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Beschwerden gegen § 217 StGB (Suizidhilfeverbot) vor Bundesverfassungsgericht

9. Okt 2016

Voraussetzung für den im Dezember 2015 eingeführten neuen Strafbarkeits-Paragraphen § 217 StGB war eine normative, für selbstverständlichen Konsens gehaltene Unterteilung in „Gute“ und „Böse“: Hier die guten „Hospizler“ und Palliativmediziner, die natürlich nicht gemeint waren – dort die bösen, zu verbietenden Vertreter von Suizidhilfeorganisationen. Allerdings gibt der Gesetzestext – dort ist ganz allgemein von einem „wer“ die Rede – kein Unterscheidungsmerkmal vor: Wer wiederholt die Gelegenheit zur Selbsttötung zum Gegenstand seiner Beschäftigung macht (sog. Geschäftsmäßigkeit), wird mit bis zu 3 Jahren Gefängnis bestraft.

Inzwischen liegen mindestens ein halbes Dutzend Verfassungsbeschwerden vor, um den § 217 StGB zu kippen. Die Beschäftigung damit seitens des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) ist im vollen Gang. U.a. wurden der Humanistische Verband Deutschlands (HVD als Interessenorganisation konfessionsfreier Menschen) sowie die katholische und die evangelische Kirche vom BVerfG um eine Stellungnahme gebeten. Das ist seitens des HVD inzwischen erfolgt. Mehr hier: hpd.de/gefaengnisstrafen-fuer-suizidhelfer-koennen-keinen-bestand-haben