BGH-Freispruch bei Tötung auf Verlangen: Ambivalentes „Insulin-Urteil“
Auf Verlangen ihres schwer chronisch kranken Mannes hatte seine Ehefrau ihm eine tödliche Dosis Insulin gespritzt – eigentlich verbotene Sterbehilfe. Ihre ursprüngliche Verurteilung wurde jedoch durch den Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben. Welche Reaktionen gibt es von Abgeordneten, die sich für jeweils verschiedene Gesetzentwürfe zur Suizidhilfe engagieren – und welche Auswirkungen darauf sind vom Urteil zu erwarten?
Am Ende halfen auch hochdosierte Medikamente kaum noch und zuletzt gar nicht mehr. R. S., wie er im Anfang Juli veröffentlichten BGH-Urteil genannt wird, hatte seit Jahren nach einer Lendenwirbelfraktur und einem Bandscheibenvorfall an quälenden Schmerzen gelitten, darüber hinaus vor allem an Diabetes, Arthrose in den Händen sowie verschiedenen weiteren Erkrankungen, auch psychosomatischer Art. Nach zunehmend qualvollen Tagen im August 2019 trug er seiner Frau auf, für ihn alle im Haus befindlichen stark wirksamen Mittel bereitzustellen. Darunter befand sich das Barbiturat Diazepam, welches als Bestandteil eines tödlich wirkenden „Cocktails“ aus Tabletten gilt. Diese nahm er eigenständig ein. Wegen seiner Arthrose konnte er die Zuführung von Insulin (Mittel bei Diabetes) nicht selbst handhaben. Er bat seine Frau, eine pensionierte Krankenschwester, die das auch sonst übernommen hatte, ihm alle sechs im Haus befindlichen Dosen zu spritzen, was sie auch tat.
Tötung auf Verlangen durch Insulinspritze
Als Todesursache von R. S. erwies sich Unterzuckerung durch Insulin. Nach bisher ständiger Rechtsprechung ist Täter einer Tötung auf Verlangen laut § 216 StGB (Strafgesetzbuch), wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht, auch wenn der Betroffene sterben will. Entscheidend war bisher zur Unterscheidung von Selbst- und Fremdtötung, wer den lebensbeendenden Akt eigenständig ausführt, das heißt die sogenannte Tatherrschaft innehat.
Nach diesen Grundsätzen hatte das Landgericht Stendal die Frau im „Insulinfall“ zu einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt, was in diesem tragischen Fall menschlich bedauernswert erscheint. Aber hätte das Urteil auch juristisch begründet anders ausfallen können oder gar müssen? Ja, beschloss nach Revisionsantrag als höhere Instanz der 6. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig. Er sprach die vom Landgericht verurteilte Witwe frei. Deutschlands oberste Strafrichter_innen führten dazu aus: Der Ehemann habe das zum Versterben führende Geschehen nach seinem Gesamtplan beherrscht, wozu zunächst die Tabletteneinnahme in suizidaler Absicht gehörte. Das zusätzliche Insulin habe sicherstellen sollen, dass er danach nicht doch – wohlmöglich zusätzlich geistig schwer geschädigt – überleben würde.
Die Ehefrau habe lediglich Beihilfe zum Suizid ihres freiwillensfähigen Mannes geleistet, was bekanntlich straffrei ist. Die wesentliche rechtsdogmatische Begründung des BGB mutet allerdings etwas befremdlich an. Sie lautet: Der Ehemann hätte auch nach der Injektion des Insulins noch (für kurze Zeit) das Geschehen insofern in der Hand gehabt, als er Rettung hätte herbeirufen können. Dies wäre in der Realität allerdings kaum vorstellbar, immerhin handelte es sich um einen bettlägerigen und kaum bewegungsfähigen hilflosen Menschen. Nichtsdestotrotz ist intuitiv zu begrüßen, dass die Unschuld der Ehefrau festgestellt wurde.
