FDP will Sterbehilfe-Vorstoß der rheinl.-pfälz. Kommission in Landtag einbringen
Rheinland-pfälzische Bioethik-Kommission will Straffreiheit in Ausnahmefällen
Von Jens Bayer-Grimm (Vollständig im Wortlaut aus Berliner Zeitung vom 08.05.2004):
“MAINZ, 7. Mai. Aktive Sterbehilfe soll in Deutschland verboten bleiben: Darin sind sich Parteien, Ärzteverbände und Kirchen einig. Gegen dieses generelle Verbot hat die rheinland-pfälzische Bioethik-Kommission einen Vorstoß gewagt. Bei extremen Ausnahmefällen solle die gezielte Tötung eines Menschen auf dessen ausdrückliches Verlangen hin straffrei bleiben können. Das Recht auf freie Selbstbestimmung bis zum Lebensende muss nach Meinung der Kommission gestärkt werden.
Wenn ein Patient die Beendigung eines von ihm selbst als menschenunwürdig empfundenen Zustands erbitte, sei es ethisch und juristisch tolerierbar, auf eine Bestrafung des Arztes zu verzichten, der sich dem Willen des Patienten unterordne, sagte der Kommissionsvorsitzende, der rheinland-pfälzische Justizminister Herbert Mertin (FDP). Als fiktives Beispiel führte Mertin den ausdrücklichen Sterbewunsch eines Krebspatienten an, der kurz vor dem absehbaren Tod den endgültigen Verfall seines Körpers nicht bewusst erleben wolle.
Gericht soll Wunsch überprüfen
Abgesehen von solchen Extremfällen will die Kommission das allgemeine Verbot der aktiven Sterbehilfe aufrecht erhalten. Das Recht auf Selbstbestimmung begründe keinen Anspruch gegen Dritte auf aktive Sterbehilfe. Jede Tötung auf Verlangen solle von Gerichten überprüft werden. Der 1985 auf Beschluss der Landesregierung gegründeten Kommission gehören 22 Mitglieder an, darunter Wissenschaftler, Theologen und Vertreter von Industrie, Gewerkschaften sowie Landesministerien. Zwei Mitglieder legten ein Sondervotum vor.
Kirchen, Ärzteverbände sowie Politiker kritisierten die Vorschläge und wandten sich vehement gegen jede Ausnahme vom Verbot aktiver Sterbehilfe. Die Kommission definiere die Menschenwürde als Schmerzlosigkeit, kritisierte der Präsident der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Peter Steinacker. “Der leidende Mensch büßt nichts von seiner Würde ein, die ihm durch Gott verliehen ist.”
Dagegen verteidigte der Bonner evangelische Sozialethiker Hartmut Kreß, der der Kommission angehört, den Bericht. Das von Gott verliehene Lebensrecht könne nicht dazu angeführt werden, einem Patienten das Weiterleben gegen seinen Willen aufzunötigen, argumentiert Kreß. Auch die Freiheit, das eigene Leben zu beenden, sei von Gott verliehen. Das allgemeine Verbot aktiver Sterbehilfe bleibe bestehen, sagt der Mainzer Verfassungsrechtler Friedhelm Hufen. Der Vorschlag möglicher Straffreiheit in Ausnahmefällen vollziehe nur die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach.
Jeder fünfte Arzt sei schon nach aktiver Sterbehilfe gefragt worden, gibt der Mainzer Rechtsmediziner Christian Rittner zu bedenken. Der Vorschlag der Kommission verschaffe mehr Klarheit und unterstelle Fälle von aktiver Sterbehilfe einer gerichtlichen Überprüfung.
Mit dem vordringlichen Anliegen der Bioethik-Kommission stimmen die Kritiker überein: Die Patientenverfügung, der schriftlich festgelegte Wille des Patienten, solle bindende Kraft für die Entscheidungen der Ärzte erhalten. Alle Seiten bekräftigen, dass der Ausbau der Schmerzmedizin und der Sterbebegleitung durch Hospizdienste wichtig sei.
Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat den Bericht nach Angaben eines Sprechers zur Kenntnis genommen, ihn sich aber nicht zu Eigen gemacht. Ministerpräsident Kurt Beck (SPD) teile die Bedenken, dass die Vorschläge die Tür zur aktiven Sterbehilfe öffnen könnten. Die FDP-Landtagsfraktion wird laut Justizminister Mertin die Vorschläge der Kommission in den Landtag einbringen.
(epd)
Wann darf ein Mensch sterben?
Symposium zu Thesen der Bioethik-Kommission
(Aus. Wiesbadener Zeitung vom 29.05.2004, von Klaus Mümpfer)
“MAINZ. Wann darf ein Mensch sterben? Es gebe eine Grenze der Verpflichtung, Leben um jeden Preis zu verlängern, sagt Karl Kardinal Lehmann. Aber: “Der qualitative Unterschied zwischen Töten und Sterben-Lassen darf nicht eingeebnet werden.”
Sterbebegleitung und Sterbehilfe bewegen sich im Spannungsfeld von Medizin, Ethik und Recht. Das zeigte eine Diskussion über die Thesen der rheinland-pfälzischen Bioethik-Kommission in der Mainzer Staatskanzlei. Hier müsse der Gesetzgeber klare Regelungen schaffen, fordert der Mainzer Justizminister und Vorsitzende der Kommission, Herbert Mertin.
Die Selbstbestimmung des Patienten, die auch dann respektiert werden müsse, wenn dieser durch schwere Krankheit gezeichnet ist, sowie die Gewissensfreiheit des Arztes, der zu nichts verpflichtet werden kann, was er aus Gewissensgründen ablehnt, begrenzen die Ausübung ärztlicher Kunst in der Leidenslinderung am Lebensende, sagt der Philosoph Professor Dieter Birnbacher. Weil er das Missbrauchsrisiko der aktiven Sterbehilfe nicht anzweifeln möchte, plädiert er für den verstärkten Einsatz der “terminalen Sedierung”, bei der das Bewusstsein des Leidenden bis zum Tod gedämpft wird, und den ärztlich assistierten Suizid.
Eine solche Regelung befürwortet auch der frühere Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof, Klaus Kutzer vor allem deshalb, weil die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen entgegen der These der Bioethik-Kommission auch nicht für extreme Ausnahmefälle gelockert werden sollte.
Ausnahmen, so auch Lehmann, “scheitern am prinzipiellen Charakter der Integrität des Lebensrechtes”. Der Kardinal betont aber auch, dass weder der Kranke noch der Arzt verpflichtet seien, “alle Mittel zur Lebensverlängerung des Sterbenden anzuwenden”. Eine Gewöhnung der Gesellschaft an Sachverhalte fürchtet der Präsident der evangelischen Kirche in der Pfalz, Eberhard Cherdron, bei einer straffreien Ausnahme. Darin sind sich Cherdron und Kutzer mit Professor Eggert Beleites von der Bundesärztekammer ebenso einig wie in der Forderung, Medizinern durch Berufsrecht grundsätzlich die Förderung der Selbsttötung zu untersagen unabhängig von der Straflosigkeit der Suizidbeihilfe nach geltendem Recht. Ärzte sollen alles in ihrer Macht Stehende tun, um einen Patienten zur Umkehr zu bewegen, betonte Kutzer. “Scheitert aber ein solcher Versuch, sollte der Arzt nicht verpflichtet sein, seinen Patienten in der Todesstunde allein zu lassen.”
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, ein zentraler Punkt im Bericht der Bioethik-Kommission, wird von keinem der Redner in diesem Dialog zu Ethik und Recht in Frage gestellt. Eingeschränkt wird er höchstens von der Kirche. Etwa wenn Cherdron darauf hinweist, dass das Leben des Menschen als eine Gabe Gottes für den Menschen selbst “unverfügbar” sei.
Zustimmung findet die Kommission, wenn sie die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen unterstreicht oder Hospize als Sterbebegleitung befürwortet.