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HVD zum Fall Dr. Bach: Zulässige Sterbehilfe oder Tötung?

10. Nov 2008

Hannover, 19.02.2004. Die Langenhagener Internistin Mechthild Bach wurde gestern Morgen um sieben Uhr in ihrer Privatwohnung verhaftet. Sie sitzt in Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts, in mindestens acht Fällen bei schwerstkranken Krebspatienten Morphium und Diazepam in überhöhter Dosis verabreicht zu haben, welche tödlich, oder zumindest gezielt todesbeschleunigend gewirkt haben soll. Auch das Unterlassen lebensrettender Maßnahmen zumindest in einem Fall wird ihr vorgeworfen.

Mediziner und Patienten sind fassungslos

Vertraute und Patienten äußerten sich schockiert.’ Ich kenne Mechthild Bach seit 20 Jahren als sehr fürsorgliche Ärztin, die Menschen in Not zu jeder Zeit geholfen hat’, meinte die Burgwedeler Psychotherapeutin Jutta Schütz. Sie sei ‘fassungslos und sprachlos’, dass der Langenhagener Ärztin nun eine mehrjährige Haftstrafe droht. Und Walter Rosenbohm, der jahrelang bei Bach in Behandlung war, spricht für viele ihrer Patienten: ‘Ich habe nie eine bessere Ärztin kennen gelernt. Ich stehe zu ihr.’

Die Parcelsus-Klinikkette, in dessen Langenhagener Filiale Bach bis zum Sommer als Belegärztin arbeitete, wies auf widersprüchliche Gutachten zu Bachs ärztlichem Handeln hin. Ein von der Klinik beauftragter Gutachter hatte kein ‘schuldhaftes’ Verhalten der Ärztin festgestellt. Grund für die Verhaftung war nun ein Gegengutachten des renommierten Bochumer Schmerzmediziners Michael Zenz. Danach sei in sechs Fällen der Einsatz von Morphium zur Schmerztherapie ‘überhaupt nicht geboten gewesen.’ Die Verhaftung Bachs begründete Staatsanwalt Klinge mit der Schwere der Tatvorwürfe: ‘Bei Kapitalverbrechen dieser Art werden Beschuldigte auch ohne Flucht- oder Verdunkelungsgefahr verhaftet.’ (Aus: Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 19.02.2004)

Kommentare von Hospizstiftung und HVD

Eugen Brysch von der Deutschen Hospizstiftung in Dortmund meint: ‘Es kommt wie bei allen Medikamenten au die Dosis an.’ Er fügt hinzu: ‘Wir wissen, dass nur jeder zweite Arzt zwischen passiver und aktiver Sterbehilfe unterscheiden kann’. So handele es sich beim Abschalten eines Beatmungsgerätes um ‘erlaubte passive Sterbehilfe. Dagegen ist es verbotene aktive Sterbehilfe, wenn ein Mediziner tödliches Gift verabreicht. Diese Form der Sterbehilfe ist rundherum abzulehnen. Hier geht es nicht um die Linderung von Schmerzen, sondern um Tötung’, kommentiert Brysch den Fall.’ Die Rechtslage ist klar.’

Solche Kommentare hält wiederum Gita Neumann vom Humanistischen Verband Deutschlands für ‘wenig hilfreich, wenn nicht zynisch. Die gebetsmühlenartig vorgetragene Abgrenzung zwischen passiver und aktiver Sterbehilfe, die angeblich klar gegeben, den Ärzten einfach nur nicht bekannt sei, führt nun wirklich nicht weiter.’ Stattdessen müsse die Unterscheidungslinie an anderer Stelle gezogen werden.’ Ist die indirekte aktive Sterbehilfe bzw. die terminale Sedierung, die Frau Dr. Bach angewendet hat, ein Tötungsdelikt und soll bestraft werden: ja oder nein? Der Humanistische Verband Deutschlands meint: nein. Allerdings, und dazu haben wir Eckpunkte formuliert, sind strenge Voraussetzungen und Sorgfaltspflichten zu beachten. Allerdings hätte auch diesen zufolge Frau Dr. Bach unzulässig gehandelt.’ (Siehe Anhang ‘im Wortlaut’).

Schwierige Differenzierung: Sterbehilfe oder Tötung?

Neumann erläutert die Auffassung des HVD. Zum ginge es darum, den Patientenschutz hilfloser Menschen zu berücksichtigen. Diesen dürfe nicht mit dem juristischen Konstrukt des ‘mutmaßlichen Willens’ unterstellt werden, sie würden ihren Zustand doch selbst nicht mehr als lebenswert empfinden (Punkt 4).
Zum anderen müsse differenziert werden zwischen indirekter Sterbehilfe als ärztlich indizierte Linderungsmaßnahme (Punkt 5) und solcher auf Verlangen (Punkt 7) bei letzterer sei die Grenze zur direkten Tötung naturgemäß hauchdünn.
‘Es kommt dem HVD bei seinem Vorschlag auf folgendes an:’ erklärt Neumann, ‘eine Ausnahme vom Straftatbestand der Tötung auf Verlangen soll anders als in den Niederlanden und Belgien auch wirklich nur auf eine sehr kleine Zahl von Fällen in extremer Notstandslage beschränkt sein. Frau Dr. Bach hat nicht auf Verlangen in so vielen Fällen getötet. Sie hat vielmehr, nach allem was wir wissen, indirekte Sterbehilfe und terminale Sedierung aus ärztlicher Indikation geleistet (Punkt 5).’
Diese Maßnahmen sind nicht nur bei Schmerzen zulässig, sondern auch z. B. bei terminale Unruhe und Atemnot.