In diesem besonderen Fall kam es darauf gar nicht an, sondern der BGH-Senat nahm vielmehr die Gelegenheit zu einem sogenannten obiter dictum war. Das heißt, er äußerte seine nicht entscheidungserhebliche Rechtsansicht ganz allgemein zum geltenden Straftatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB). Demnach neige er zur Auffassung, heißt es in seinem Urteil, dass es einer verfassungskonformen Auslegung des § 216 StGB bedürfe: In Zukunft sollten „jedenfalls diejenigen Fälle vom Anwendungsbereich der Strafnorm ausgenommen werden, in denen es einer sterbewilligen Person faktisch unmöglich ist, ihre freie Entscheidung selbst umzusetzen und sie statt auf Suizidhilfe auf die Tötung durch andere angewiesen ist.“
Empörung bei Befürwortern eines neuen Suizidhilfeverbots
Wie reagieren nun Bundestagsabgeordnete, die mit diesem Fragekomplex befasst sind? Während der parlamentarischen Sommerpause ist es der Journalistin Dr. Heike Haarhoff durch gezielte Anfragen gelungen, für den tagesspiegel.background erste Stellungnahmen zu erhalten. Wenig überraschend ist, dass die Mitinitiator_innen für einen neuen, nur leicht geänderten Suizidhilfeverbots-Paragrafen 217 StGB sich über diese BGH-Entscheidung empören. Dazu gehört die für ihr Lebensschutz-Engagement bekannte Kathrin Vogler, gesundheitspolitische Sprecherin der Linken. Für sie ist das jüngste Sterbehilfeurteil „schwer nachvollziehbar“, breche es doch „die klare Abgrenzung zwischen strafbarer Tötung auf Verlangen und straffreier Hilfe zum Suizid“ auf. Fast wortgleich drückt Kirsten Kappert-Gonther, Gesundheitspolitikerin der Grünen, ihre Bestürzung aus: „Die Grenze zwischen assistiertem Suizid und Tötung auf Verlangen ist schmaler, als oftmals in der Diskussion angenommen.“ Es liegt eine Form von Zynismus darin: Professionelle Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen – wie vom sterbewilligen R. S. damals geplant –, kam ja gerade durch das zwischen 2015-2020 geltende Verbot im § 217 StGB nicht in Betracht. Und eben diesen wollen die Genannten wieder einführen – mit einer dahinterstehenden Mehrheit von Unionsabgeordneten – als Initiator_innen zusammen mit dem SPD-Politiker Lars Castellucci, dem Beauftragten für Kirchen und Religionsgemeinschaften.
In diesen Chor der christlich-konservativ Empörten stimmt die Deutsche Stiftung Patientenschutz erwartungsgemäß ein. Ihr Vorstand Eugen Brysch sah zwar schon immer den „Damm zur aktiven Sterbehilfe gebrochen“. Sofern das Entsetzen über eine angeblich tödliche Gefahr noch steigerungsfähig wäre, soll dies nun durch die BGH-Richter_innen ausgelöst worden sein. Am Tag ihrer Urteilsverkündung, dem 11. August, wird Brysch in der Tagesschau zitiert mit der Behauptung, sie hätten nun „das strafrechtliche Verbot der Tötung auf Verlangen de facto aufgehoben“. Es scheint absurd, dass Brysch dieses Urteil als Ursache anprangert für einen „gesellschaftlichen Druck auf alte, pflegebedürftige, schwerstkranke und behinderte Menschen, dem eigenen Leben vorzeitig ein Ende zu setzen.“ Die drohende Verschlechterung der allgemeinen Existenzbedingungen scheinen demgegenüber keine so große Rolle zu spielen.
