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Ärzte als Suizidhelfer – geht da noch was?

12. Jul 2018

Im Juni diskutierten in Berlin zwei Ärzte und ein Vertreter von SterbehilfeDeutschland über Strafandrohungen bei der Suizidhilfe und noch verbleibende Hilfsmöglichkeiten. Der Deutschlandfunk präsentiert einen Podcast mit einigen Wortbeiträgen der Ärzte.

Gita Neumann, Dipl.-Psych.
Redakteurin des Newsletters Patientenverfügung gita.neumann@humanismus.de

Die Gesprächsrunde zum Thema „Selbstbestimmt aus dem Leben gehen – Ärzte für Suizidhilfe“ fand am 14. Juni im Salon-Format der Humanismus Stiftung Berlin statt. Auf dem Podium im überfüllten Saal saßen drei Diskutanten, die sich in der Einstellung „Pro Suizidhilfe“ einig waren, allerdings mit sehr unterschiedlichem Erfahrungshintergrund. Die thematische Einführung, Vorstellung und Moderation übernahm die Autorin dieses Beitrags.

Die beiden Ärzte – hier im Originalton nachzuhören

Der Arzt Dr. Christoph Turowski musste sich Anfang 2018 wegen Suizidhilfe bei einer Patientin vor dem Kriminalgericht Moabit in Berlin verantworten – fünf Jahre nach der ihm vorgeworfenen Tat. Der aufwändige Prozess mit zahlreichen Aussagen von Gutachtern und Zeug_innen hätte zwar mit einem eindeutigen Freispruch geendet. Allerdings habe er vor einigen Tagen erfahren, was ihm jetzt an weiteren Belastungen bevorsteht: Die Staatsanwaltschaft hat die – schon angekündigte – Revision gegen seinen Freispruch jetzt eingelegt und wolle eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes erwirken. Als Garant für den möglichen Lebenserhalt hätte er es bei seiner ärztlichen Begleitung pflichtwidrig unterlassen, Maßnahmen zur Rettung seiner Patientin einzuleiten, als diese nach Tabletteneinnahme bewusstlos war.

Der Vorwurf der Staatsanwalt gegen Dr. Turowski wegen Suizidhilfe durch Unterlassung hat nichts zu tun mit dem erst Ende 2015 (zwei Jahre nach seiner „Tat“) eingeführten Straftatbestand Paragraph 217. Mit diesem hat vielmehr der Allgemeinmediziner Hartmut Klähn zu kämpfen, der einen gewissen Bekanntheitsgrad bezüglich einer besonderen, atypischen Methode des Freitods: Er klärt über das sogenannte Sterbefasten auf und hat bereits mehrfach ernsthaft Sterbewillige am Lebensende dabei ärztlich begleitet. Diese Suizidmöglichkeit steht natürlich weiter zur Verfügung und die Verbreitung der Kenntnis darüber ist sehr wichtig. Ärzte, die dabei zur Unterstützung bereit sind, könnten sich allerdings potentiell der Förderung der Selbsttötung nach Paragraph 217 strafbar machen, sofern es sich nicht um die selbstverständliche Weiterbetreuung eines ihrer Patienten handelt, der eben nicht mehr essen und trinken will und dies sorgfältig dokumentiert hat.

Klähn erklärte, mit sich zu ringen, wie weit er ein solches, wenngleich vielleicht auch nur geringes Risiko weiter auf sich zu nehmen bereit ist. Er habe nunmehr das abschreckende Beispiel der Strafverfolgung gegen Dr. Turowski vor Augen, welche auch niemand erwartet hätte. Aber es dürfe nicht sein, dass verzweifelten Patient_innen nur noch als möglichen Ausweg ein „harter“ einsamer Suizid offenstehen würde.

Hören Sie hier den Podcast vom Deutschlandfunk mit Wortbeiträgen der beiden Ärzte im Humanistischen Salon Berlin.

