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Was es heißt, ein Mensch zu sein

10. Nov 2008

Strassburg/Hannover/Berlin · Wie die Frankfurter Rundschau berichtet, hat der Europarat beschlossen, sich anders als vorgesehen am Dienstag (30.09.2003) zunächst nicht mit dem Thema Sterbehilfe zu befassen. Die Vertagung der Euthanasie-Debatte war von den Liberalen im Europarat beantragt worden, vor allem weil der zuständige Berichterstatter, der Schweizer Liberale Dick Marty, verhindert sei. Im Marty-Bericht wird allen Mitgliedstaaten eine Regelung auch der aktiven Sterbehilfe, d. h. der Tötung auf Verlangen und/oder der Freitodbegleitung, empfohlen.

Der Tscheche Miroslaw Ouzky fasste die bisher geführte Debatte zusammen: “Wir können diskutieren, aber keine Schlussfolgerung finden, die für ganz Europa gelten kann”. Angesichts der unterschiedlichen Sensibilitäten, Traditionen und Kulturen könne es keine “Pauschallösung” für ganz Europa geben. (ausführlich siehe)

Besonders in Deutschland stieß die geplante Empfehlung auf Kritik. “Sterbehilfe ist ein Irrweg”, erläuterte Limburgs Bischof Franz Kamphaus ganzseitig in der FAZ im Blick auf die vorgesehene Parlamentarische Versammlung des Europarates. “Es gibt weder ein moralisches Recht, sich selbst zu töten, noch eine moralische Pflicht, dabei zu helfen.” Niemand könne dies mit seinem Gewissen verantworten, “wenn er verstanden hat, was es heißt, ein Mensch zu sein”. Die von den Kirchen herausgegebene Christliche Patientenverfügung würde diesen ethischen Grundsätzen gerecht im Namen der Selbstbestimmung auch nicht-religiöser Menschen.

Dem widerspricht der Humanistische Verband Deutschlands, der sich auf ein weltlich-humanistisches Menschenbild bezieht. Dabei hat die Bewertung des Einzelfalls Vorrang vor dem strikten Einhalten allgemeinverbindlicher Normen. So fordert der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) in seinen 10 Eckpunkten für eine gesetzliche Neuregelung in Deutschland, dass ein Suizid nicht regelmäßig als zur Hilfeleistung verpflichtender Unglücksfall gewertet werden darf. Vielmehr müsse die Selbsttötung unter bestimmten Umständen als rechtmäßig von unserer Rechtsordnung gebilligt werden: “Dem bewusstlos gewordenen Suizidenten gegenüber bestehen keine Garantenpflichten (Strafandrohung wg. Totschlag durch Unterlassen), wenn die Selbsttötung auf einer nachvollziehbaren, ernsthaften Entscheidung beruht, insbesondere um einem langwierigen Siechtum oder einem bevorstehenden, u. U. qualvollen Sterben zu entgehen.”, heißt es im Eckpunkt 6 des HVD (vollständig siehe) In individuellen Patientenverfügungen, die mit Hilfe des HVD abgefasst werden, ist deshalb die Entbindung von Garantenpflichten (d. h. die Unterlassung einer ärztlichen Lebensrettung) als Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen. Auch für eine todesbeschleunigende Nebenwirkung bei Gabe von Morphin oder Betäubungsmitteln, die zu einem “friedlichen Hinüberdämmern” führen, können sich Vorsorgewillige in einer Patientenverfügung des HVD aussprechen. Eine solche Einwilligung zur indirekten aktiven Sterbehilfe bzw. zur terminalen Sedierung hat u. a. die Funktion, Ärzte vor Strafverfolgung und Berufsverbot zu bewahren ein Problem, welches jetzt im Falle der Internistin aus Hannover aktuell geworden ist.