehrheitsentscheidung des Gerichts ausführen musste, der aber dann die Urteilsbegründung mit solch klaren rechtlichen Widersprüchen und Brüchen versehen hat, dass beim Bundesgerichtshof schon der Rechtsreferendar die Sache in juristisch korrekte Bahnen zurückführen wird und muss?
Nur in diesem Sinne erschiene das Urteil des Landgerichts Fulda klug.
Bis zu einer Korrektur durch den BGH allerdings schafft das Urteil für alle Beteiligten, die in ähnlichen, schweren Situationen Entscheidungen treffen und handeln müssen, neue Unsicherheit und Gefahren. Wenn eine geringfügige Sachbeschädigung von einer deutschen Staatsanwaltschaft und einem deutschen Gericht als Totschlag gewertet wird, und wenn hierfür Gefängnisstrafen ohne Bewährung gefordert werden, kann sich kein Bürger vor einer solchen Justiz mehr sicher fühlen.
Michael Eckuhl