Der Züricher Vertreter von SterbehilfeDeutschland

Der dritte Podiumsteilnehmer am 14. Juni kam aus der Schweiz: Jakub Jaros, Geschäftsführer von SterbehilfeDeutschland e.V. (StHD) in Zürich. Zunächst begründete er die Notwendigkeit einer Dependance der ursprünglich in Hamburg ansässigen Suizidorganisation. Gut zwei Jahre lang habe sich der StHD-Vorsitzende Roger Kusch an die  verordnete Untätigkeit aufgrund des neuen Strafrechtsparagraphen 217 gehalten. Man habe aber nicht länger darauf warten wollen, ob das Bundesverfassungsgericht diesen – vielleicht – wegen Verfassungswidrigkeit noch „kippt“.

Alle bisher bestehenden Angebote zur Suizidhilfe in Deutschland waren ab Dezember 2015 eingestellt worden. Für die schon vorsorglich gegründete Züricher StHD-Dependance habe man nunmehr ein besonderes Verfahren ausgeklügelt, welches sich den Absatz 2 des § 217 zunutze macht: Den straflos bleibenden Angehören soll eine tragende Rolle bei der Hilfe zum Suizid zukommen, den die Sterbewilligen dann wieder zu Hause in Deutschland begehen können – zu einem von ihnen gewählten Zeitpunkt. Nach einzuhaltenden Verfahrensregeln verschreiben nun in Zürich Ärzte, welche die Suizidorganisation zur Kooperation gewinnen konnte, für deutsche Suizidwilligen die gewünschten todbringenden Medikamenten.

Joros beschrieb das Procedere (siehe „Hintergrund“ unten mit den  Ausführungen von Roger Kusch) und verwies auf die Schweizer Statuten des Vereins http://www.sthd.ch/img/20180128_Statuten.pdf. Im Regelfall soll vom Einzelnen, der die Dienstleistung in Anspruch nimmt, ein Betrag in Höhe von ca. 9.000 Euro gezahlt werden. Joros erklärte auch, welche organisatorischen Kosten insgesamt von SterbehilfeDeutschland dafür aufzubringen seien. Er erklärte, dass es einer intensiven juristischen Prüfung bedurft hätte, um sicherzugehen, dass sich die Helfer_innen der Organisation und die Angehörigen der Patient_innen nicht strafbar machen. Der im Publikum anwesende Sterbehilfe-Arzt Christian Arnold stellte dies in Frage. Jaros bestätigte indirekt, dass das in der Schweiz gebräuchliche Suizidmittel Natrium-Pentobarbital nicht nach Deutschland eingeführt würde, dessen Zulassung ja hierzulande verwehrt bleibt. Bei den überlassenen Medikamenten, die über die Grenze von den Angehörigen mit nach Hause gebracht würden, handele es sich um eine Kombination, die bisher auch in Deutschland in der Suizidhilfe verwendet wurde. Es bleibt die Frage offen, ob diese nicht auch ohne den sehr aufwändigen und kostenintensiven Umweg von hilfswilligen deutschen Ärzten verschrieben werden können, die ihre Patient_innen gut genug kennen.

Hintergrund

Die neue Lösung von SterbehilfeDeutschland sieht laut ihrem Vorsitzenden Kusch nach Angaben der Hannoverscher Allgemeinen Zeitung vom Februar 2018 vor, „dass der Sterbewillige zusammen mit einem Angehörigen in die Schweizer Geschäftsstelle des Vereins fährt. Ein Arzt prüft dann, ob der Patient aus eigenen Stücken handelt und voll und ganz bei Sinnen ist. Anschließend fahren sie zurück nach Deutschland. Erteilt der Verein ‚grünes Licht‘, braucht der Sterbewillige die tödlichen Medikamente nur noch gleichsam anzufordern – ein Angehöriger muss sie dann aus der Schweiz abholen. Wann er das tut, liegt bei ihm.“

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