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Koma: Sterbenlassen bei mutmaßl. Willen geboten (fortlaufende Aktualisierung)

10. Nov 2008

Sterbenlassen von Wachkomapatienten bei mutmaßlichem Willen geboten und straflos

Pressemitteilung vom 14.10.2005 der Kanzlei Putz /Steldinger: Sterbenlassen von Wachkomapatienten nicht strafbar

Erneut wurde ein Fall unserer Kanzlei, in dem wir das Sterben eines Wachkomapatienten nach dessen mutmaßlichem Willen ermöglicht hatten, von der zuständigen Staatsanwaltschaft geprüft. Die Staatsanwaltschaft München I sah keinerlei Anhaltspunkte für die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens. Es geht um den Fall des Günther G., 42, verheiratet, 2 kleine Töchter. Nach einem Herzinfarkt und verspäteter Reanimation blieb er im Wachkoma und konnte erst nach Einstellung der Magensondenernährung im Städtischen Krankenhaus München-Harlaching auf der Palliativstation sterben. Der Fall ereignete sich zeitgleich mit dem amerikanischen Fall Terri Schiavo. Oberstaatsanwalt Bott formuliert in den Einstellungsgründen unter Bezugnahme auf die gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung: “Angesichts der o. g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entscheidungsfreiheit des Patienten im Lichte der Grundrechte auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit ist hier nicht von einem rechtswidrigen Handeln der beteiligten Personen auszugehen.” Diese Einstellungsverfügung zeigt erneut, dass die strafrechtliche Bewertung solcher Fälle von passiver Sterbehilfe in Deutschland eindeutig ist: Liegt ein entsprechender mutmaßlicher Wille des Patienten vor, so muss das Sterben durch Einstellung der Zufuhr von Flüssigkeit und Nahrung zugelassen werden.


Aktueller BGH-Beschluss vom 08.06.2005 bestätigt: Zwangsernährung rechtswidrig

Zitiert aus: www.SozialService.de vom September 2005:
“Der Bundesgerichtshof bestätigte nach fast vierjährigem Prozess: Keine Zwangsernährung durch Pflegeheim gegen die Patientenverfügung. Im Fall des Kiefersfeldener Komapatienten Peter K. ist die letztinstanzliche Entscheidung über ein Jahr nach dem Tod des Patienten gefallen. Der Bundesgerichtshof bestätigte im Beschluss vom 8. Juni 2005 (XII ZR 177/03), dass die Zwangsernährung gegen den Willen des Patienten rechtswidrig war. Der mit der Klage begehrte Anspruch des Wachkomapatienten auf Unterlassung der künstlichen Lebensverlängerung über eine Magensonde wurde bestätigt. Damit wird eine Wende in der Situation von Menschen eingeläutet, die per Patientenverfügung die künstliche Lebensverlängerung verboten haben, die sie für sich als menschenunwürdig betrachten. Sie alle haben nun ein klagbares Recht, dass sie sterben dürfen.