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Gemeinsam und wirksamer für Sterbehilferegelung

10. Nov 2008

Berlin, 1. Dez. Erstmals in Deutschland waren am letzten Wochenende etwa 130 VertreterInnen humanistischer, freigeistiger, agnostisch-atheistischer und sonstiger Organisationen, die sich für die strikte Trennung von Staat und Kirche aussprechen, zu einer Tagung in Berlin zusammengekommen. Thema: Humanes Leben bis zuletzt Patientenwille und gesetzliche Regelung der Sterbehilfe in Deutschland. Unter den TeilnehmerInnen und Gästen (z. T. aus dem Ausland) waren medizinethische ExpertInnen, Ärzte, Juristen, VertreterInnen aus den Bereichen Politik und Patienteninteressen sowie der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS).
In einer sehr konstruktiven, offenen und teilweise auch durch selbstkritische Töne geprägten Atmosphäre wurden Gemeinsamkeiten und unterschiedliche Schwerpunke der jeweiligen Organisationen angehört, geklärt und diskutiert. Das Selbstverständnis der Veranstaltung war getragen von einer gemeinsamen Intention: der einseitig christlich dominierten Debatte gegen die Sterbehilfe soll in einer pluralistisch-demokratischen Gesellschaft zukünftig wirksamer entgegengetreten werden.

Zusammenfassender Tagungsbericht:

Einigkeit wurde im Sinne des Vortrags des Medizinethikers Prof. Dr. Dieter Birnbacher (Universität Düsseldorf) darin erzielt, dass die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe prinzipiell untauglich ist sowohl auf der beschreibenden, der sprachliche wie der ethisch-wertenden Ebene. Stattdessen sollte zur Unterscheidung möglichst konkret von Tötung auf Verlangen, Suizidhilfe, Behandlungsverzicht, Patiententötung ohne Einwilligung des Betroffenen usw. gesprochen werden. Nur so sei die herrschende Konfusion zu überwinden. Auch blieb die Analyse von Birnbacher unwidersprochen, dass die deutsche ebenso wie die niederländische Situation, sowohl rechtlich als auch auf dem Gebiet der palliativmedizinischen Versorgung, unbefriedigend und verbesserungswürdig sei. Dabei hätten allerdings die niederländischen Patienten den Vorteil einer zusätzlichen Wahlmöglichkeit.
Wie Frau Hohmann in einer von ihr geleiteten AG zu Positionen von Patientenorganisationen (zu speziellen Krankheitsbildern wie Krebs usw.) ausführte, verfolgen diese im wesentlichen andere Interessen, als sich für ein humanes Sterben in Würde stark zu machen. Denn selbstverständlich überwiegen hier Probleme des Lebens mit der Krankheit und die Verbesserung der Versorgung dazu.

Patientenverfügungen

Erhebliche Unterschiede in Praxis, theoretischer Reflexion und Einschätzung wurde bei den Organisationen deutlich, die Patientenverfügungen bzw. Hilfestellung dazu anbieten (Humanistische Union, DGHS und Humanistischer Verband Deutschlands). Während als Vertreter der DGHS deren Vizepräsident Blessing, ankündigte, auch die DGHS würde zukünftig individuelle Lösungen bevorzugen, hat die Humanistische Union erst vor wenigen Monate eine neue, von ihr empfohlenes allgemeines Musterformular erarbeitet. Damit werden lebenserhaltene Maßnahmen untersagt, wenn ein irreversibel tödlicher Verlauf bzw. eine infauste Prognose diagnostiziert ist.

Maßgeblich an der Neuformulierung der HU-Musterverfügung beteiligt war die Juristin Prof. Dr. Rosemarie Will. Sie erläuterte, dass mit diesem Entwurf ihrer Auffassung nach dem neuen BGH-Urteil vom 17.03.2003 Rechnung getragen würde. Weitergehende Voraussetzungen (d. h. wenn noch kein irreversibel tödlicher Verlauf vorliegt), seien, woraus darin Bezug genommen würde, nach einem früheren Urteil des BGH-Strafsenats aus 94 strafbar. Diese Auffassung wurde in der AG ‘Patientenverfügung’ der Tagung, welche von der HVD-Vertreterin Gita Neumann geleitet wurde, zurückgewiesen.
Auch der HVD, der selbst ausschließlich einen Ansatz für die Abfassung individueller Patientenverfügungen anbietet, hält die Verwendung von Musterformularen in vielen Fällen für notwendig und sinnvoll. Bei der
Patienten- und Vorsorgeberatung durch den HVD würden immer auch weltanschaulich abgewogen Muster anderer Anbieter wie der Kirchen und der Ärztekammer vorgehalten. Es erschiene angesichts inzwischen 180 verschiedener Muster unsinnig, dass jede Organisation noch wieder einen neuen Vorschlag zu Papier bringen würde.

Behandlungsverzicht nur im Sterben?

