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Alles bleibt bei der passiven Sterbehilfe unklar wie gehabt

10. Nov 2008

Die Bundesbeauftragte für Patientenverfügung des Humanistischen Verbandes Deutschlands, Gita Neumann, erklärt zum heute veröffentlichten Urteil des BGH (Nr. 52/2003) “Bundesgerichtshof zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Betreuerentscheidungen im Zusammenhang mit lebensverlängernden Maßnahmen an einwilligungsunfähigen Patienten”

Das Urteil des Gerichts stellt keine erhoffte Verbesserung für die Durchsetzung des Patientenwillens dar. Zwar weist das Gericht mit Recht darauf hin, dass eine Patientenverfügung als ein “in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht” des Patienten für den vorliegenden Fall eines Wachkomas zu respektieren sei. Trotzdem hat der BGH diesem Selbstbestimmungsrecht in Form des Vormundschaftsgerichts nun noch eine gerichtliche Genehmigungsinstanz vorgesetzt wenn wie hier schon seit Jahren die Angelegenheiten des Patienten durch einen Betreuer geregelt wurden.

Leider versäumt das Gericht darauf hinzuweisen, dass eine ärztliche Weiterbehandlung einen rechtswidrigen Verstoß gegen den geäußerten Patientenwillen darstellt und allein deswegen nicht “indiziert” sein kann. Damit wird die unerträgliche Praxis fortgeführt, dass in einem vor allem für die Angehörigen nervenaufreibenden, monatelangen Hickhack die Entscheidung vom Arzt auf den Betreuer, vom Betreuer zum Vormundschaftsrichter und von diesem wieder auf den Arzt geschoben wird. Auf der Strecke bleibt dabei der Wille des Patienten, den der BGH doch im selben Urteil gestärkt sehen wollte.

Das Urteil zeigt erneut, dass dieser Bereich im Betreuungsrecht nicht befriedigend geregelt werden kann und dass es einer gesonderten Gesetzgebung zur Stärkung der Patientenrechte geben muss, um die bestehenden Widersprüche bei der passiven Sterbehilfe aufzulösen. Der Humanistische Verband Deutschlands ist hier mit seinen Vorschlägen, die auch in der April-Ausgabe der Zeitschrift “Heilberufe” einer breiten Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, federführend.