Ärzt_innen, die gegen den § 217 StGB klagten – so engagieren sie sich heute
Was machen heute die (Palliativ-)Ärzt_innen, deren Verfassungsklage gegen das Suizidhilfeverbot im § 217 StGB im Februar 2020 spektakulär erfolgreich war? In der Regel sind sie skeptisch gegenüber spezialisierten Angeboten zur Suizidhilfe vor allem von Vereinen. Ihr Engagement für humanes Sterben gilt heute vorrangig den Auswüchsen einer gewinnorientierten Übertherapie in unseren Kliniken, wie ein eindrucksvoller Dokumentarfilm der ARD zeigt. Aber sie zeigen auch auf, mit welchen Mitteln und Methoden eine sichere Suizidhilfe derzeit rechtssicher durchführbar ist. Die allgemeinen Bedingungen für eine Inanspruchnahme sind jedoch weiterhin sehr schlecht. Der Ampel-Koalitionsvertrag stellt dazu eine möglichst zeitnahe gesetzliche Regelung in Aussicht.
Laut BVerfG ist der auf freier Selbstbestimmung beruhende Suizid ein Persönlichkeitsrecht und Akt der Menschenwürde. Es erklärte den vor sechs Jahren neu geschaffenen § 217 Strafgesetzbuch (StGB) für null und nichtig. Dieser Verbotsparagraf hatte selbst für schwerstleidende Patient_innen legale Hilfe zur Selbsttötung durch entsprechend erfahrene und fachkompetente Ärzt_innen unmöglich gemacht.
Dagegen Verfassungsbeschwerden eingereicht hatten – neben zwei ernsthaft erkrankten Patienten und den Sterbehilfeorganisationen Dignitas und Sterbehilfe Deutschland – eine Reihe menschenfreundlicher Ärzt_innen. Die folgenden Palliativmediziner aus der klageführenden Ärzt_innengruppe seien hier stellvertretend genannt: Dres. Matthias Thöns und Benedikt Matenaer (beide NRW) sowie Dietmar Beck (Baden-Württemberg). Von ihrer aktuellen gemeinsamen Handreichung wird die Rede sein. Als Einzelkläger erlangte der Notfallmediziner und Autor zahlreicher Bücher Dr. Michael de Ridder (Berlin) besondere Aufmerksamkeit. Sie alle wurden in Karlsruhe von Rechtsanwalt Wolfgang Putz (Lehrbeauftragter an der Universität München) vertreten.
Paukenschlag aus Karlsruhe – und was noch zu regeln sein wird
Das BVerfG gab den Verfassungsbeschwerden in vollem Umfang recht. Es erklärte die durch den § 217 StGB entstandene Lage dabei nicht nur für rechtswidrig: Die ca. 100-seitige Urteilsbegründung enthält auch beachtliche Vorgaben. Als Paukenschlag hatten die Karlsruher Richter_innen einstimmig verkündet: Zu respektieren sei in all seiner Vielfalt, wie jeder selbstbestimmungsfähige Einzelne eine nicht mehr lebenswerte Existenz für sich definiere. Sie stellten damit klar, dass eine legitime Entscheidung zum assistierten Suizid keineswegs abhängig etwa von einer schwerwiegenden oder gar unheilbaren Krankheit sei, sondern für jedes „Stadium menschlicher Existenz“ gleichermaßen gelte.
Dabei wurde dieser Grundsatz des BVerfG von Befürworter_innen als ultimativer Akt der Emanzipation begrüßt. Meist lehnen sie – besonders radikal Verein Sterbehilfe und Dignitas – eine noch so liberale Gesetzesinitiative ab, da jetzt doch alles bestens wäre. Kritiker_innen des Urteils – vor allem konservative Politiker_innen, Psychiatrie- und “besorgte“ Kirchenvertreter_innen – sehen darin eine vermeintlich unzulässige Verabsolutierung der Selbstbestimmung. Aber auch darauf gingen die Verfassungsrichter_innen ein: Dem Gesetzgeber eindringlich nahegelegt wurde ein breites Spektrum an Möglichkeiten, die Selbstbestimmung über das eigene Leben zu schützen, etwa durch Beratungs- und Dokumentationspflichten oder Wartezeiten.
Die Vorstellung, Suizidwillige würden nun, wie in der Schweiz, auch in Deutschland einen Trinkbecher mit einer garantiert tödlichen Überdosis des Mittels Natrium-Pentobarbital erhalten können, ist falsch. Schon allein deshalb, weil dieses Barbiturat laut deutschem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) für die Humanmedizin nicht gelistet ist und Betäubungsmittel auch nur zum Ziel der therapeutischen Versorgung zugelassen sind – wozu der Suizid kaum zu zählen vermag. Das BtMG müsste also entsprechend geändert werden, was auch in einigen Gesetzentwürfen bereits formuliert ist. Diese sehen zudem kostenfreie Gesprächsangebote in Suizidkonfliktberatungsstellen vor, die darüber dann Bescheinigungen für suizidunterstützende Ärzt_innen ausstellen sollen, damit diese rechtlich abgesichert sind.