Auch die Ausführungen des ebenfalls von der Humanistischen Union bestellten Juristen Dr. Müller-Heidelberg stießen auf Skepsis. Er stellte in seinem Referat ‘Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Sterbehilfe?’ heraus, dass mit dem BGH-Urteil vom 17.03.2003 erstmals ein oberstes Bundesgericht einen verfassungsrechtlichen, aus Art. 1 und 2 GG abgeleiteten Rechtsanspruch auf selbstbestimmtes Sterben festgestellt habe. Seine Begeisterung über diesen ‘Verfassungsrechtlichen Erfolg’ der HU-Bemühungen, die bereits aus den 80 Jahren datierten, vermochten die meisten ZuhörerInnen im Publikum nicht recht zu teilen. Die Beschränkung der Selbstbestimmungsrechte ausschließlich auf den ‘irreversibel tödlichen Verlauf’ wurde vielmehr aus Sicht der (potentiell) Betroffenen ausdrücklich als Rückschritt gewertet, wie vor allem Frau Neumann (HVD) und auch Herr Blessing (DGHS) betonten.

Fallgeschichte

Der Neurologe PD Dr. Spittler erläuterte einen von ihm selbst ärztlich begleiteten und publizierten Fall: Frau F., 72 war nach einem vor vielen Jahren erlittenen Schlaganfall komplett gelähmt (Locked-In-Syndrom) bei klarem Verstand. Eine Verständigung war über eine leichte Seitwärtsbewegung des Kopfes für ‘Nein’ und Augenschließen für ‘Ja’ möglich. Nach übereinstimmender Auffassung wünschte sie, im Jahre 2003 befragt, unzweifelhaft die sofortige Einstellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr. Die Betreuerin war jedoch nicht bereit, diesem Folge zu leisten. Der vom Arzt daraufhin eingeschaltete Amtsrichter antwortete wie folgt: Er sehe sich nach dem BGH-Urteil vom 17.03.2003 nicht zu einer Aktivität in Richtung einer Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen in der Lage, da der Sterbeprozess bei dem vorliegenden Krankheitsbild ja noch nicht begonnen habe. Er selbst der Richter hoffe, dass sich der Gesetzgeber bald zu einer anderen Lösung durchringen könne.

Tötung auf Verlangen

Dr. Müller-Heidelberg (HU) blieb jedoch dabei, dass das jüngste BGH-Urteil ein wichtiger Schritt auf dem verfassungsrechtlich richtigen Weg sei. Dieser müsse allerdings weitergeführt werden in die Richtung, den (ebenfalls schon in den achtziger Jahren) von der HU als verfassungswidrig kritisierten Strafrechtsparagraphen 216 grundlegend zu ändern. Die HU war konsequenterweise auch die einzige auf der Tagung vertretene Organisation, welche dessen Änderung ins Zentrum ihrer Forderungen stellte: Tötung auf Verlangen darf nicht länger in jedem Fall unter Strafe stehen, fordert die HU, die rein verfassungsrechtlich argumentiert. Der Humanistische Verband Deutschlands, der konkrete Hilfe für schwerkranke, behinderte und sterbende Menschen anbietet, setzt deutlich andere Schwerpunkte. Jemanden nicht zu bestrafen, der in einer Notsituation einen schwerstleidenden Menschen tötet, soll danach nur unter Berufung auf einen rechtfertigen Notstand (§ 34 StGB) möglich sein. Dabei sollen Ärzte nachweisen müssen, dass mit allen anderen Möglichkeiten (Palliativmedizin, terminale Sedierung, Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen usw.) das geschützte Interesse (hier: Vermeidung von Qualen im Sterben) nicht erfüllbar gewesen ist.

Alle anwesenden VerbandsvertreterInnen waren sich darin einig, dass es gesetzliche Regelungen geben müsse: zur möglichen Hilfe bei Freitod und Straffreiheit seiner Nichthinderung (Entbindung von den Garantenpflichten) sowie zum Abbruch lebensnotwendiger Maßnahmen und zur so genannten indirekten Sterbeverkürzung unter bestimmten Voraussetzungen. Der HVD hat darüber hinaus in seinen 10 Eckpunkten eine Reihe von konkreten zivilrechtlichen Gesetzesänderungen ausgearbeitet.
Zu danken ist Dr. Groschopp (HVD), welcher die Tagung maßgeblich konzipierte und moderiert hat und der auch die Dokumentation besorgen wird. Es soll baldmöglichst weitere gemeinsame Zusammenkünfte zur Tragweite und zu möglichen Inhalten von Patientenverfügungen geben.


Die rechtzeitig zur Tagung erschienene Publikation von Dr. Johann Friedrich Spittler ‘Begrenzung der Autonomie im Locked-In-Syndrom eine Pflicht zum Leben?’ ist erschienen in: Berliner Medizinethische Schriften, Heft 48, hrsg. von Prof. Dr. Uwe Körner in Kooperation mit dem HVD. Sie ist für 5,50 Euro zzgl. Porto zu bestellen unter 030 613904-11.