Berliner Ärztekammer beschließt: Ärztliche Suizidhilfe wird nicht geahndet
Ein ermutigendes Signal: Wie bereits andere Landesärztekammern hat sich nunmehr auch die Ärztekammer der Hauptstadt gegen eine standesrechtliche Verbotsformulierung in der Frage des assistierten Suizids ausgesprochen. Es ist zu begrüßen, dass sie nach langer interner Debatte einen Türspalt aufgestoßen für mehr Verantwortungsbewusstsein und Gewissensfreiheit von Ärzten.
Die Ärztekammer Berlin hat sich gegen einen Passus in der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (BÄK) gestellt. Dieser besagt, dass Ärztinnen und Ärzte keine Hilfe beim Suizid leisten dürfen dass diese standesrechtlich verboten sei. Diese Empfehlung hatte für Kritik und Empörung gesorgt. Es wurde u. a. die Frage aufgeworfen, ob standesrechtlich etwas mit Sanktionen belegt sein kann, was strafrechtlich als nicht rechtswidrig gilt.
Die Ärztekammer der Hauptstadt gibt ihren Mitgliedern mit Beschluss vom 21. Juni nunmehr (wie vorher wortgleich die Ärztekammer Westfalen-Lippe) die berufsrechtliche Vorgabe: Ärztinnen und Ärzte sollen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten. Kammerpräsident Günther Jonitz gab auf der Delegiertenversammlung am 12. Juni 2013 bekannt: die Paragraphen-Änderung sei einstimmig angenommen worden, er sei sehr befriedigt über die gute Lösung. Außerdem sei mit der Neufassung einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30.03.2012 Rechnung getragen worden. (Gemeint ist damit der Erfolg des Berliner Urologen Uwe-Christian Arnold. Arnold hatte gegen seine Ärztekammer, die ihm Sanktionen wegen wiederholter Suizidhilfe angedroht hatte, vor Gericht gewonnen.)
Quelle: http://www.berliner-aerzte.net/pdf/bae1307_024.pdf#search=
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