Bei Patientenverfügungen (PV) zu beachten
Allgemeine Hinweise
- V. a. bei einer bereits diagnostizierten schweren Erkrankung sollte das zusätzliche Gespräch mit dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin gesucht werden. Beratung ist ein Recht, aber laut 2009 verabschiedetem Patientenverfügung-Gesetz keine Pflicht bzw. keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung.
- Empfohlen wird die Bezeugung einer Patientenverfügungen durch Arzt / Ärztin oder sonstige medizinisch fachkundige Person (Patientenverfügung-Berater/in)
- Eine Patientenverfügung unterliegt keiner juristischen Formvorschrift (keine Handschriftlichkeit erforderlich!). Sie muss allerdings laut Patientenverfügung-Gesetz vom 18.06.2009 schriftlich und mit Datum und Originalunterschrift versehen sein. Entgegen verbreitetem Glauben verbessert der Gang zum Notar die Wirksamkeit einer Patientenverfügung nicht. Das Bundesjustziministerium macht darauf aufmerksam, dass nur, wenn der Verfügende selbst nicht unterschreiben kann (z. B. aufgrund einer Lähmung nach Schlaganfall) zusätzlich ein Notar hinzugezogen werden sollte.
- Die Qualität einer Patientenverfügung hängt nicht von juristischen Formalien ab (sie muss nur schriftlich abgefasst und unterschrieben sein). Ihre praktische Wirksamkeit hängt vielmehr von ihren Inhalten ab. Entscheidend ist, was darin steht, unklar ist bzw. was fehlt. Es kommt bei der Praxistauglichkeit (Interpretation durch Ärze und Ärztinnen) auch auf die Überzeugungskraft und Authentizität an.
- Die spätere Einschaltung eines Betreuungsgerichtes bei unterschiedlicher Interpretation ist die absolute Ausnahme und soll gerade durch qualifizierte Beratung und eine optimale Patientenverfügung vermieden werden.
Diese Hinweise werden Ihnen automatisch mit zugeschickt, wenn Sie eine Patientenverfügung beim HVD in Auftrag geben.