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Patientenverfügung: Rechtsberatung im Internet war unzulässig.

10. Nov 2008

BE
Patientenverfügung: Rechtsberatung im Internet war unzulässig. Deutsches Ärzteblatt 102, Ausgabe 13 vom 01.04.2005, Seite A-930 VARIA: Rechtsreport

Das Landgericht Leipzig hat es einem Verein untersagt, im Internet für eine Patientenverfügung zu werben, ohne eine Rechtsberatungserlaubnis zu besitzen. Im Internetauftritt des Vereins wird für einen sicheren Weg zu einer rechtsverbindlichen Patientenverfügung geworben. Durch Anklicken der entsprechenden Seite konnten sich Patienten eine individuelle Verfügung erstellen. Von einem durchschnittlich verständigen und informierten Teilnehmer wird dieses Angebot nach Auffassung des Gerichts so verstanden, dass tatsächlich eine rechtlich wirksame, im Rechtsverkehr verbindliche Patientenverfügung erstellt wird gerade durch Verwendung des angefügten, vom Verein entwickelten Fragebogens und nach dessen entsprechendem, durch den umworbenen Interessenten erteilten Auftrag.
In rechtlicher Hinsicht folgt hieraus, dass der Verein Rechtsberatung im Sinne des §§ 1 ff. Rechtsberatungsgesetz anbietet und ausübt. Schließlich wird von ihm gerade auch bezweckt, dass ohne Belehrung und Beglaubigung durch einen Notar verbindliche und unterschriftsreife Originaldokumente ausgestellt und übermittelt werden. Da für dieses kostenpflichtige Angebot eine Ausnahme nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht vorliegt, kommt das Angebot einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und ebenso einem wettbewerbswidrigen Verhalten gleich. (Landgericht Leipzig, Beschluss vom 21. April 2004, Az.: 05 O 2237/04) Be