Rechtslage welche Rechtslage?
Rechtslage welche Rechtslage?
Über die unbefriedigende, widersprüchliche Rechtslage zum Behandlungsverzicht, die zudem nirgends einfach nachlesbar ist, berichteten wir im letzten Newsletter. Insbesondere die entgegenstehende strafrechtlich bedeutsame Garantenpflicht hat viele Reaktionen ausgelöst, die wir gern teilweise gekürzt hier vorstellen möchten:
Herr Roland P. schrieb:
Ich bin Rettungsarzt und möchte wissen: Wenn mir bei einem Notfalleinsatz eine Bayrische Patientenverfügung vorgelegt wird, wo angekreuzt ist ‘keine Reanimation’, muss, darf, soll ich dem Folge leisten: Ja oder nein? (Bitte keine juristische Abhandlung zum Betreuungsrecht!)
Frau M. R. bittet:
In einem Vortrag hörte ich, dass Ärzte gesetzlich verpflichtet sind den Inhalt einer Patientenverfügung zu erfüllen. Bitte lassen Sie mich doch wissen, wo ich diesen Gesetzestext einsehen kann (auch per Internet). Mit freundlichem Gruß und Dank für Ihre Mühe
Von Heide M. aus Frankfurt:
Immer heißt es, die Ärzteschaft und das Pflegepersonal kennt eben nur die bestehende Rechtslage und den Unterschied zwischen verbotener ‘aktiver’ und zulässiger ‘passiver’ Sterbehilfe nicht. Welche Rechtslage ist das Interpretationssache? Wenn ich dazu den renommierten Pflege-Pschyrembel (de Gryter Verlag, 2003) zu Rate ziehe, steht dort erst einmal der umwerfende
Satz:
‘Passive Sterbehilfe: i. S. eines Sterbenlassens durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen ist als Tötung durch Unterlassen strafbar, wenn durch Aufnahme oder Fortführung der Behandlung der Todeseintritt noch weiter, ggf. auch nur kurzfristig, hätte hinausgezögert werden können, und dem Unterlassenden als Garanten eine Erfolgsabwendungspflicht oblag.’ (S. 618)
Sie können sich vorstellen, was das für Auswirkungen im Pflegeheim hat. Ihre H. M.
Prof. Wilhelm Uhlenbruck schrieb uns: Anbei ein Vortragsskript für die Mildred Scheel Stiftung an der Uni Köln zur freundlichen Kenntnisnahme.
Titel: Juristische Fragen in der Palliativmedizin.
Hier ein Auszug daraus:
‘Im viel diskutierten Fall ‘Julius Hackethal’ (Medr 1988, S, 150) hat das OLG München entschieden, dass der ‘Wert der Erlösung den der Erhaltung des qualvollen, vom Kranken selbst nicht mehr gewollten Lebens wesentlich überwiegt, wenn der Kranke selber sein Leben nur noch als quälende Last erleidet und es preisgeben will.’ Wegen einer nicht gefestigte Rechtsprechung und häufigen Anklagen durch die Staatsanwaltschaften ist dem Arzt jedoch anzuraten, zumindest in Zweifelsfällen (!) alles zu tun, um auch ein zu Ende gehendes Leben zu retten. Das gilt vor allem für Notfälle, in denen die Frage eines ‘Bilanzselbstmordes’ meist nicht zu klären ist.’ (Prof. Uhlenbruck, Köln)
Dr. H., Berlin:
Mich interessiert, was der Stand der Arbeit der vom Ministerium eingesetzten Kommission ist? Gita Neumann vom Humanistischen Verband ist doch Mitglied in dieser Kommission?
Vorsicht, HVD, beim Garanten- und Lebensschutz. Erst ist es nur der eindeutig erklärte Wille, dann bald schon nur der mutmaßliche Wille zum Tod.
Von fjT:
hallo,
vorweg alles erdenklich Gute zum Neuen Jahr.
Wenn der behandelnde Arzt im Falle des Vorliegens einer PatVf und dem erklärten Willen des Kranken auf Behandlungsabbruch sich auf sein Ethos o. ä. beruft und die Behandlung fortsetzt, ist m. E. nicht der Arzt der Grund dafür sondern die finanzielle Situation der Krankenhäuser zwecks Auslastung der Geräte und Gewinnmaximierung (auf Kosten der Patienten).
Wir möchten uns bei dieser Gelegenheit nicht nur für die rege Diskussion, sondern auch für die Spendenbeträge herzlich bedanken, die aufgrund unseres Weihnachtsaufrufes zur Übernahme von Patenschaften eingegangen sind.
Ihre Newsletter Redaktion patientenverfuegung.de