Im Zentrum steht die Absicherung der Freiwillensfähigkeit bzw. die autonome Entscheidung von Menschen, die aus dem Leben scheiden wollen Die Politik reagierte zwar, das Parlament wird jedoch erst in der neuen Legislatur gesetzgeberisch tätig werden. Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung heißt es dazu auf Seite 113 denkbar knapp: „Wir begrüßen, wenn durch zeitnahe fraktionsübergreifende Anträge das Thema Sterbehilfe einer Entscheidung zugeführt wird.“
Sterbehilfe, die hier im engeren Sinne die Hilfe zur Selbsttötung meint, ist jedoch ein weites Feld und umfasst vor allem das Unterlassen von sinnlos gewordener intensivmedizinischer Leidensverlängerung auf Wunsch der Patient_innen, die stattdessen lindernde Maßnahmen, Symptom- und Schmerzbehandlung sowie fürsorgliche Pflege bevorzugen.
Rentabilität statt Fürsorge – Filmdokumentation „dem Sterben zum Trotz“
In einer unter maßgeblicher Mitwirkung von Matthias Thöns und Medizinrechtler Wolfgang Putz konzipierten und durchgeführten ARD-Dokumentation von Anfang Dezember heißt es im Ankündigungstext: „Statt Behutsamkeit und Fürsorge für die Menschen stehen aufwändige und rentable Therapien an oberster Stelle. Die Belastung durch die Corona-Krise hat die Kosten noch einmal in die Höhe getrieben, aber auch den Umgang mit Intensivmedizin auf den Prüfstand gestellt.“ Die Frage danach, welche Kosten berechtigt sind oder welche medizinische Behandlung sinnvoll ist, würde sich immer schärfer stellen: „Über 400 Milliarden Euro wurden 2020 im deutschen Gesundheitssystem ausgegeben. Medizin ist ein wachsender Wirtschaftsfaktor.“
Matthias Thöns erläutert in der Dokumentation die weiterhin bestehende Problematik, dass es bei der Durchsetzung und Anerkennung des Patientenwillens mangelt. Er hat bereits in seinem aufsehenerregenden Buch „Patient ohne Verfügung“diese Umstände angeprangert. Zu seinen Ausführungen im Film „Dem Sterben zum Trotz“ werden (ab Minute 30) modellhaft als ein Widerstandsinstrument die Vorsorgedokumente mit Logo des Humanistischen Verbandes Deutschlands gezeigt (bei Interesse hier verlinkt).
Eine Tendenz zur Kommerzialisierung gleichermaßen zu Lasten der Klinikärzt_innen und des Pflegepersonals scheint jedoch übermächtig. Denn längst hätten Großinvestoren den Gesundheitsmarkt für sich entdeckt und steckten „Unmengen an Kapital in den Aufbau und die Übernahme von Kliniken und Pflegeeinrichtungen … An der Spitze der Kliniken sitzen ausgebildete Gesundheitsökonomen, die die Kliniken und Einrichtungen rentabel halten sollen.“
Ärzt_innenschaft bei Suizidhilfe sehr zögerlich und verunsichert
Wer nicht Mitglied eines Sterbehilfevereins ist, hat sich als Suizidwillige_r – bisher in der Regel so gut wie aussichtslos – selbst auf die Suche nach einem_einer Ärzt_in zu begeben, welche_r dem Ansinnen zum humanen und sicheren Suizid positiv gegenübersteht und darüber hinaus über exzellente pharmakologische wie toxikologische Kenntnisse verfügen sollte. Diese werden in der medizinischen Ausbildung allerdings nirgendwo vermittelt.
Nun haben wir also seit nahezu zwei Jahren eine verbotsfreie Situation ohne Regularien wie vor 2015 – aber mit einigen Unterschieden. Die Bundesärztekammer sah sich beim Ärztetag im Mai 2021 genötigt, einen entsprechenden Passus in ihrer (Muster-)Berufsordnung zu ändern. Nunmehr soll standespolitisch – gemäß Gewissensfreiheit – Suizidhilfe in Einzelfällen erlaubt sein, aber keinesfalls als ärztliche Aufgabe gelten. Diese sehen demgegenüber die Suizidhilfeorganisationen als ihre ureigenste an, sie haben seit dem BVerfG-Urteil rechtlich freie Bahn. Wurden sie früher von Gegner_innen gern in eine klandestine „Schmuddelecke“ gedrängt, ist das nun passé. Sie können jetzt ihren Mitgliedern auch daheim, selbst in Pflegeeinrichtungen, Suizidhilfe leisten. Die Reise in die Schweiz muss nicht mehr organisiert und angetreten werden.
