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BÄK klärt Verhältnis von PV zu Organspendeerklärung

21. Mrz 2013

1. Lesung am 25. März, 17.30 Uhr in Berlin

mit dem Arzt, Suizidhelfer und Autor  Christian Arnold
Suizidhilfe als ärztliche Aufgabe”
Veranstalter: Urania und Humanistischer Verband Deutschlands

http://www.urania.de/programm

Ärzte, die den Tod bringen” lautete der Titel der Reportage, die das Erste am 19. 11. 2012 ausstrahlte – darunter vor allem der Suizidhelfer Christian Arnold: http://www.daserste.de/information/reportage-dokumentation/dokus/sendung/swr/2012/19112012-sie-bringen-den-tod-100.html
U. a. diese Reportage machte Arnold, der sich wie kein anderer öffentlich dazu bekannt, bei vielen schwerstkranken Patienten Suizidhilfe geleistet zu haben, salonfähig”. Rechtliche Sanktionen meint Arnold nicht befürchten zu müssen. Er erklärt den “Hippokratischen Eid” ebenso wie die vermeintliche Strafbarkeit zum Mythos und beruft sich auf das Arzt-Ethos des Genfer Gelöbniss. Seine Reflexionen und Erfahrungen hat Christian Arnold in einem Buchbeitrag, über den zu diskutieren sein wird, zusammengefasst.
Dazu gibt es erstmalig eine Lesung mit ihm in der Berliner Urania – ein Auftritt in der renommierten Evangelischen Akademie Tutzing folgt im Laufe des Jahres.

 

2. Bundesärztekammer klärt Spannungsverhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung

Im letzten Patientenverfügung-newsletter wurde der gängige Organspendeausweis problematisiert, der von  der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (mit offiziellem Bundesadler) massenhaft herausgegeben wird. Grund: Der Begriff Hirntod” kommt darin gar nicht vor die Rede ist vielmehr von der Zustimmung (oder Ablehnung) von Organ- und Gewebeentnahme nach meinem Tod”.
Nun hat am Dienstag (19. März) auch die  Bundesärztekammer (BÄK) neue Muster für einen Organspendeausweis vorgeschlagen. Sie reagiert in einer Stellungnahme auf das Spannungsverhältnis zwischen behandlungsbegrenzender Patientenverfügung und intensivmedizinischer Sterbeverlängerung bis zum Hirntod und über dessen Feststellung hinaus.

Dabei müssen sich Patientenverfügung und Organspendezustimmung sich nach Darstellung der Bundesärztekammer (BÄK) nicht ausschließen. Zwar gebe es in bestimmten Fällen einen Zielkonflikt, weil eine Organentnahme die Fortsetzung intensivmedizinischer Maßnahmen voraussetze. Wenn sich der Patient gleichzeitig in seiner Patientenverfügung gegen lebenserhaltende Maßnahmen festgelegt habe, erscheine dies auf den ersten Blick widersprüchlich, erklärte die BÄK in Berlin. Die Muster sollten so geändert werden, dass die jeweilige Willensäußerung im Umfeld der Hirntod-Thematik deutlich würde.

Bundesärztekammer-Präsident  Frank Ulrich Montgomery stellte ein von Medizinern, Juristen und Ethikern erstelltes Arbeitspapier vor, das Ärzten Orientierung geben soll. Montgomery appellierte gleichzeitig an die Bundesbürger, sich entsprechend zu bei der Abfassung oder beim Ausfüllen von Vorsorgedokumenten zu diesen Situationen zu äußern.

Als ethisch nicht vertretbar und rechtlich unzulässig werten die Experten eine für die Organentnahmen notwendige Reanimation eines Patienten, der zwar seine Spendebereitschaft dokumentiert, eine Reanimation in der Verfügung aber abgelehnt habe. 