Allerdings: Wenn weder eine todesnahe Situation bei einigen Patienten von Frau Dr. Bach noch deren aufgeklärte Einwilligung vorlag, so handele es sich um unzulässiges Tun (um Tötung, wenn dies ohne oder sogar gegen den mutmaßlichen Patientenwillen geschehen sei) oder zumindest um einen ärztlichen ‘Kunstfehler’. Dies rechtfertige jedoch in keinem Fall eine Untersuchungshaft. Die Abführung der Ärztin wie eine Schwerverbrecherin ist aus Sicht von Neumann ein völlig unerträglicher, skandalöser Vorgang. Der Grund für solche tragischen Entwicklungen sei, dass Ärzte isoliert, ohne offenen kollegialen Austausch bzw. Supervision auf sich allein gestellt seien.


Im Wortlaut:

(Zum vollständigen 10-Eckpunktepapier des HVD für eine umfassende Gesetzesänderung siehe oder (Meldung vom 20.09.2003)

Darin lauten die Punkte 4., 5. und 7. des Humanistischen Verbandes zur indirekten Sterbehilfe:

4. Schutz der Patienten vor unzulässiger Sterbehilfe ohne Einverständnis

Grundsätzlich muss weiterhin gelten: Eine mutmaßliche Zustimmung des Patienten zur indirekten Leidensverkürzung oder zum Verzicht auf lebensnotwendige Behandlungsmaßnahmen darf nicht aufgrund einer Fremdbeurteilung oder allgemeinen Bewertung gesellschaftlicher Werturteile angenommen werden, dann ist aufgrund des Lebensschutzgebotes jede Form der Sterbehilfe unzulässig und rechtswidrig. Liegt vom Betroffenen mutmaßlich kein Einverständnis oder sogar eine Verweigerung vor, so ist bei Zuwiderhandeln ein strafbares Tötungsdelikt gegeben.

5. Zulässigkeit der ‘indirekten’ Sterbehilfe und eines Behandlungsverzichtes

Sterbehilfe ist, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des unheilbar Todkranken entspricht, unter folgenden Bedingungen nicht als Tötungsdelikt im Sinne des Strafgesetzbuches, sondern im Gegenteil als zulässig und geboten zu werten: als in Kauf genommene indirekte Todesbeschleunigung infolge notwendiger Palliativmaßnahmen einschließlich einer terminalen Sedierung, als Unterlassen oder Abbruch lebensverlängernden Maßnahmen einschließlich der künstlichen Ernährung und künstlichen Beatmung, auch wenn dadurch der sichere bzw. unmittelbar folgende Tod eintritt. Dies gilt auch dann, wenn es im Hinblick auf den nahe bevorstehenden Tod des Betroffenen und die Aussichtslosigkeit einer Heilbehandlung nach ärztlicher Erkenntnis nicht mehr angezeigt ist, lebensverlängernde Maßnahmen fortzuführen.

7. Ausnahmen vom Straftatbestand der Tötung auf Verlangen

Prinzipiell ist die Ermöglichung eines Todes in Würde, Schmerzfreiheit und Selbstbestimmung ein Menschenrecht. Niemandem kann auferlegt werden, mit schwersten Beschwerden und Schmerzen noch länger leiden zu müssen. Unter Beibehaltung der prinzipiellen Rechtswidrigkeit der Tötung auf Verlangen müssen Ausnahmetatbestände im Strafrecht neu formuliert werden. Wer als Arzt oder mit ärztlicher Ermächtigung bei einem tödlich Kranken gemäß dessen ausdrücklicher Willenserklärung Maßnahmen zur Leidminderung durchführt, welche mit einer als wahrscheinlich oder sicher anzunehmenden todesbeschleunigenden Nebenwirkung einhergehen, ist nicht mit Strafe zu bedrohen. Das Gericht hat ferner von einer Strafverfolgung mit Verweis auf § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) abzusehen, wenn gemäß der ausdrücklichen Willenserklärung des Patienten die gezielte Verkürzung eines von ihm nicht mehr zu ertragenden schwersten Leidenszustandes erfolgt, nachdem alle Möglichkeiten der Schmerztherapie, Palliativmedizin, des Behandlungsverzichts oder der ärztlich assistierten Freitodhilfe sorgfältig geprüft und ausgeschöpft bzw. vom Betroffenen als unzumutbar zurückgewiesen worden sind.