Umstrittenes BGH-Urteil
Alles nur ein großes Missverständnis?
Nicht zu überzeugen vermochte am 11. Juni die Richterin Frau Dr. Hahne bei der öffentlichen Veranstaltung zur Patientenverfügung, zu der der Nationale Ethikrat eingeladen hatte. Frau Dr. Hahne ist vorsitzende Richterin des Senats, welcher am 17.03.2003 das umstrittene Urteil des BGH aussprach.
Im Zentrum der Nachfragen aus dem Publikum zum Urteil standen zwei Punkte:
Muss ein tödlich irreversibler Verlauf vorliegen, bevor der in einer eindeutigen Patientenverfügung verlangte Behandlungsabbruch befolgt werden darf? Was soll die höchstrichterliche Betonung, dass eine Patientenverfügung rechtlich verbindlich ist, wenn sie doch nur unter der o. g. Voraussetzung überhaupt durchsetzbar sein soll?
Muss im Betreuungsfall bei jeder nicht mehr gewünschten Behandlung, die von den Ärzten noch angeboten wird, der Betreuer erst eine amtsrichterliche Genehmigung zur Nichteinwilligung einholen und vorweisen?
In der Debatte wurde Frau Dr. Hahne konfrontiert sowohl mit der eigenen Unlogik des Urteils als auch mit u. U. dramatischen Folgen, nämlich der Anrufung der Amtsgerichte in so gut wie jedem Fall von ‘Sterben-Lassen’ eines nicht mehr ansprechbaren Todkranken.
Sie machte am Ende selbst einen recht ratlosen und defensiven Eindruck, verwies darauf, dass ihr der Passus ‘irreversibel tödlicher Verlauf’ doch durch das BGH-Urteil von 1994 und die Bundesärztekammerrichtlinien ‘vorgegeben’ worden sei. Bei der Urteilsfindung hätte man dem Grundsatz Rechnung tragen wollen, dass jeder ein Recht, aber niemand eine Pflicht zum Leben hätte. Das Urteil wäre wohl erheblich missverstanden worden, es würde den Beginn einer nun notwendigen Diskussion über ärztliche Indikationen darstellen. In der Debatte wies Dr. Bettina Schöne-Seifert, selbst Mitglied des Nationalen Ethikrates, das Ansinnen zurück, den umstrittene Abbruchs einer künstlichen Ernährung bei Wachkomapatienten an den Bereich ‘ärztlicher Indikationen’ zurückzuverweisen, es handele sich vielmehr um eine Werturteilsfrage.
Das Wortprotokoll der gut 2stündigen Veranstaltung soll in einigen Wochen vorliegen. Was nicht im Protokoll stehen wird:
Am Ende der Veranstaltung eröffnete Prof. Dr. jur. Dr. h. c. Spiros Simitis, Vorsitzender des Nationalen Ethikrates in kleiner Runde, aber noch vom Podium aus folgendes: Er insistierte regelrecht darauf, dass das Urteil nur so zu verstehen sei:
Kein Betreuer, der sich auf eine individuelle, gültige Patientenverfügung berufen könnte, müsste das Amtsgericht anrufen, um sich einen Behandlungsabbruch genehmigen zu lassen. Das wäre ein riesiges Missverständnis. Vielmehr hätte das Urteil nur zum Ausdruck bringen wollen, dass ein Betreuer, der dies aus welchen Gründen auch immer für notwendig hält, auf seinen Antrag hin dann auch eine amtsrichterliche Prüfung und Entscheidung erwarten darf. Dies könne und solle in der Beratungstätigkeit des Humanistischen Verbandes so Bürgerinnen und Bürgern, Angehörigen als Betreuer oder Bevollmächtigte sowie Pflegediensten und anderen Ratsuchenden vermittelt werden. Wenn dies angezweifelt würde, solle man sich ausdrücklich auf ihn, Simitis, Vorsitzenden des von der Bundesregierung eingesetzten Nationalen Ethikrates berufen. Das Urteil könne einfach gar nicht anders interpretiert werden. Die beiden von Herrn Simitis angesprochenen Vertreterinnen des Humanistischen Verbandes waren, nachdem Antworten auf so gut wie alle konkret gestellten Fragen von Frau Dr. Hahne ausgeblieben waren, darüber zwar erleichtert, aber auch erstaunt. Zeugin dieses doch recht ungewöhnlichen Vorgangs war Frau Dr. Bettina Schöne-Seifert, die mit in der kleinen vierköpfigen Runde stand.