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Fall Terri Schiavo Enttäuschung über EKD-Stellungname

10. Nov 2008

Washington (dpa) Das Schicksal der amerikanischen Komapatientin Terri Schiavo lag am Montag in den Händen eines Bundesrichters in Tampa (Florida). Er musste nach Inkrafttreten eines Sondergesetzes (Präsident Bush hatte zur Unterzeichnung eigens seinen Urlaub unterbrochen) darüber entscheiden, ob die am Freitag abgebrochene künstliche Ernährung der 41-jährigen zumindest vorläufig wieder aufgenommen wird. Der Bundesrichter folgte jedoch nicht dem Votum des US-Präsidenten und religiös argumentierenden “Lebensschützern”, sondern gab demjenigen Menschen Recht, dem Terri Schiavo vor ihrem Komaeintritt vor 15 Jahren am nächsten stand: ihrem Ehemann.

Unterdessen tobte in den USA eine Debatte über das außergewöhnliche Eingreifen des Kongresses, der beschlossen hatte, den Streitfall jetzt von Bundesgerichten entscheiden zu lassen. Kritiker prangerten das Verhalten des Kongresses als eklatanten Verstoß gegen die in der Verfassung verankerte Gewaltenteilung an.

In Deutschland ist die Debatte um die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen neu entfacht. Heute hat die Evangelische Kirche Deutschlands (EKD) ihre Stellungnahme zu einer gesetzlichen Regelung veröffentlicht. Sie trägt den Titel “Sterben hat seine Zeit”. Vier Regeln sollen gemäß “christlicher Einsicht” hierzulande beim Umgang mit Patientenverfügungen maßgeblich sein. In Fällen wie denen von Terri Schiavo, in denen die Patientin/ der Patient “mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Bewusstsein niemals wiedererlangen wird” soll nur dann, wenn eine entsprechende Patientenverfügung vorliegen würde, “auf therapeutische Interventionen verzichtet” werden dürfen. Nur dann wäre laut EKD-Papier ein Sterben-Lassen erlaubt (nicht etwa geboten oder gar verbindlich gemäß der Patientenverfügung zu befolgen!)

In allen Fällen, in denen es noch “therapeutische Möglichkeiten gibt, die dem Patienten Lebensperspektiven eröffnen” oder die vielleicht doch ein Wiedererlangen des Bewusstseins in Aussicht stellen, ist hingegen laut EKD-Papier auch bei entgegenstehender Patientenverfügung (!) “alles zu tun, um Leben zu erhalten.” D. h. auch wenn ein eindeutig voraus verfügtes Behandlungsverbot vorliegt, sollen dann “diese medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.”

Die EKD-Stellungnahme betont an mehreren Stellen, dass “der Mensch eine Bestimmung hat, die über dieses Leben und diese Zeit hinausreicht in Gottes Ewigkeit”, dass er “nicht dazu bestimmt ist, zu vergehen, sondern in Gottes Ewigkeit vollendet zu werden.” Originaltext als PDF-Format: EKD-Stellungnahme

Die Bundesbeauftragte für Patientenverfügungen des HVD (Humanistischer Verband Deutschlands), Gita Neumann, zeigt sich enttäuscht: “Wir hatten doch von der Evangelischen Kirche eine sachgerechtere Stellungnahme erwartet. Jetzt kann man nur froh sein, dass diese Kreise nicht den Einfluss auf die Gesetzgebung haben wie in den USA, und ein Gesetz nach ihren christlichen Wertvorstellungen auf den Weg bringen können. Eine bizarre Konsequenz: Die Jenseitsvorstellung, dass der Mensch sich in Gottes Ewigkeit zu vollenden habe, führt im Diesseits dazu, dass familiäre und höchstpersönliche Angelegenheiten vor mehrere Gerichtsinstanzen gezerrt werden, wie wir es ja hierzulande auch schon erleben mussten. Die EKD befördert dies, wenn sie den in einer Patientenverfügung erklärten Behandlungsverzicht für unmaßgeblich erklärt bzw. bestenfalls der Interpretation anheim gibt. Was wir stattdessen in einem Rechtsstaat erwarten dürfen, ist kein theologisch verbrämtes Schöngerede und Gedeute. Wir brauchen eine klare Regelung, die sich am verfassungsmäßig verbürgten Recht auf die Gestaltung des eigenen Lebens orientiert.”

Dabei mag der Gedanke der Autonomie ebenso wie der des freien Willens durchaus eine Fiktion sein angesichts unserer existentiellen Abhängigkeiten. Aber: Wer bei Eintritt eines Zustand, den er sich vielleicht gar nicht vorstellen kann, verfügt, dann lieber sterben zu wollen, der nimmt das Recht auf seine persönliche und soziale Biographie in Anspruch, das Recht, seinem Leben eine Form zu geben. Dies geschieht auch im sozialen Sinn um der Angehörigen willen. Das muss nichts Schlechtes sein. Auch die Regelung z. B. der Beisetzung hat ja den Sinn, dass es den Hinterbliebenen nicht zu schwer gemacht wird und dass die religiösen oder weltanschaulichen Anschauungen berücksichtigt werden, die das bewusste Leben geprägt haben. Insofern ist der Gedanke der Selbstbestimmung und Vorsorge weder rein ich-bezogen noch steht er im Gegensatz zum Fürsorgeprinzip oder zur Spiritualität schlechthin.