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Ärztliche Garantenpflichten

10. Nov 2008

Der Beitrag von Prof. Taupitz, anlässlich der Anhörungsveranstaltung mit Bundestagsabgeordneten ‘Sterbehilfe und Patientenschutz’ am 27.06.2002 im Berliner Reichstagsgebäude, liegt nunmehr vor. Er kann von Newsletter-TeilnehmerInnen hier vollständig abgerufen werden. Anbei ein Auszug:

‘ 4. Auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts über den eigenen Körper muss die Behandlung und damit auch die Weiterbehandlung durch eine Einwilligung des Betroffenen legitimiert sein. Liegt eine Einwilligung des Betroffenen (oder eines Vertreters, dazu unten) nicht vor, begeht der Arzt, der gleichwohl (be-)handelt, zivil- und strafrechtlich eine Körperverletzung. Ausgehend davon stellt sich entgegen gängiger Fragestellung grundsätzlich nicht die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit eines Behandlungsabbruchs, sondern diejenige nach der Zulässigkeit einer Weiterbehandlung.

5. Garanten- oder sonstige Hilfeleistungspflichten dürfen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht unterminieren. Auch die vertragsrechtlichen Rechte und Pflichten des Arztes finden ihre Grenze am Persönlichkeitsrecht des Patienten: Nur wenn zusätzlich eine ‘positiv-legitimierende’ (tatsächliche oder mutmaßliche) Einwilligung des Betroffenen bzw. die Einwilligung eines Vertreters gegeben ist, ist die Frage zu beantworten, ob der Arzt von seinem damit gegebenen Behandlungsrecht (als Recht zum Eingriff in den Körper des Patienten) Gebrauch machen muss, er nämlich aus dem Behandlungsvertrag oder aus sonstigem Grund eine Garantenpflicht hat.

6. Die Patientenautonomie begründet aus sich heraus keinen Anspruch auf eine bestimmte Behandlung: Der Patientenwille ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung. Weitere Bedingung ist insbesondere die ärztliche Indikation, die keineswegs nur von medizinisch-naturwissenschaftlichen Kriterien abhängt. Auch wirtschaftliche Gesichtspunkte sind jedenfalls innerhalb des ‘medizinischen Korridors’ legitim: Grundlage ärztlichen Handelns muss der auch die Rechtsordnung allgemein beherrschende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sein, der bei begrenzten Ressourcen den Individualrechtsschutz mit dem Gleichheitsprinzip verknüpft. Dies gilt auch für die Intensivmedizin ‘ (Prof. Taupitz, 2002)