“Entschärfung” des BGH-Urteils?
Wie der Newsletter PATIENTENVERFUEGUNG (Patientenverfügung) vom 12. Juni berichtete, gab der Vorsitzende des Nationalen Ethikrates, Herr Prof. Dr. jur. Dr. h. c. Simitis am Rande einer Veranstaltung am 11.Juni in Berlin folgendes bekannt: Bei Vorliegen eines hinreichend konkret dokumentierten Patientenwillens (dann aber nur dann!) sei es im Betreuungsfall nicht notwendig, einen gewünschten Behandlungsverzicht oder -abbruch zusätzlich vom Amtsgericht genehmigen zu lassen. Frau Dr. Hahne (sie hat als vorsitzende Richterin das Urteil maßgeblich zu verantworten) hatte auf derselben Veranstaltung des Nationalen Ethikrates versucht, folgendes auszuführen: Unter ‘irreversibel tödlichem Verlauf’ als Voraussetzung für einen Behandlungsabbruch könnte auch verstanden werden, dass ein natürlicher Verlauf dann irreversibel tödlich ist, wenn auf ‘künstliche’ Maßnahmen, die ihn aufhalten würden, verzichtet werde.
Es scheinen sich somit Tendenzen zu verdichten, die Konsequenzen des Urteil entschärfen zu wollen.
Am 13.06. erhielt die Redaktion dieses Newsletters folgendes Statement dazu von Herrn Dr. Meinolfus Strätling:
‘Ich teile ausdrücklich die von Herrn Prof. Simitis gemachten Ausführungen. Die von mir geleitete Arbeitsgruppe wird sich in den nächsten Wochen ausführlich zu den Implikationen des BGH-Beschlusses einlassen.
Mit freundlichem Gruß,
Dr. med. Meinolfus Strätling
Klinik für Anästhesiologie
der Universität zu Lübeck
Koordinator des interdisziplinären
Forschungsschwerpunkt Ethik, Recht,
Geschichte und Didaktik im Spektrum der
Klinischen Medizin
Mitglied der Akademie für Ethik in der Medizin’