Weiter gilt wie eh und je, dass Suizident_innen selbst nicht nur körperlich die Tatherrschaft innehaben müssen, sondern auch die geistige (in Form garantierter Freiwillensfähigkeit). Andernfalls macht sich strafbar, wer beim Suizid hilft, zu diesem anstiftet oder ihn nicht verhindert. Es drohten und drohen dann hohe Freiheitsstrafen wegen eines Tötungsdelikts (durch unmittelbare Tatherrschaft oder ggf. Tötung durch Unterlassung). Die ehemalige „Garantenstellung für die Lebensrettung“ besteht bei freiverantwortlichem (!) Suizid allerdings nicht mehr (BGH-Urteil 3.7.2019). Doch noch gibt es für ärztliche Suizidhelfer_innen keinen gesetzlichen Rahmen zur Prüfung der Freiverantwortlichkeit, der zu ihrer eigenen Absicherung einfach zu befolgen wäre.
Um es ihren verunsicherten Kolleg_innen leichter zu machen, haben die oben genannten Ärzte Thöns, Matenaer, Beck vor kurzem eine dreiseitige Handreichung veröffentlicht, zusammen mit dem Juristen Wolfgang Putz und anderen, darunter auch einem Kriminalhauptkommissar und einem Psychiater. Sie gilt vorwiegend für Palliativpatient_innen, wie der Titel „Umgang mit nachhaltigen Suizidwünschen bei schwerer Krankheit“ nahelegt (Veröffentlicht in: Schmerzmedizin 2021/4, S. 12 ff). Es geht hier also nicht um suizidwillige Menschen mit (eben erst diagnostizierter) Demenz und erst recht nicht mit einem existentiellen Krisensymptom (etwa aufgrund von Lebenssattheit oder Verschuldung), wenn gar kein Krankheitsbild vorliegt. Von allgemeiner Bedeutung sind jedoch die konkretisierten Kriterien für die notwendige Prüfung der Freiwillensfähigkeit. Sie sind, wie ja bereits im höchstrichterlichen Urteil verstreut zu finden, nunmehr für Mediziner_innen verständlich und praktikabel in dieser Handreichung aufgelistet.
Dort wird eingangs betont: „Grundsätzlich gilt in unserer Rechtsordnung ein Mensch als selbstbestimmungsfähig bis zum Beweis des Gegenteils!“. Dann werden Gefährdungskriterien aufgeführt, die „hinweisend für fehlende Freiverantwortlichkeit“ sein können oder sind:
- Mangelnde Dauerhaftigkeit (v.a. wechselnder Lebenswillen und Todeswunsch, keine innere Festigkeit, nur als Anhaltspunkt: Bestand des Suizidhilfewunsches seit weniger als einigen Wochen)
- Symptome psychiatrischer Erkrankung (z.B. Desorientierung durch Demenz, schwere Depression, wahnhaftes Denken)
- Mangelnde Informiertheit und Unkenntnis (z.B. über Schmerz- und Leidlinderung, verbindlichen Behandlungsabbruch, Alternativen des Sterbefastens oder der palliativen Sedierung, auch: über Risiken und mögliches Scheitern)
- Wahrnehmung von äußerer Drucksituation (auch subtile und unabsichtliche Beeinflussung durch Umgebung, etwa bei Überforderung der Familie)
Sind entsprechende Sorgfaltskriterien erfüllt, so die Autoren, dann ist es eine rechtlich zulässige und abgesicherte ärztliche Tätigkeit, eine Infusion mit dem verschreibungsfähigen, schnell wirksamen Narkosemittel Thiopental (Handelsname Trapanal) zu legen (deren Aufdrehen die Suizident_innen dann nachweislich selbst vornehmen müssen) oder aber einen zum Tode führenden Medikamenten-Mix zur Einnahme zu verschreiben. Nach einer Selbsttötung seien leichenschauende Ärzt_innen verpflichtet, die Polizei zu informieren. Handelt es sich dabei um den_die Suizidhelfer_in, kann folgendes passieren: Zwei anrückende Schutzpolizisten, bewaffnet und mit Handschellen, sind sich unsicher, ob sie den_die Anwesende jetzt nicht besser abführen sollten – so wie es jahrzehntelang gang und gäbe war. Deshalb war unter den Autoren der Handreichung wohl auch Hauptkommissar Roland Wefelscheid, Leiter der Mordkommission in Bochum. Inzwischen bieten Polizeiakademien entsprechende Fortbildungen für Beamt_innen an, die im Bereich der Todesermittlung tätig sind. Mancherorts ist nun der professionelle Umgang mit Suizidhilfegeschehnissen bereits deutlich aufgeklärter und würdevoller geworden.