Mainzer Justizminister: Sterbehilfegrenze regeln / Kritik von Kirchen u. Politik
Mainzer Justizminister: Grenzen klar regeln / Kritik von Kirchen und Politik
Die Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz empfiehlt in ihrem Endbericht u. a. eine Straffreiheit für aktive Sterbehilfe in extremen Ausnahmefällen.
Evangelischer Pressedienst vom 03.05.2004 (Auszüge im Wortlaut):
Düsseldorf/Mainz (epd). ” Generell jedoch solle die aktive Sterbehilfe, die gezielte Tötung eines Menschen auf dessen ausdrückliches Verlangen, verboten bleiben, sagte der Vorsitzende, der rheinland-pfälzische Justizminister Herbert Mertin (FDP) am Freitag in Mainz. Dort stellte er einen 160-Seiten starken Bericht zur Sterbehilfe und Sterbebegleitung vor.
Weiter empfiehlt die Kommission eine gesetzliche Regelung, dass eine vorab formulierte Patientenverfügung bindende Kraft für Betreuer, Ärzte und Gerichte haben soll. Bei einem Patienten im Wachkoma solle die Behandlung abgebrochen werden dürfen, wenn der Patient dies zuvor ausdrücklich erklärt habe. Auch der Wille eines Sterbenskranken zur Selbsttötung soll nach Mertins Darstellung respektiert werden. In diesem Fall solle es keine strafbewehrte Pflicht zur Rettung geben.
Wormser Zeitung vom 03.05. (Auszüge im Wortlaut):
“Sterbehilfe in Ausnahmefällen straffrei”
Kritik an Vorstoß der Bioethik-Kommission/Mainzer Minister: “Grenzen klar regeln”
Von Klaus Mümpfer
Grundsätzlich lehnt die Kommission die aktive Sterbehilfe ab. Nur in Ausnahmefällen könne von einer Bestrafung der an sich “rechtswidrigen und schuldhaften Tat” abgesehen werden nämlich wenn ein entwürdigender Todeskampf verhindert werden soll, erklärte Mertin.
Bei den Kirchen stieß der Vorstoß auf Ablehnung.
Ablehnend äußerte sich auch der rheinland-pfälzische CDU-Vorsitzende Christoph Böhr: “Die Äußerungen zur Selbsttötung als Ausdruck von Selbstbestimmung sind so nicht haltbar.” Der Bericht der Kommission liefere keine sachliche Grundlage in der Diskussion um Sterbehilfe. .
Mertin verwies auf Beispiele der aktuellen Rechtssprechung. Schon heute könnten Gerichte “in extremen Ausnahmefällen wegen eines übergesetzlichen Notstandes” einen Freispruch begründen. Allerdings komme es nicht in Frage, stellte Mertin klar, dass Tötung auf Verlangen wie etwa in den Niederlanden generell straffrei bleibe.
(Es müsse) “bei allen Überlegungen zur Sterbehilfe und Sterbebegleitung immer das Recht der Patienten im Mittelpunkt stehen, über das eigene Leben und eigene Sterben im Rahmen des rechtlich Zulässigen selbst bestimmen zu können”, sagte Mertin als Vorsitzender der Kommission.