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Bundesjustizministerin stellt neues Gesetz zur PV vor von Humanisten begrüßt

10. Nov 2008

“Berlin (AFP) Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hat in Berlin den Gesetzentwurf zur so genannten Patientenverfügungen vorgestellt. Das Gesetz, das die Rechte der Patienten für den Fall schwerer Erkrankungen stärkt, soll nach dem Willen des Ministeriums zum 1. Januar 2006 in Kraft treten. Eine “aktive Sterbehilfe” schloss die Ministerin für die Zukunft aus. Dies sei nach geltendem Recht verboten “und wird es auch bleiben”. Derzeit bestehe eine “gewisse Rechtsunsicherheit” über die Wirksamkeit von Patientenverfügungen, sagte die Justizministerin. Eine Reform sei notwendig, da durch den medizinischen Fortschritt die Möglichkeiten zur Lebensverlängerung auch bei schwersten Krankheiten zugenommen hätten. In ihrem Ministerium gingen “etliche hundert” Anfragen ein von Menschen, die Angst hätten, dass sie an Geräte zur künstlichen Lebensverlängerung angeschlossen würden. Zypries zufolge kann auch verfügt werden alles zu unternehmen, was medizinisch und technisch zur Lebenserhaltung getan werden kann: “Je klarer eine Patientenverfügung ist, desto besser ist es für ihre Wirksamkeit.””(Quelle: Yahoo Nachrichten online vom 05.11.2004)

Zusätzliche Rechtsunsicherheit in diesem Bereich hatte sich u. a. dadurch ergeben, dass die Enquêtekommission “Ethik und Recht der modernen Medizin” unlängst mehrheitlich gefordert hatte, die Reichweite von vorsorglich dokumentierten Willensentscheidungen des Patienten zu begrenzen. Danach sollten nur noch Behandlungsentscheidungen in Bezug auf ein irreversibles Grundleiden mit bevorstehendem tödlichen Verlauf wirksamer Gegenstand von Patientenverfügungen sein können.

Zypries räumte heute Morgen im Deutschlandfunk ein, der Gesetzentwurf zur Stärkung der Patientenverfügung stehe im Widerspruch zur Mehrheitsmeinung der Enquêtekommission des Bundestages. Die Patienten sollten aber die Möglichkeit haben, jede anstehende Behandlungsmöglichkeit für den Fall einer Einwilligungsunfähigkeit auch im Voraus anzunehmen oder abzulehnen. Deshalb sollte “die Patientenverfügung so konkret wie möglich sein und alle zwei Jahre erneuert werden”, sagte sie im Interview.

Bei der Schriftform und der Aktualisierung handelt es sich um Empfehlungen für die spätere Akzeptanz und Beweiskraft, gesetzlich vorgeschrieben soll eine bestimmte Formvorschrift nicht werden. Gleichzeitig soll im neuen Gesetz geregelt werden, unter welchen Umständen ein Amtsgericht einen Behandlungsverzicht genehmigen muss: Dies ist nicht der Fall, “wenn zwischen Arzt und Betreuer übereinstimmende Auffassung über den konkreten und behandlungsbezogenen mutmaßlichen Patientenwillen bestehen”. Außerdem soll es bei einem vom Patienten selbst Bevollmächtigten prinzipiell keine Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht geben, es sei denn, es würde von einem Dritten (z. B. Angehöriger, Nachbar, Mitglied des Behandlungsteams) dazu angerufen.

Eine Regelung der passiven und indirekten Sterbehilfe ist nicht vorgesehen, da diese bereits heute “nach gefestigter Rechtsprechung zulässig” seien. So gelte in der Rechtsprechung, “dass ein Arzt einem Kranken in der letzten Phase seines Lebens schmerzstillende Medikamente in Übereinstimmung mit dem Patientenwillen selbst dann verabreichen darf, wenn diese als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen.”

Vollständiger Text siehe unter http://www.bmj.bund.de/media/archive/791.pdf

Erste Reaktion der Bundesbeauftragten des Humanistischen Verbandes Deutschlands (HVD), Gita NEUMANN, die für den HVD an den Empfehlungen der BMJ-Arbeitsgruppe “Patientenautonomie am Lebensende” mitgewirkt hat:

“Bei der Regelung der Patientenverfügung geht es nicht um den Schutz vor Missbrauch, sondern vorrangig um den Schutz des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten vor unerwünschter Behandlung oder Nicht-Behandlung. Der Gesetzentwurf ist deshalb grundsätzlich zu begrüßen, räumt er doch mit einem verfassungsrechtlich höchst bedenklichen Verfahren auf: dass ein kontrollierendes Vormundschaftsgericht feststellt, der Patient habe zwar unmissverständlich in seiner Patientenverfügung eine bestimmte Behandlung, z. B. eine schwere Herzoperation, kategorisch abgelehnt, befände sich aber noch nicht im irreversiblen Sterbeprozess. Nach den Mehrheitsvorstellungen der Enquêtekommission des Deutschen Bundestages müsse das Gericht dann eine Zwangsbehandlung anordnen.

Bei der Frage der Formvorschriften handelt es sich um ein Scheinproblem, entscheidend ist der möglichst konkrete Inhalt. Jedem Vorsorgewilligen, dem daran gelegen ist, dass seine Patientenverfügung auf Akzeptanz bei den Ärzten stößt, wird von sich aus Empfehlungen wie die Schriftform und regelmäßige Aktualisierung befolgen

Gita Neumann beklagte jedoch, dass der Entwurf die Problematik, die mit dem Konstrukt des mutmaßlichen Willens verbunden sei, völlig ausspare. Außerdem habe sich Frau Zypries zu einer notwendigen Klarstellung der so genannten “passiven” und “indirekten” Sterbehilfe nicht durchringen konnte.

Vollständig unter: http://www.patientenverfuegung.de/Patientenverfügung/detail.php?uid=282 Hier auch weitere, laufend aktuell ergänzte Kommentare und Hintergrundinformationen