Wer darf einem Todkranken beim Suizid helfen?
Die Ereignisse in der Schweiz zur Suizid-Hilfe überschlagen sich:
Die Sterbehilfeorganisationen (z. B. Dignitas, die auch für Suizidbegehren deutscher BürgerInnen offen ist) sollen künftig eine Bewilligung benötigen und beaufsichtigt werden. Nachdem die Schaffung eines Bundesgesetzes über die indirekte aktive und passive Sterbehilfe in weite Ferne gerückt ist (wir berichteten), will Zürich seine Probleme unter anderem mit dem “Sterbetourismus” nun im Alleingang lösen. Im Oktober 1999 hatte die Laienorganisation Dignitas damit begonnen, in einer Züricher Mietwohnung Freitodbegleitungen für AusländerInnen anzubieten. Dabei, so der Züricher Staatsanwalt Brunner, “strapaziere” die Organisation die Gesetze immer stärker. Nun ist ein kantonales Suizidhilfe-Gesetz skizziert, wie es heißt. Zur vorgesehenen Aufsichtspflicht gehört, dass “Einzelpersonen” (offensichtlich ist hier der Gründer von Dignitas, RA Minelli, gemeint) ohne interne Vorstandskontrolle keine Organisation mehr betreiben können. Ferner soll durch staatliche Aufsicht die Lagerung des tödlichen Schlafmittels, der Fluss von Geldern, die Kriterien zur ärztlichen Verschreibung, die Ausbildungsqualität der freiwilligen FreitodhelferInnen usw. kontrolliert und überprüft werden. Dabei ginge es nicht darum, an der Straflosigkeit der Freitodhilfe zu rütteln, sondern vernünftige Rahmenbedingungen zu schaffen. Das berichtet die NZZ Online von heute
Ungeachtet dessen soll die Suizidhilfe bei Sterbenden, die unerträglich leiden, nach der neuesten Richtlinien der SAMW (Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften) nicht mehr nur Laienorganisationen wie Dignitas oder Exit vorbehalten bleiben, sondern ausdrücklich auch Ärzten ethisch und standesrechtlich erlaubt sein. Die Formulierungen sind hier ganz vorsichtig und eingebettet in einen Kontext, aus dem eine große Verantwortlichkeit spricht.
Die Situation in Deutschland
Ähnliches wäre auch in Deutschland möglich. Denn die eigentliche Freitodhilfe anders als die darauf folgende Unterlassung von Wiederbelebung ist auch bei uns für jedermann straflos. Die Richtlinien der Deutschen Bundesärztekammer (1998) wollen jedoch das Tabu (mit vermeintlicher möglicher Strafandrohung) aufrechterhalten. Dort heißt es:
“Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein”.
Nun beabsichtigt auch hierzulande die Bundesärztekammer ihre nunmehr gut vier Jahre alten “Sterberichtlinien” zu überarbeiten. Wird sich dabei auch beim ärztlich assistierten Suizid durch einen Arzt etwas ändern? Oder wird er weiterhin in jedem Fall damit zu rechnen haben, dann zumindest seinen Arztberuf nicht weiter ausüben zu dürfen?
Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) spricht sich ebenfalls dafür aus, in diesem heiklen Bereich Anforderungen zu definieren. So könnten ggf. Ärzte unter Mitwirkung von dazu in Frage kommenden Organisationen verantwortlich mit der Frage des assistieren Suizids bei schwerstkranken Sterbewilligen umgehen lernen. Denn ebenso wie bei in den Schweizer Richtlinien der SAMW festgelegt, wird sich auch die Deutsche Bundesärztekammer dagegen verwahren, dass die Ärzte zu Spezialisten für den selbst gewählten Tod werden sollten. Es dürfte spannend sein, dass gerade in dieser Situation ein lang vorbereitetes internationales Symposion zu diesem Thema vom 19. 21. März an der Universität in Gießen stattfindet: “Physician-Assisted Suicide (weitere Stichworte: least worst death, morality, limitation of life-sustaining treatment, oath of Hippocrates, killing on demand, euthanasia, palliative care, value of life, bioethics on the end of life, right-to-die society) mit: Pieter Admiraal (NL), Margaret Pabst Battin, Gerald Dworkin, Katrina Hedberg, Timothy E. Quill (alle USA), Elke Baezner-Sailer (Schweiz), John Harris (GB), Soren Holms (Dänemark), Freddy Mortier (Belgien), Bettina Schöne-Seifert, Gabriele Wolfslast, Eggert Beleites, Dieter Birnbacher, Reinhard Merkel (alle Deutschland).
Hochkarätige Experten werden empirische Ergebnisse aus den Ländern austauschen und debattieren, in denen die Suizidhilfe legal möglich ist unter Berücksichtigung medizinischer, ethischer, rechtlicher und sozialer Implikationen. Es handelt sich um die in dieser Form wohl einmalige Gelegenheit in einem relativ kleinen Kreis mit wissenschaftlich renommierten Fachleuten und engagierten TeilnehmerInnen zwei volle Tage ins Gespräch zu kommen. Die Begrüßungsansprache wird Herr Prof. Beleites, Vorsitzender der Ethikkommission der Deutschen Bundesärztekammer halten. Anmeldung über den Veranstalter Herrn Dr. Edgar Dahl (Tagesticket 40 Euro, reduziert 20 Euro): Tel.: 0641 9942218, Edgar.Dahl@derma.med.uni-giessen.de oder Faxanmeldeformular anfordern.