BÄK-Papier als hilfreich begrüßt – Verfügenden kann nicht zuviel aufbürdet werden

Die  AOK wird voraussichtlich erst im Sommer ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen, ihre Mitglieder dazu per Anschreiben aufzufordern. Die Beauftragte des Humanistischen Verbandes Deutschlands,  Gita Neumann, gab dem Wunsch Ausdruck, dass Krankenkassen in Zukunft nicht mehr den gängigen Organspendeausweis mitschicken, der die Hirntodfrage völlig ausblendet. Sie begrüßte gleichzeitig das Arbeitspapier der Bundesärztekammer:

Im Rahmen unserer Beratung und Abfassungshilfe zu Patientenverfügung inklusive Organspende halten wir den Vorstoß der Expertengruppe der BÄK für äußerst hilfreich, differenziert und praktikabel. Er unterscheidet drei verschiedene Situationen. Je nach dem soll dann entweder die Zustimmung zur Organspende, das Votum des Patientenvertreters oder der Verzicht auf intensivmedizinische Maßnahmen in ethisch vertretbarer Weise Vorrang haben.

Mit den für unsere Patientenverfügungen seit Jahren schon verbundenen einfachen Hinweisen zu den Sachverhalten scheint dies problemlos möglich. Unsinnig scheint hingegen wie in manchen anderen Patientenverfügungsmustern formuliert bei Zustimmung zur Organspende die Äußerungen zu verlangen, dieser “Wunsch” solle in allen Zweifelsfällen Vorrang haben. Den Verfügenden selbst kann aber im Voraus nicht zuviel an situationsabhängigen Entscheidungen aufgebürdet werden.”

 

Zu drei verschiedenen Situationen

1. Der Patient liegt beatmet auf der Intensivstation und die Ärzte vermuten, dass der Hirntod bereits eingetreten ist. Der in der Patientenverfügung ausgedrückte Wunsch nach Therapiebegrenzung ist mit der Bereitschaft zur Organspende und der dafür erforderlichen kurzzeitigen Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen vereinbar. Die Feststellung des Hirntods stellt eine notwendige Voraussetzung für eine Organspende dar. Die Fortsetzung der intensivmedizinischen Maßnahmen zur Ermöglichung der Hirntodfeststellung und einer ggf. sich anschließenden Organspende ist zeitlich eng begrenzt. Aufgrund der Organspendeerklärung ist davon auszugehen, dass der Patient damit einverstanden ist.

2. Eine andere Situation ist gegeben, wenn der Patient auf der Intensivstation liegt und die Ärzte vermuten, dass der Hirntod erst in wenigen Tagen eintreten wird. Würde dem in der Patientenverfügung dokumentierten Wunsch des Patienten nach Therapiebegrenzung gefolgt, würde der Patient versterben, bevor der Hirntod festgestellt ist. Eine Fortführung der intensivmedizinischen Maßnahmen zur Realisierung der vom Patienten gewünschten Organspende verlängert den Sterbeprozess daher nicht nur um den Zeitraum, der für die Feststellung des Hirntods und die Durchführung der Organspende notwendig ist, sondern auch um den schwer zu prognostizierenden Zeitraum bis zum Eintritt des Hirntods.
Daher kann in diesen Fällen nicht schon aus der Organspendeerklärung des Patienten abgeleitet werden, dass er mit der Fortführung der intensivmedizinischen Maßnahmen einverstanden ist. Eine Entscheidung hierüber ist folglich mit dem Patientenvertreter (Bevollmächtigter oder Betreuer) und den Angehörigen des Patienten zu suchen.

 

3. Eine Sondersituation ist die der Reanimation zum Zweck einer Organspende. Liegt z. B. bei einem Unfallverletzten mit schweren Gehirnschädigungen eine Organspendeerklärung vor und hat der Patient in der Patientenverfügung einer Reanimation widersprochen, stellt sich die Frage, ob eine Reanimation und Einleitung intensivmedizinischer Maßnahmen bis zum schwer zu prognostizierenden Eintritt eines möglichen Hirntods zulässig sind. Ein solches Vorgehen wäre ein erheblicher Eingriff, der nicht gedeckt ist, nur weil gleichzeitig eine Organspendeerklärung vorliegt.

Vgl. Arbeitspapier Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung”
Quelle: Dtsch Arztebl 2013; 110(12): A-572 / B-508 / C-508,
http://www.aerzteblatt.de/archiv/135909

http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/53783/Patientenverfuegung-und-Organspendeerklaerung-muessen-sich-nicht-ausschliessen