Patientenverfügung
Schriftliche Willenserklärung eines Volljährigen – Voraussetzung: Einwilligungsfähigkeit – über die gewünschte Anwendung, zeitliche Begrenzung oder Ablehnung medizinischer Maßnahmen. Sie gilt vorsorglich für den Fall späterer Einwilligungsunfähigkeit, d. h. wenn Art, Bedeutung, Tragweite und auch die Risiken der Maßnahmen nicht mehr erfasst werden können. Die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ist seit 2009 gesetzlich im § 1901 a Absatz 1 BGB geregelt und setzt voraus, dass die Situationen, für die sie gelten soll, präzise beschrieben sein müssen.
Seit 2014 ist zusätzlich im Patientenrechtegeetz (§ 630d BGB) die unmittelbare Bedeutung für den Arzt klar gestellt: Dieser hat bei Einwilligungsunfähigkeit des Patienten (nur) dann das Votum eines Patientenvertreters einzuholen, sowiet nicht eine Patientenverfügung die vorgesehene Maßanhme gestattet oder untersagt.