Bestattungsgesetze in Deutschland
Zur Ausgabe vom 01.09.2003 zum Thema ‘Bestattungstourismus’ hat dieser Newsletter patientenverfuegung.de folgende Meldung eines Teilnehmers erhalten, die wir leicht verkürzt widergeben:
Die deutschen Länderbestattungsgesetze verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention
In den meisten deutschen Ländern bestehen Bestattungsgesetze, die insbesondere in Bezug auf Urnen Verstorbener mit deren Asche Vorschriften aufstellen, welche gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechts-Konvention (EMRK) verstoßen. Das sagt der Zürcher Anwalt Ludwig A. Minelli, Generalsekretär der Schweizerischen Gesellschaft für die Europäische Menschenrechts-Konvention (SGEMKO) und Generalsekretär der Organisation ‘DIGNITAS Menschenwürdig leben Menschenwürdig sterben’.
Artikel 8 der EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten, das Privat- und Familienleben zu achten. In dieses Recht dürfe nur eingegriffen werden zum Schutze so genannter ‘Polizeigüter’, gemäß Absatz 2 des Artikels 8 ‘insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist’.
Der Umstand, dass in anderen europäischen Ländern keine entsprechenden Gesetze vorhanden sind, beweise bereits, dass die deutschen Vorschriften in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig sind. Von Asche Verstorbener in einer privat aufbewahrten oder in einem Garten bestatteten Urne, aber auch von Asche, die in einem Garten in die Rosenbeete gestreut worden ist, gehe keinerlei Gefahr aus, so Minelli.