Neue Vorwürfe gegen suspendierte Ärztin auch wieder relativiert
Vorwürfe wegen Sterbehilfe relativiert
1.) SPIEGEL veröffentlicht Aussage von Angehörigen auch neue Vorwürfe gegen suspendierte Ärztin relativiert
2.) Staatsanwaltschaft Hannover erwartet ‘entscheidendes Gutachten’ für Anfang Dezember
3.) Humanistischer Verband fordert gesetzliche Regelung zur ‘Autonomie am Lebensende’
Quelle ‘Die Welt’: Hannover Im Fall der unter dem Verdacht der aktiven Sterbehilfe stehenden Langenhagener Internistin hat die Staatsanwaltschaft Hannover ‘übertriebene’ Medienberichte zurückgewiesen. Wie die WELT von morgen, 22.10. berichtet, sagte Oberstaatsanwalt Thomas Klinge der Zeitung: ‘Es besteht mitnichten der Verdacht, dass 76 Menschen totgespritzt wurden’.
Ein Gutachten hatte auf extrem hohe Dosen verabreichter Schmerzmittel verwiesen und den Verdacht geäußert, die Patienten seien nicht in jedem Fall auf die lebensverkürzende Wirkung hingewiesen worden. Teilweise habe die Internistin sogar lebensrettende Maßnahmen unterlassen.
Die Staatsanwaltschaft hat unterdessen die Akten von 15 verstorbenen Patienten mit den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Untersuchung zweier exhumierter Leichen an den Bochumer Professor für Anästhesie und Schmerztherapie, Michael Zens, zur ‘entscheidenden’ Begutachtung gesandt. Mit dem Ergebnis sei ‘nicht vor Anfang Dezember’ zu rechnen, sagte Klinge. Zu den Unterlagen zähle auch die Aussage der Tochter einer Verstorbenen, die dem SPIEGEL gesagt habe, sie sei von der Internistin nicht gefragt worden, ob ihre Mutter auf eine Intensivstation verlegt werden solle oder nicht. Die Ärztin hatte sich rechtfertigend auf die Zustimmung der Tochter bezogen, die diese nie gegeben haben will. Klinge räumte ein, dass die Angehörigen ‘nicht in jedem Fall’ über den Krankheitsverlauf oder die Therapie informiert worden seien. Dies sei allerdings auch ‘nicht zwingend erforderlich’. Der primäre Ansprechpartner des Arztes sei der Patient, nicht ‘Dritte’ oder Verwandte des Kranken. Es sei auch möglich, dass ein Patient die Erörterung seines Krankheitsbildes mit Angehörigen nicht wünsche. (Hb)
Neben der Niedersächsischen Ärztekammer hatte auch der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) die Ärztin Dr. Mechthild Bach weitgehend verteidigt. Der HVD hatte bereits am 12.10. zu dem Fall der Patientin, deren Tochter sich jetzt im SPIEGEL kritisch äußert, folgende Stellungnahme abgegeben: ‘Auch der folgende Sachverhalt wurde der jetzt angeklagten Ärztin vorgehalten: Sie soll entschieden haben, eine 63-jährigen Patientin mit Gürtelrose trotz lebensbedrohlicher Lungenkomplikation nicht auf die Intensivstation verlegt zu haben. Dies kann sehr wohl im Interesse der Patientin gelegen und ihrem Wunsch entsprochen haben nur: wir wissen es nicht.’ Dabei könne es durchaus richtig gewesen sein, auch in diesem Fall eine sehr schmerzhafte Gürtelrose nur noch mit einem in der Krebsmedizin üblichen Schema zu behandeln. Es käme, so der Humanistische Verband, hier auf die psychosoziale Gesamtsituation der Patientin an, ihre Lebensqualität und ihren Patientenwillen: ‘Vielleicht war ihr eine lebensbedrohliche Komplikation sogar willkommen, um mittels passiver und indirekter Sterbehilfe zu Tode zu kommen.’ Der HVD betonte in derselben Stellungnahme, dass es sich insgesamt ‘zumindest in einigen Fällen um indirekte aktive Sterbehilfe bzw. so genannte terminale Sedierung’ handelt. Dabei ‘wird man erwarten und verlangen dürfen, dass die sorgfältige Aufklärung der Patienten über eventuell lebensverkürzende Nebenwirkungen erfolgt ist.’ Manche Ärzte gerade wenn sie in ihrem Beruf sehr engagiert seien hielten allerdings aus ‘Barmherzigkeit’ das Verschweigen für humaner. Eine solche Grauzone sei jedoch besonders anfällig für Missbrauch oder auch für Sterbehilfe ohne Zustimmung. Eine rechtliche Regelung zur ‘Patientenautonomie am Lebensende’, wie sie der Humanistische Verband vorgeschlagen hat, besteht deshalb darauf, ‘dass die Einwilligung bzw. das Verlangen des Patienten bei einer todesbeschleunigenden Nebenwirkung sorgfältig dokumentiert ist, z. B. in einer Patientenverfügung.’