Ausnahmeerlaubnis § 3 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz
“Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich eine Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz, um Natriumpentobarbital für meine Selbsttötung in einer Apotheke erwerben zu dürfen. Ich habe eine metastasierende Krebserkrankung, leide unter Erbrechen und ständigen Schmerzen, die nicht behandelbar sind. Mein Hausarzt kann das bestätigen.“ Da das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte müsse künftig prüfen, ob Patienten auf Antrag ausnahmsweise der Zugang zu einem verschreibungsfähigen Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung zu eröffnen sei, werden dort in den nächsten Monaten wohl so oder ähnlich formulierte Anfragen eingehen….” Quelle FAZ