Individuelle Wertvorstellungen und Behandlungsziele nur “Beiwerk” einer PV?
Der freie, nichtkommerzielle Wort-Radiosender LORA www.lora924.de aus München interviewte am letzten Sonntag für die Seniorensendung ‘Zweite Halbzeit’ (1920 Uhr) die Expertin Gita Neumann vom Humanistischen Verband Deutschlands. Sie hat vor 8 Jahren die Berliner Zentralstelle (BZS) für Patientenverfügung, Hospiz und Humanes Sterben ins Leben gerufen. Im Zentrum des Interesses steht die viel beachteten Vorsorge-Broschüre aus dem Bayerischen Justizministerium. Diese beinhaltet ein Ankreuzformular einer Patientenverfügung, an dem u. a. der renommierte Rechtsanwalt Wolfgang Putz mitgewirkt hat. Er empfiehlt diese ‘juristischen Formulare’ zu verwenden und daran kein einziges Wort zu verändern oder zu streichen. Seiner Auffassung nach ist ‘der gut gemeinte Rat’ falsch, Patientenverfügungen sollten am besten selbst formuliert werden. Allerdings können diesem persönliche Erklärungen auf einem Beiblatt hinzugefügt werden, dies erhöhe die Glaubwürdigkeit und die Akzeptanz einer Patientenverfügung.
‘Es ist richtig und unerlässlich, Möglichkeiten zum Ankreuzen bzw. Alternativen vorzugeben,’ meint Neumann. Die Bayrische Broschüre habe viele Vorzüge gegenüber anderen Angeboten. Auch die (palliativ-)medizinischen Erläuterungen und Ausführungen zum Thema zum Thema ‘Eigene Wertvorstellungen’ der Broschüre hält sie für vorbildlich, dieser Ansatz würde weitgehend dem des Humanistischen Verbandes zur Erstellung einer individuellen Patientenverfügung entsprechen. So wird z. B. in der Bayrischen Broschüre der persönliche Umgang mit Behinderungen, leidvollen Erfahrungen, die Vorstellung von totaler Abhängigkeit, die Abwägungen zwischen Qualität und Dauer des Lebens, die Bedeutung von Religion oder von anderen Menschen für das eigene Leben und Sterben usw. angesprochen.
Neumann begrüßt ausdrücklich die entsprechenden Aufklärungspassagen der Bayrischen Vorsorgebroschüre für den Fall plötzlichen Herz-Kreislauf-Stillstandes oder eines Atemversagens. Dort wird bezüglich der eigenen Bewertung gefragt: ‘Wünschen Sie, dass Sie wiederbelebt werden, weil eine Chance besteht, nicht nur am Leben zu bleiben, sondern ein weiterhin selbstbestimmtes Leben führen zu können?’ Oder: ‘Verzichten Sie auf die Chance, weitgehend folgenlos eine Wiederbelebung zu überstehen, weil der Preis einer möglichen schlimmen Hirnschädigung für Sie zu hoch wäre?’ Allerdings, so Neumann, blieben diese existentiellen Fragen und Wertvorstellungen im Bayrischen Ansatz dann eigentümlich ‘außen vor’ und im Prinzip ‘folgenlos’: Sie sollen allenfalls auf einem unverbindlichen Ergänzungsblatt dem ‘juristischen Formblatt’ der eigentlichen Patientenverfügung beigelegt werden.
Neumann benennt ein bisher unberücksichtigtes Problem: Die Unsicherheit vieler Menschen, was denn nun nach der persönlichen Beschäftigung, dem Ausfüllen von Ankreuzvarianten und ggf. der ausführlichen Beratung durch den Arzt konkret als Patientenverfügungs-Dokument zu formulieren ist und zu gelten hat. Die Zentralstelle für Patientenverfügung wird zunehmend damit konfrontiert, dass als Patientenverfügung ganze Stapel von Papieren vorgelegt werden, teilweise Vordrucke von zwei oder drei unterschiedlichen Anbietern oder Schutzbriefe, die dutzende von Formularen kombiniert mit handschriftlichen Aufzeichnungen oder notariellen Beurkundungen enthalten.’ Das ganze ist sehr mühsam zu sichten. Was soll im Zweifelsfall gelten, immer nur das jüngste Dokument?’, fragt Neumann.’ Oft finden sich gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten.’
Dieses Problem bestehe prinzipiell auch bei dem Bayrischen Ansatz. Insgesamt bestehen die Bayrischen Vordrucke aus: einer dreiseitigen Patientenverfügung mit Ankreuz-Varianten, einem frei auszufüllenden Formblatt ‘Meine Wertvorstellungen’ und außerdem einer zweiseitigen ‘Ergänzung zur Patientenverfügung im Fall schwerer Krankheit’, wobei letztere teilweise vom Arzt ausgefüllt werden soll.
