Strafrechtsprofessoren kritisieren: Zulässige Sterbehilfe ist nicht geregelt
01.12.2005 (idw) Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Beim Thema Sterbehilfe fühlen sich viele Mediziner vom Gesetzgeber im Stich gelassen: Zu unklar die gesetzlichen Bestimmungen, zu widersprüchlich ihre Interpretation. Aus Angst vor Strafverfolgung handeln Ärzte daher oft restriktiver, als es die Vorschriften verlangen. Unter maßgeblicher Beteiligung eines Bonner Rechtswissenschaftlers haben Strafrechtler aus Deutschland, der Schweiz und Österreich nun einen Entwurf für ein neues Sterbebegleitungs-Gesetz vorgelegt (Verrel/Schöch u. a., Goltdammers Archiv für Strafrecht 10/2005, S. 553 bis 624). Ihre Befürchtung: Die augenblickliche Verunsicherung lasse den Ruf immer lauter werden, auch aktive Sterbehilfe zuzulassen. Die Kritik der Juristen entzündet sich schon an der Terminologie: Momentan ist “passive” Sterbehilfe zulässig, “aktive” Sterbehilfe dagegen verboten. Unter passiver Sterbehilfe versteht man die Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen, sofern der Patient das verlangt. “Da fängt es aber schon an”, erklärt der Bonner Strafrechtler Professor Dr. Torsten Verrel: “Das Adjektiv ‘passiv’ suggeriert, die Ärzte dürften nicht aktiv einschreiten: Viele Mediziner denken, sie dürften zwar entscheiden, nicht mit einer künstlichen Beatmung zu beginnen. Sie dürften die Beatmungsmaschine aber nicht aktiv abschalten, wenn der Patient schon beatmet wird. Das ist aber nicht richtig, denn beides fällt unter passive Sterbehilfe.” Verrel und seine Mitstreiter sprechen sich daher alternativ für den auch in den Grundsätzen der Bundesärztekammer verwendeten Begriff “Behandlungsbegrenzung” aus.
Hauptkritikpunkt der Juristen ist aber, dass das Strafgesetzbuch den Komplex zulässiger Sterbehilfe völlig ausklammert. In das Bürgerliche Gesetzbuch sollen zwar nach dem Willen der großen Koalition bald Regelungen beispielsweise zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen aufgenommen werden. Nach Meinung der Verfasser des “Alternativ-Entwurfs Sterbebegleitung” genügt das jedoch nicht, solange sich im Strafgesetzbuch kein Wort dazu findet. Verrel: “Wir benötigen in der Sterbehilfe kaum weitergehende Möglichkeiten, als wir sie nach der Rechtsprechung schon heute haben. Wir müssen das aber gesetzlich klarstellen und Irritationen beseitigen, die in der Vergangenheit durch interpretationsbedürftige Entscheidungen entstanden sind. Das würde die Debatte versachlichen und Rechtssicherheit für Patienten und Ärzte schaffen.”
Wie wichtig eine derartige Reform ist, zeigt das Beispiel “Schmerztherapie”: In Einzelfällen können Schmerzmedikamente nämlich das Atemzentrum lähmen und so das Sterben beschleunigen. Diese “indirekte Sterbehilfe” ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erlaubt. Manche Mediziner schrecken dennoch vor einer ausreichenden Schmerztherapie zurück, weil ihnen die Rechtslage nicht bekannt ist. “Wir wollen im Gesetz ausdrücklich festhalten, dass die optimale Behandlung des Sterbenden auch jede medizinisch mögliche und nach dem Stand der Medizin durchgeführte Schmerzlinderung umfasst, selbst wenn dadurch der Eintritt des Todes beschleunigt wird”, betont Professor Verrel.
Umstrittenes Thema “Patientenverfügungen”
Auch zum Thema “Patientenverfügungen” wünschen sich die Juristen mehr Klarheit. Prinzipiell gilt schon heute, dass sie als Ausdruck des Patientenwillens vom Arzt zu beachten sind. Dabei spielt es grundsätzlich auch keine Rolle, wie alt die Patientenverfügung ist, sofern es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Betroffene seine Meinung in Zwischenzeit geändert hat. Allerdings muss sich die Verfügung konkret auf ein bestimmtes Krankheitsbild beziehen und genaue Anweisungen enthalten, welche Behandlungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden sollen. Bei Erkrankungen, die noch keinen tödlichen Verlauf genommen haben, ist die Rechtslage hinsichtlich der Patientenverfügungen aber widersprüchlich. Beispiel Wachkoma: “Der 1. Strafsenat des BGH hat zwar bereits 1994 festgestellt, dass auch hier der mutmaßliche Wille des Betroffenen gilt”, sagt Verrel. Der 12. Zivilsenat des BGH kam knapp 10 Jahre später dagegen zu einer ganz anderen Einschätzung: Erlaubt sei nur der Behandlungsabbruch bei irreversibel tödlich verlaufenden Erkrankungen das Wachkoma gehört in der Regel nicht dazu. Für Verrel ist das ein unhaltbarer Zustand: “Es geht nicht an, dass sich Strafrecht und Zivilrecht so eklatant widersprechen. Die BGH-Entscheidung von 2003 schränkt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten unnötig ein: Wenn ich bei klarem Bewusstsein bin, kann ich jede ärztliche Behandlung ablehnen wieso sollte mein schriftlich fixierter Wille weniger zählen?”
Schon 1986 haben 16 Strafrechtslehrer und sechs Professoren der Medizin einen “Alternativ-Entwurf Sterbehilfe” vorgelegt, um mehr rechtliche Klarheit zu schaffen. “Damals hielt der Gesetzgeber es aber für unnötig, den Vorschlägen zu folgen”, bedauert Professor Verrel. Man habe gemeint, allein mit Leitentscheidungen für genügend Orientierung sorgen zu können, ohne die gesetzlichen Regelungen präzisieren zu müssen. Ein Trugschluss mit unerwünschten Konsequenzen, fürchtet der Jurist: “Viele Bürger fühlen sich heute in ihrem Wunsch nach mehr Selbstbestimmung am Lebensende vom Gesetzgeber nicht ernst genommen. Ich fürchte, dass dadurch langfristig der Ruf nach einer Freigabe der aktiven Sterbehilfe immer lauter wird.”
Kontakt: Professor Dr. Torsten Verrel Kriminologisches Seminar der Universität Bonn Telefon: 0228 73-9133 E-Mail: krimsem@jura.uni-bonn.de