HVD-Pressemitteilung zu “Patientenautonomie am Lebensende”/ Sondervotum des HVD
Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) begrüßt die Empfehlungen der AG “Patientenautonomie am Lebensende” des Bundesjustizministeriums, hat aber ein Sondervotum für ein Patientenverfügungs-Gesetz abgegeben
Der Humanistische Verband Deutschlands bewertet den am heutigen Donnerstag von Bundesjustizministerin Zypries veröffentlichten Endbericht als deutlichen Fortschritt zu mehr Rechtssicherheit bei der Abfassung von und beim Umgang mit Patientenverfügungen. Der HVD hat als großer, kompetenter Anbieter von individuell abgefassten Patientenverfügungen an der interdisziplinären Expertenkommission mitgewirkt. “Wir fühlen uns bei den nun offiziell empfohlenen Qualitätsmerkmalen in unser zehnjährigen Arbeit und im Kampf um Patientenautonomie bestätigt”, freut sich die Bundesbeauftragte für Patientenverfügungen des HVD, Gita Neumann, die den Verband in der Kommission des BMJ vertreten hat.
“Endlich wird klargestellt, dass Bürgerinnen und Bürger in einer Patientenverfügung nicht nur bezogen auf eine aussichtslose bzw. todesnahe Situation, sondern im Sinne des Patientenrechts prinzipiell über jede gewünschte oder abgelehnte Behandlung vorsorglich selbst bestimmen können. Wichtig ist auch die Klarstellung des BMJ, das bei ärztlicher Befolgung des Patientenwillens die so genannte passive oder indirekte Sterbehilfe nicht etwa verboten, sondern im Gegenteil geboten, ja bei gefordertem Behandlungsverzicht verbindlich vorgeschrieben ist”, erläutert Neumann. In einem entscheidenden Punkt weicht die Meinung des Humanistischen Verbands jedoch von allen übrigen AG-Mitgliedern ab. Als Sondervotum ist im Bericht notiert: “Der Humanistische Verband Deutschlands hält ein eigenes Gesetz zur Sicherung der Patientenautonomie für sinnvoll.”
Laut BMJ soll das Instrument der Patientenverfügung lediglich im Betreuungsrecht benannt werden. Dabei wäre wie beim mutmaßlichen Willen- auch eine mündlich erfolgte Äußerung hinreichend. “Nur in einem eigenen Patientenverfügungs-Gesetz können qualitative Voraussetzungen und Verbindlichkeiten für Ärzte und Pflegekräfte festgelegt werden”, erläutert Gita Neumann das HVD-Sondervotum. “Dazu gehört, dass eine wirksame Patientenverfügung, deren Befolgung das Leben und das Wohl des Betroffenen gefährdet, zumindest schriftlich vorliegen muss. Und sie muss die spätere Situation konkret erfasst haben, z. B. eine Alzheimer-Erkrankung, bei der der Betroffene dann im Prinzip als ein anderer Mensch sich durchaus noch des Lebens erfreuen könnte. Sonst ist eine Verbindlichkeit für strittige Situationen nicht möglich und die Rede davon würde doch wieder nur Augenwischerei sein.”
Über den Inhalt einer Patientenverfügung soll es auch in Zukunft keine festen Vorschriften geben. Die AG hat jedoch im Konsens mit den Kirchen, dem HVD, der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz und der Ärzteschaft Textbausteine für eine qualitätsgesicherte Standard-Patientenverfügung erarbeitet. Die empfohlenen Textbausteine können als zusätzlicher, neuer Online-Service auf der Spezialseite des HVD unter www.patientenverfuegung.de abgerufen werden. “Durch unsere zehnjährige Praxiserfahrung auch als Zentralstelle mit über 4.500 hinterlegten Verfügungen können wir Menschen eine anspruchvolle und optimal auf den Einzelnen abgestimmte Lösung anbieten”, erklärt Gita Neumann vom HVD. Die Kommission des BMJ ist sich einig, dass Vorsorgewillige nicht einfach einen juristisch vorgegebenen Mustertext oder einen Pauschalvordruck unterschreiben sollten. Es bedarf vielmehr der medizinischen Beratung durch Ärzte, anderer Gesundheitsberufe oder qualifizierter Beratungsstellen, wobei der Humanistische Verband ausdrücklich empfohlen wird.
V. i. S. P. Jens-Peter Krüger, Pressesprecher der HVd-Bundesgeschäftsstelle 030 613904-26