Neumann äußert Bedenken. Wenn jemand auf dem Ergänzungsblatt angegeben hat, wegen hohem Alter oder schwerer Krankheit absolut unter keinen Umständen mehr eine Krankenhauseinweisung zuzulassen, so besteht schon ein Widerspruch zum ‘juristisch’ vorgegebenen Text der ‘Bayrischen’ Patientenverfügung. Danach soll zwar, wenn in Folge einer Gehirnschädigung kommunikative und geistige Fähigkeiten unwiederbringlich erloschen sind, auf weitere lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet werden können.’ Für andere Situationen’, so heißt es jedoch im vorgegebenen Text, ‘erwarte ich Ausschöpfung aller angemessenen medizinischen Möglichkeiten.’
Es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob dies mit der Ausgangssituation und Wertvorstellung des Betroffenen in Einklang stehe, erläutert Neumann. Insbesondere im medizinischen Notfall bei AltenheimbewohnerInnen ‘ist das Selbstbestimmungsrecht auf humanes Sterben am sensibelsten betroffen, wird es am häufigsten missachtet und auf das Gröbste verletzt.’ Hier sei höchste Eindeutigkeit bei der individuellen Erklärung geboten, um nicht wider Willen als Schwerstpflegefall noch jahrelang dahindämmern zu müssen.
Individuelle Bestimmungen sollten integrativer Bestandteil einer Patientenverfügung sein, nicht ‘Beiwerk’. Juristisch und medizinisch sinnvolle Formulierungen sollten als auszuwählende ‘Textbausteine’ für eine individuelle Willenserklärung verwendbar sein. So versteht sich der Fragebogen des Humanistischen Verbandes und auch der Ansatz des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen http://www.vzbv.de/shop/index.phtml?produkt_id=&PHPSESSID=1060329870.9961.
Warum man sich stattdessen ‘sklavisch’ an einen juristisch vorgegebenen Text halten sollte, sei nicht einsehbar. Zumal es bei der verbindlichen Befolgung einer Patientenverfügung durch Ärzte nicht auf ‘juristisch exakte’ Formulierungen, sondern eben auf Glaubwürdigkeit und Akzeptanz konkreter Inhalte ankomme. Nichts, so die durchgängige Erfahrung der Zentralstelle beim Wirksamwerden von Patientenverfügungen, überzeuge und spreche die Ärzte mehr an als Motivation und persönlicher Hintergrund eines Patienten, den sie selbst ja meist gar nicht mehr als ‘Persönlichkeit’ wahrnehmen können. Auch Ärzte seien Menschen, ihnen sollten möglichst weder unpersönliche juristische Ankreuzvarianten noch vorgefertigte Pauschalvordrucke vorgelegt werden.
Der Humanistische Verband unterstütze deshalb ganz im Sinne der Patientenautonomie Vorsorgewillige dabei, eine Patientenverfügung selbst zu formulieren. Darüber hinaus bestehe sein besonderes Leistungsangebot darin, aufgrund detaillierte Angaben das für den medizinischen Entscheidungsfall Wichtige auf einem einzigen Formblatt zusammenzufassen: Auf der Vorderseite eines HVD-Dokumentes steht dann die unterschriftsreife individuelle Willenserklärung, in der Ausgangs- bzw. spezifische Krankheitssituation, persönliche Wertvorstellungen und konkrete Behandlungsziele schlüssig aufeinander bezogen sind; auf der Rückseite befinden sich Vorsorgevollmacht, Bezeugung und Raum für spätere Aktualisierungen. Diese Leistung einer Dokumentenerstellung ist gemeinnützig, was aber nicht ‘kostenfrei’ bedeute. Die Arbeit der Zentralstelle für Patientenverfügungen kommt ohne staatliche oder sonstige Förderung aus, finanziert sich allein aus Spenden, Förder-Mitgliedsbeiträgen, Bearbeitungs- und Hinterlegungsgebühren. Man würde, wenn jemand über gar keine Mittel verfüge, im Einzelfall auch zum Nulltarif arbeiten, so Neumann gegenüber LORA, dies trage dann ‘die Solidargemeinschaft des Humanistischen Verbandes’.
Der Berliner Zentralstelle sind zur Zeit in ganz Deutschland 14 weitere HVD-Beratungsstellen angeschlossen, das Netzwerk soll wegen der steigenden Nachfrage beständig ausgebaut und die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen intensiviert werden.