So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

mail@patientenverfuegung.de

Finden Sie eine_n
Berater_in in Ihrer Nähe

Beitrag

Sterbehilfe-Thema erstmalig im Bundestag

10. Nov 2008

‘Sterbehilfe und Patientenschutz existiert gesetzgeberischer Handlungsbedarf?’ so lautete die Informationsveranstaltung im Berliner Reichstag, die gestern, am 27.06.2002, mit interessierten Abgeordneten aller im Parlament vertretener Parteien stattfand. Die 3-stündige Veranstaltung fand im Präsidialbereich des Reichstags statt und war nicht öffentlich zugänglich. Die Abgeordneten hatten allerdings die Möglichkeit, ausgewählte Fachleute ihrer Wahl dazu einzuladen. Das Expertenpodium, bestehend aus Prof. Taupitz (Zivilrecht), Prof. Kollwitz (Medizin und Ethik), Gita Neumann (Patientenrecht und Ethik), Rechtsanwältin Schreiber (Familienrecht) und BGH-Richter a. D. Kutzer (Strafrecht) war sich einig: Ja, es bestehe ein dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf, dass Thema gehöre unbedingt und dringend ins Deutsche Parlament. Für einige überraschend war es vor allem Klaus Kutzer, prominenter Befürworter und Förderer der Hospizarbeit, der die teilweise von ihm selbst auf den Weg gebrachte Rechtsprechung zur Sterbehilfe für unzureichend erklärte. Denn in Strafrechtsverfahren könne immer nur auf einen zufällig aktenkundig gewordenen, spezifischen Einzelfall eingegangen werden, z. B. zur erlaubten todesbeschleunigenden Nebenwirkung einer Morphiumtherapie bei Krebsschmerz.’ Eine solche bedingt vorsätzliche Tötung durch aktives Eingreifen des Arztes’, so Kutzer in seinem schriftlich vorliegenden Beitrag, ‘erfüllt zwar den Tatbestand eines Tötungsdeliktes. Der Bundesgerichtshof hat sie aber nach den Grundsätzen des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) als unzulässig angesehen, weil die Ermöglichung eines Todes in Würde einen höheren Wert darstelle als die kurzfristige Lebensverlängerung. Die Rechtfertigung gilt meines Erachtens auch in dem vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen Fall, dass der Arzt weiß also nicht nur als möglich in Kauf nimmt dass die von ihm für notwendig gehaltene wirksame Bekämpfung der unerträglichen Schmerzen oder der terminalen Unruhe zu einem früheren Tod führt. Das dies nicht strafbar sein darf, habe ich schon früher vertreten, obwohl es sich um einen Grenzbereich zur aktiven Sterbehilfe handelt (vgl. Med.R. 2001, 77 f.)’

Die anderen Podiumsdiskutanten, vor allem Neumann und Schreiber, sprachen sich für eine zivil- und sozialrechtliche Reformierung aus, Neuman auch für die unverzichtbare Förderung von Hospiz- und Palliativförderung, damit eine Humanisierung unter Betonung der Patientenautonomie nicht nur im luftleeren Rechtsraum stattfindet. Auf der Veranstaltung wurde auch die Entschließung der Konferenz der Gesundheitsminister zur Sterbebegleitung vom 21.06. zur Kenntnis gebracht. Doch herrschte auf dem Podium Einigkeit darüber: Ein gesetzgeberischer Reformbedarf und dringend gebotene Rechtssicherheit für BürgerInnen, Ärzte (worauf vor allem Kollwitz hinwies) und Vormundschaftsrichter zur Sterbehilfe sei keinesfalls über eine Förderung von Sterbebegleitung und Palliativmedizin zu erreichen. Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine rechtsverbindliche Patientenverfügung Beratung und Aufklärung durch Ärzte oder Beratungsstellen (!), die Stellung des ‘Gesundheitsbevollmächtigten’ im Betreuungsrecht und notwendige Missbrauchskontrolle zum Patientenschutz wurde explizit von Taupitz dargelegt.(Fortsetzung folgt in einem der nächsten NEWSLETTER)