MdB Hüppe(CDU) zeigte RA Putz an MdB Stöckel begrüßt BGH-Erfolg von RA Putz
Als PDF-Datei: BGH Beschluss vom 8. Juni 2005
Aus Presseerklärung Stöckel (SPD):
“Der Unnaer Bundestagsabgeordnete Rolf Stöckel begrüßt das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs Der BGH hatte am Montag dieser Woche die Zwangsernährung des Komapatienten Peter K. aus Bayern in letzter Instanz für rechtswidrig erklärt.
Rolf Stöckel: “Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Umsetzung von Patientenverfügungen in Pflegeheimen Erstmals wurde letztinstanzlich festgestellt, dass nicht nur Ärzte, sondern auch Pflegekräfte bindend verpflichtet sind, den in Patientenverfügungen festgelegten Willen umzusetzen. Dazu gehört auch, Zwangsernährungen zu beenden und das vom Patienten vorausbestimmte natürliche Sterben zuzulassen. Besonders wichtig ist mir, dass Bestimmungen in Heimverträgen, die die Rechtswirkung von Patientenverfügungen aufheben sollen, als rechtswidrig erklärt wurden.
Den Fall des Wachkomapatienten Peter K. hatte die Staatsanwaltschaft Traunstein aufgrund einer Strafanzeige des Abgeordneten Hubert Hüppe (CDU) schon im Jahr 2002 im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Münchener Rechtsanwalt Wolfgang Putz und den Arzt Dr. med. S. umfassend und abschließend geprüft. Damals wurde das Verfahren aufgrund der Ermittlungsergebnisse eingestellt.”
Huber Hüppe ist stellv. Vorsitzender der Ethik-Enquêtekommission des Deutschen Bundestags und kämpft als Lebensschützer für intensivmedizinische und lebensbewahrende Maßnahmen auch gegen den in einer Patientenverfügung erklärten Willen des Betroffenen.
Siehe auch Kommentar “Zwangsbehandlung zu Recht unzulässig” von Michael Kauch (FDP)
Demgegenüber halten sich “Lebensschutzvertreter” bei der Kommentierung des neuen, für sie eher missliebigen Urteils, auffallend zurück.
Derweil erfreut sich RA Wolfgang Putz über die nicht abreißenden Glückwünsche zu seinem gerichtlichen Erfolg (wie z. B. “Herzlichen Glückwunsch zu der von Ihnen und aufgrund Ihrer Argumentation erwirkten BGH-Entscheidung! Sie können stolz auf Ihre sachkundige Hartnäckigkeit sein!” von Klaus Kutzer, Bundesrichter a. D.) und gibt an, darüber überglücklich zu sein:
“Liebe Freunde und Mitkämpfer,
Wolke 7 scheint gar nicht aus Wasserdampf zu sein sondern wird zum dauerhaften Sitzpolster. Zu der Freude über die Entscheidung kommt nun die Freude über die nicht mehr abreißenden Glückwünsche! Dafür auf diesem Weg Dank an alle!
Liebe Grüße
Wolfgang Putz, RA”
Selbstbestimmung heißt die Botschaft”
“Selbstbestimmung heißt die Botschaft”, so lautet der Kommentar in der Ärztezeitung online vom 22.07.2005
” Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Peter K. nun das Recht zugesprochen, zu sterben. Doch als die Entscheidung erging, war K. schon mehr als ein Jahr tot. Sein Fall erinnert an die US-Amerikanerin Terri Schiavo, deren Schicksal im Frühjahr auch die deutschen Medien beschäftigt hat. “(Quelle: www.gesetzeskunde.de)
Erstaunlicherweise tendiert die Resonanz in den deutschen Medien für die Allgemeinbevölkerung jedoch gegen Null. Und Sterbehilfegegner, die sich sonst gern öffentlich äußern, bringen diesmal Bedenken und Groll gegen den jüngsten BGH-Beschluss höchstens hinter vorgehaltener Hand zum Ausdruck. Die sonst nie um eine schnelle Stellungnahme verlegene Deutschen Hospiz-Stiftung hat bisher nicht reagiert. Auch ist kein Wort des Kommentars von denjenigen Mitgliedern der Bundestags-Ethikenquête-Kommission zu vernehmen, welche einen verfügten Behandlungsverzicht doch auf den unmittelbaren Sterbeprozess bzw. einen eh tödlichen Verlauf begrenzt sehen wollten. Sie hatten weitergehende Patientenverfügungen lautstark als “Suizidverfügungen” und Einstieg in die aktive Sterbehilfe zu diffamieren versucht. Will man in diesen Kreisen den Beschluss des XII Zivilsenats des BGH vom 8. Juni 2005 Peter K. gegen Pflegeheim vielleicht lieber totschweigen, ihm zumindest alles Sensationelle absprechen?
