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Nur auf schriftliches Verlangen

10. Nov 2008

Sterbehilfegesetzgebung:

Belgien geht über die Niederlande hinaus

24. September. Am letzten Wochenende ist das vom belgischen Parlament im Juli verabschiedete Gesetz zur aktiven Sterbehilfe nach der üblichen 100- Tage-Frist Kraft getreten. Auf den Weg gebracht hatte es eine Regierungsmehrheit aus Liberalen, Sozialdemokraten und Grünen unter Regierungschef Guy Verhofstadt.

Danach ist künftig in Belgien die Tötung auf Verlangen für unheilbar Kranke legalisiert auch wenn sie nicht in absehbarer Zeit vom Sterben bedroht sind. Auch ‘in Folge eines Unfalles oder einer unheilbaren Krankheit’ sowie im Falle eines ‘dauernden und unerträglichen Leidens’ erlaubt das belgische Gesetz eine aktive Sterbehilfe. Wenn sich die Krankheit eines Patienten nicht im Endstadium befindet, muss der behandelnde Arzt vor der Sterbehilfe einen zweiten Mediziner konsultieren. Die gesetzliche Grundlage soll auch für Patienten gelten mit einem dauerhaften psychischen Leiden. Damit geht die belgische Regelung über das im April in den Niederlanden in Kraft getretene Sterbehilfegesetz hinaus.

Das belgische Justizministerium knüpft die aktive Sterbehilfe an Bedingungen: So ist die Erlaubnis auf mündige Erwachsene beschränkt. Der sterbewillige Kranke muss eine entsprechende schriftliche Willenserklärung abgeben oder dies von der Person seines Vertrauens niederschreiben lassen.

Zwischen der abgegebenen Erklärung sterben zu wollen und der Sterbehilfe muss mindestens ein Monat liegen. Im belgischen Gesetz geht es nur um Euthanasie (Tötung auf Verlangen), Hilfe zur Selbsttötung findet keine Erwähnung.
Im Gesetz ist vorgesehen, dass Ärzte ihre Patienten auf die verbleibenden therapeutischen Möglichkeiten aufmerksam machen müssen. Gleichzeitig ist das Recht auf palliative Versorgung im Gesetz verankert worden.