Gegenstimmen von Humanist_innen und rechtspolitischen Sprecher_innen der Ampel
Dem Lager der – in der Regel – religiös motiviert Empörten stehen säkulare und liberale medizinrechtliche Stimmen entgegen. Dabei äußerte sich der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) zu dem Urteil vorsichtig zustimmend und weist auf eine Ambivalenz bei der Tötung auf Verlangen als „zweischneidiges Schwert“ hin. Denn dadurch könnte, so der Vorstandssprecher des HVD Bundesverbandes, Erwin Kress, zwar einerseits das Selbstbestimmungsrecht für Menschen mit körperlichen Einschränkungen gestärkt werden, andererseits aber auch einem nicht auszuschließenden “Beihilfemissbrauch” Vorschub geleistet werden. Zudem gelte – was BGH-Richter_innen aus der Praxis wohl kaum zu wissen vermögen – auch ohne eine Liberalisierung der Fremdtötung so gut wie immer: “Für jeden, auch einen nahezu vollständig gelähmten Menschen … gibt es Möglichkeiten und Techniken, durch seine eigene Handlung die Einnahme eines tödlichen Mittels zu starten.”
Im tagesspiegel.background hat die Redakteurin Haarhoff neben den o.g. rigorosen Ablehnungen auch anderslautende Stimmen aus dem Bundestag einfangen können, nämlich von allen drei rechtspolitischen Sprecher_innen der Regierungskoalition. Diese betonen allerdings, in dem Fall ihre persönliche Meinung zu äußern. Sonja Eichwede von der SPD meint: „Die Entscheidung des BGH zu § 216 StGB trifft ins Herz der aktuellen Debatte im Deutschen Bundestag um die Ausgestaltung der Sterbehilfe“. Ihr sei „ein schlüssiges Gesamtkonzept, das derzeit bestehende Wertungswidersprüche behebt“, als Rechtspolitikerin wichtig. Eichwedes Kollege von den Grünen, Helge Limburg, äußert sich ähnlich zustimmend. Der Rechtspolitiker widerspricht dabei der gesundheitspolitischen Sprecherin seiner Fraktion (Kirsten Kappert-Gonther, siehe oben), indem er sagt: „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs begrüße ich ausdrücklich“. Die Auslegung des Strafrechtsparagraphen 216 durch die BGH-Richter erscheine ihm „in einer inklusiven Gesellschaft folgerichtig“. Nur so könne sichergestellt werden, dass bewegungsunfähige Personen vom Recht auf Suizidhilfe nicht ausgeschlossen wären. Hingegen könne er keine „Regelungslücke“ entdecken, welche Handlungsbedarf zu einer Reform der Tötung auf Verlangen im Strafrecht nach sich zöge.
Ähnlich sieht es die rechtspolitische Sprecherin der FDP, Katrin Helling-Plahr: „Einer Änderung des § 216 StGB bedarf es nicht“, sagt sie auf Anfrage von tagesspiegel background. Überfällig sei hingegen „die Etablierung eines liberalen Sterbehilfegesetzes“ – zu dessen Initiator_innen sie zusammen mit Helge Lindh (SPD) und Petra Sitte (Linke) gehört. Denn „wenn wir niederschwellige Beratungsmöglichkeiten für Betroffene mit Sterbegedanken und Angehörige schaffen … und sodann selbstbestimmt Handelnden die Verschreibung eines Medikaments transparent bei einem ihm vertrauten Arzt ermöglichen, werden Betroffene in Zukunft gar nicht mehr erwägen müssen, Angehörige in die Gefahr zu bringen, sich wegen Tötung auf Verlangen strafbar zu machen“, ist sie überzeugt. Infusionen und Apparaturen wären zwar heute schon verfügbar, „die ihnen dennoch ermöglichen, die Medikamentengabe selbst auszulösen.“ Für Personen, die sonst physisch nicht in der Lage dazu wären, gäbe es durch das mittels Suizidhilfegesetz dann zugelassene Natrium-Pentobarbital zudem die Möglichkeit, dieses mittels Strohhalm einfach zu trinken.
Ob und wie sich der jüngste BGH-Beschluss auf eine bevorstehende Neuregelung der Hilfe zur Selbsttötung und deren Durchführung auswirkt, bleibt derzeit unklar.