Im entschiedenen Fall, der sich in Kiefersfelden zugetragen hat, hatte der Betroffene vorab erklärt, dass er im Koma nicht künstlich am Leben erhalten werden will. Als er tatsächlich ins Koma fiel, weigerte sich das Pflegeheim, seinen verfügten Willen zu befolgen, der auch vom Vater des Betroffenen und vom behandelnden Arzt anerkannt und unterstützt wurde. Der BGH gab posthum dem Patienten und damit seinem Vater sowie dem behandelnden Arzt eindeutig Recht.
Dies hält immerhin Bayerns Sozialministerin Christa Stewens für eine “bedeutende höchstrichterliche Klarstellung”. Der BGH habe damit “klargestellt, dass Pflegeheime eine wirksame Patientenverfügung beachten und befolgen müssen”. In: Presseerklärung des Bayrischen Staatsministeriums : Bayrisches Staatsministerium Arbeit und Sozialordnung
Immerhin berichten auch andere medizinische Fachzeitschriften, Ärzteblätter usw. im gleichen Sinn (s. u.). So dürfte sich zumindest bei Ärzten die in aller Regel ja gewillt sind, den verfügten Patientenwillen zu beachten, nur durch die jüngsten Debatten zutiefst verunsichert worden waren eins herumsprechen: Wenn es sich um die Befolgung einer in einer Patientenverfügung erklärten Behandlungsbegrenzung handelt, bedarf es nicht der Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes. Dies galt zwar prinzipiell schon seit dem letzten einschlägigen BGH-Urteil vom 17.03.2003, war dort aber unglücklich und nicht ganz eindeutig formuliert. (Siehe zur rechtlichen Verbindlichkeit von Patientenverfügungen: Verbindlichkeit)
Dies ist nun anders geworden. Allenfalls die strafrechtliche Dimension dürfte für Lebensschutz-, Kirchen- und Hospizvertreter jetzt noch Anlass zur Hoffnung sein, den vermeintlichen Einstieg in die Sterbehilfe bei Komapatienten noch stoppen zu können. Diese Hoffnung ist jedoch mehr als zweifelhaft.
Zwar hat der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eingeräumt, dass die strafrechtliche Grenze einer zulässigen “Hilfe zum Sterben” noch nicht höchstrichterlich geklärt sei (und erklärt, dies sei nicht Gegenstand des vorliegenden Präzedenzfalls).
Selbstverständlich kann niemand Pflegekräfte zwingen, sich strafbar zu machen. Wenn ein Behandlungsverzicht am Lebensende lediglich mit einem vagen mutmaßlichen Willen zu begründen ist, besteht hier völlig zu Recht ein Problem. Dies gilt jedoch nicht, sofern eine wirksame und hinreichend eindeutige Patientenverfügung für die konkrete Entscheidungssituation vorliegt. Die Befolgung einer solchen wäre nur in einem einzigen Fall strafbar: nämlich wenn sie den Wunsch nach aktiver, direkter Tötung auf Verlangen enthielte dies ist bekanntlich der einschlägiger Straftatbestand nach § 216 StGB.
Wollen die Sterbehilfegegner nun, nach der zivilrechtlichen Klarstellung des Patientenrechtes auf Selbstbestimmung auch unabhängig vom Krankheitsverlauf (!), als letztes Mittel auf ein restriktiver gehandhabtes Strafrecht setzten? Das hieße einen Straftatbestand der “Tötung auf Verlangen durch Unterlassen” postulieren eine Absurdität und Lächerlichkeit, nicht nur im juristischen Sinne.
Diesen Beitrag hat verfasst:
Gita Neumann, Humanistischer Verband Deutschlands für www.patientenverfuegung.de
Weitere Fachartikel, in denen die Bedeutung des BGH-Beschlusses hervorgehoben wird:
“KASSEL. Eine künstliche Sondenernährung ist “ein Eingriff in die körperliche Integrität”, dem der Patient zustimmen muss. “Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig”, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. (Az: XII ZR 177/03). “Weiter unter Deutsches Ärzteblatt
Und im ALFA-Newsletter (der dem Lebensschutz und der Behindertenarbeit verpflichtet ist) vom 23.07.2005 heißt es: ” Mit ihrem Beschluss entwickelten die Karlsruher Richter laut den Medien ihre Grundsatzentscheidung vom März 2003 fort, in der sie erstmals den hohen Stellenwert einer Patientenverfügung betont hatten. Nach dem neuen Beschluss komme eine gemeinsame Erklärung von Arzt und Betreuer dem gleich. Bei übereinstimmenden Anordnungen von Arzt und Betreuer sei eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich.” (Quelle: www.gesetzeskunde.de)
Lesenswert auch:
Bundesgerichtshof stärkt Einfluss von Ärzten und Betreuern Ärztezeitung online (Quelle: www.gesetzeskunde.de)