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Reaktionen zum Thema: Notare nicht zuständig für medizinische Angelegenheiten

10. Nov 2008

Unser letzter Newsletter vom 18.10. hatte zum Thema: “Notare nicht zuständig für medizinische Angelegenheiten und humanes Sterben.” Er hat unterschiedliche Reaktionen ausgelöst, von denen ich hier leicht gekürzt drei wiedergeben möchten. Darüber hinaus beklagen sich immer mehr vorsorgewillige Bürger/innen bei uns, von ihrem Arzt ebenfalls gesagt zu bekommen, nicht er selbst sei für eine Patientenverfügung zuständig, sondern sie müssten diesbezüglich einen Notar aufsuchen. Die Bundesnotarskammer wurde inzwischen von mir um eine Stellungnahme gebeten, auch wie sie zum “Informationsdienst Notar und Recht” steht. Dieser hatte eine falsche und aus meiner Sicht ausschließlich aus berufsständischem Interesse motivierte Meldung verbreitet (Quelle: Mendener Zeitung vom 15.10.). Danach reiche “eine formlose schriftliche Erklärung des Patienten” nicht aus. Gita Neumann, Redaktion NL patientenverfuegung.de

Frau P., Vereinsbetreuerin, kommentiert:
“Wenn man den volkswirtschaftlichen Schaden bedenkt, der angerichtet wird, weil nach wie vor Bürger/innen von allen möglichen “Experten” verunsichert werden, eine Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung zu verfassen, obwohl sie dazu sehr wohl eigenverantwortlich in der Lage sind, so kann ich die Pressemitteilung von Frau Neumann gut verstehen. Ein guter Teil meiner Informationsarbeit als Vereinsbetreuerin besteht darin, die Unsicherheiten wieder zu beseitigen, die von anderen verbreitet werden. Hoffen wir, dass die Arbeitsgruppe des Bundesministeriums, der sie angehört, zu den formellen Erfordernissen einer Patientenverfügung mehr Klarheit schafft. Die “Echtheit” eines Dokuments wird durch eine Beglaubigung bestätigt. Durch eine Beurkundung (die entsprechend mehr kostet) wird zudem die Geschäftsfähigkeit bestätigt. Bei einer Patientenverfügung wird es wohl eher auf die Einwilligungsfähigkeit ankommen. Die wird im Zweifelsfall durch fachärztliches Gutachten bestätigt.
Noch ungelöst ist das Problem der Anerkennung der Vorsorgevollmachten bzw. -verfügungen durch die Banken. So hat die Bundes-Kreditanstalt (genaue Bezeichnung habe ich gerade nicht parat) in der Verbände- und Expertenanhörung am 25.08.2003 in Düsseldorf zu bedenken gegeben, dass auch das im Abschlussbericht der Bund-Länder-AG vorgeschlagene bundeseinheitliche Muster, das weitestgehend dem Muster des bay. JM entspricht), die Anforderungen der Banken nicht erfüllt.”

Herr RA Sch. schrieb:
” Wen überrascht die Information, dass Notare nicht zur medizinischen Beratung berufen sind? Könnte es aber so sein, dass Beurkundungen eben nicht vom Arzt vorgenommen werden? Ein wesentliches Problem der Selbstbestimmung am Lebensende ist der Streit über die Wirksamkeit, gelegentlich auch Echtheit der Verfügung. Zumindest Zweifel an der Echtheit können durch notarielle Beurkundung ausgeräumt werden. Die Beseitigung dieses Zweifels dürfte wohl bedeutsamer sein, als möglichst viele Formular-Verfügungen (zweifelhaften Inhaltes?) zu verkaufen. Wer so heftig meint auf Notare einhauen zu müssen, dem wünsche ich noch viel Freude an dem eigenen Umgang mit dem Rechtsberatungsgesetz.”

Herr F., Siegen, stellt fest:
“Die derzeitige Patientenverfügungsflut hat keinen rationalen Hintergrund mehr
Von all den vielen “Mustern” die ich kenne, ist die eine Hälfte im Ernstfall wirkungslos, die andere Hälfte gefährlich. Nur ein Mensch, der sich am besten, wenn er schon krank ist ernsthaft und mit nicht nur medizinischer, sondern vor allem auch juristischer und (falls er an irgendetwas glaubt) theologischer Beratung, mit dem Tod auseinandergesetzt und seine Wünsche dann klar und unmissverständlich zu Papier bringt, tut etwas Sinnvolles. Mir graut bei dem Gedanken, dass womöglich noch gesetzlich die unbedingte Verbindlichkeit von Patientenverfügungen geregelt werden könnte. Wie viele Fälle wird das hervorbringen, in denen mit einem hingeknallten “Da, Oma, unter schreib mal!” das sozialverträgliche (und vor allem: erbenfreundliche) Frühableben gefördert wird. Das Zitat von Taupitz ist übrigens völlig aus dem Zusammenhang gerissen. Taupitz redet dort de lege ferende. Er ist nämlich der Auffassung, dass der Gesetzgeber die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen zwar vorschreiben, dafür aber hohe Hürden an ihre Gültigkeit aufstellen sollte. Ich stimme ihm da zwar aus verschiedenen Gründen nicht zu, aber das ist immerhin eine Einstellung, die die von mir beschriebenen Auswüchse verhindern helfen würde. Für das geltende Recht kann man aus der Äußerung von Taupitz nichts herleiten.”