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Erneute Körperverletzung bei Komapatient Peter K.

10. Nov 2008

Neue dramatische Entwicklungen im Fall des Wachkomapatienten Peter K., der seit Jahren gegen seinen Willen in einem bayrischen Pflegeheim künstlich ernährt wird: Wie mehrfach berichtet (siehe: http://www.patientenverfuegung.de/Patientenverfügung/aktuell.htm, Nachrichten vom 13.02. und 16.02.2003), weigert sich das Pflegeheim ihn sterben zu lassen, obwohl der gesetzliche Betreuer von Peter K. (sein Vater) sowie sein behandelnder Arzt darüber volle Übereinstimmung erzielt haben. Das Amtsgericht hat korrekt festgestellt, dass unter diesen Umständen eine richterliche Genehmigung des Behandlungsabbruchs gar nicht erforderlich ist. Dennoch weigert sich das Pflegeheim, der ärztlichen Anweisung Folge zu leisten, bei Peter K. auf die Kalorienzufuhr zu verzichten und ihm stattdessen nur noch palliative Begleitung zuteil werden zu lassen. Vorgeschoben wird ein vermeintlicher ‘Ethikvorbehalt’ der Pflegekräfte. Verfahren gab es diesbezüglich bereits vor dem Landgericht Traunstein und dem OLG München.

Nun ist nach jahrelangem Dauereinsatz die PEG-Sonde zur künstlichen Ernährung brüchig geworden und musste im Krankenhaus erneuert werden ein vom Betreuer, also dem Vater, zustimmungspflichtiger neuer Eingriff. Dieser verweigerte folgerichtig und wie nicht anders zu erwarten seine Zustimmung dazu.
Das Pflegeheim lieferte Peter K. dennoch ins Krankenhaus ein und erwirkte beim zuständigen Amtsgericht, dass kurzfristig ein ‘Ergänzungsbetreuer’ für Peter K. bestellt wurde. Dessen Aufgabe bestand ausschließlich darin, dem Eingriff zum Legen einer neuen PEG-Sonde zuzustimmen. Gegen den Willen des Betroffenen stellt dies eine rechtswidrige Körperverletzung dar, was zwar juristisch unumstritten ist, leider in der Praxis allerdings keine Konsequenzen hat.

Nicht nur dieser sich über Jahre hinziehende Streitfall zeigt, dass es keine Verfahrensregelungen in unserem Lande gibt, die ein natürliches, friedliches und palliativ-medizinisch begleitetes Sterben im Sinne des Patienten gewährleisten. Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) fordert, in einem umfassenden Gesetz zu Patientenrechten und Sterbehilfe, hier klare zivil- und strafrechtliche Regelungen zu treffen. Die 10 Eckpunkte des HVD dazu siehe:
http://www.patientenverfuegung.de/Patientenverfügung/aktuell.htm vom 20. Sep. 2003.
Strafrechtlich geht es dem HVD nicht darum, die Tötung auf Verlangen erlauben zu wollen, sondern umgekehrt Eingriffe und fortlaufende medizinische Maßnahmen gegen den Willen des Patienten als Körperverletzung mit Strafe zu bedrohen. An einer staatsanwaltschaftlichen Verfolgung solcher Delikte besteht ohne Frage ein öffentliches Interesse. Denn anders ist nicht zu gewährleisten, dass Ärzte und Pflegeeinrichtungen einem Abwehrrecht des
Patienten Folge leisten müssen.

Betreuer, Pflegekräfte und Ärzte müssten darüber hinaus zivilrechtlich verpflichtet werden, sich bei Entscheidungen über Behandlungsmaßnahmen ausschließlich am fortwirkenden Willen eines inzwischen einwilligungsunfähigen Schwerstkranken zu orientieren, v. a. wenn dies konkret in einer Patientenverfügung niedergelegt wurde. Andenfalls, etwa bei eigenen ethischen Bedenken dagegen, müssten sie selbst dafür Sorge tragen, diese Aufgabe anderen Kolleg/inn/en zu übertragen.

Der nunmehr wieder alleinige Betreuer von Peter K. hat Anzeige erstattet gegen den kurzfristigen ‘Ergänzungsbetreuer’, der entgegen dem Willen seines Sohnes die weitere künstliche Ernährung ermöglicht hat. Vertreten wird er von der Kanzlei Putz und Steldinger aus München.
(Quelle: mündliche Schilderung von RA Putz mit ausdrücklicher Genehmigung für die Publikation in diesem Newsletter, die entsprechende Presseerklärung der Kanzlei folgt.)